kein stvtr. BRV - was nun?
Hallo zusammen,
in einem 9-er Gremium findet sich niemand bereit als stellvertretender BRV zu kandidieren. BRV ist schon länger im Amt. Ehemaliger Stellvertreter ist aus dem BR ausgeschieden. Was nun. Ist es zwingend einen stv. BRV zu wählen? Wo finde ich hierzu Infos wie das gehandhabt werden kann?
Viele Dank für Eure Hilfe
Leonardo
Community-Antworten (8)
28.11.2012 um 11:07 Uhr
Die Wahl des BRV und(!) auch des Stellvertreters ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des BR und somit zwingend! (s. §26 Abs. 2 BetrVG bzw. Fitting Ausgabe26 Rn 5 ff) Die Konsequenzen sind u.a. in Fitting Rn7 dargelegt: die GL kann Verhandlungen mit dem BR ablehenen, sollte euer BRV verhindert sein und keine Vertretung gewählt worden sein.
In einem solchen Fall, wie dem hier geschilderten, sollte sich der BR fragen, ob es nicht besser wäre, sich aufzulösen und neu wählen zu lassen, damit die Willigen eine Chance bekommen. (Schade möglicherweise für den bisherigen BRV.)
28.11.2012 um 11:09 Uhr
Sorry, falscher Absatz: gemeint ist natürlich §26 Abs. 1(!) BetrVG (aus Abs. 2 ergeben sich vielmehr dann die von mir genannten Folgen)
28.11.2012 um 12:10 Uhr
Oha, ist zwar nicht gefragt, aber wenn ihr schon Probleme mit der Wahl des Stellvertreters habt, wie schauts aus mit BA, WA, Schriftführer (auch wenn der nicht zwingend ist, so doch bei 9 BRM wenigstens sinnvoll)?
28.11.2012 um 12:13 Uhr
alles andere ist kein Thema, nur komischerweise eben der Stellvertreter.
Wie auch immer, wir werden den § 26 beherzigen und den BRMs nochmals eindringlich darauf hinweisen und auf eine korrekte Vorgehensweise achten.
Danke.
28.11.2012 um 12:18 Uhr
Die Frage ist: Woran liegt's? Müssen bei Euch BRV + Stelli 90% der Arbeit machen und der Rest lehnt sich zurück? Ist bei Euch der Stelli "automatisch" 50% freigestellt - und die BRM wollen keine Freistellung?
28.11.2012 um 12:19 Uhr
Auch hier würde ich mal nicht gleich in Panik verfallen. Sicherlich ist es Pflicht einen BRV und seinen Stelli zu wählen...... umsichtige BR´s legen sogar noch eine weitere Reihenfolge bei der Verinderung von Beiden fest. Es ist aber keinesfalls so das der BR Geschäftsunfähig ist wenn BRV im Urlaub oder krank ist und kein Stelli vorhanden. In dem Fall ist es so das der AG sich an jedes belibige BRM wenden kann.
28.11.2012 um 13:57 Uhr
@Snooker: Leonardo fragte explizit nach der rechtlichen Grundlage und weniger danach, wie es vielleicht teilweise(!) in der Praxis gelebt wird. Wie du so schön schreibst: der AG !!!KANN!!! sich an jedes BRM wenden.
Allerdings möchte ich deine Aussage, dass der BR geschäftsfähig ist, wenn der BRV verhindert und die Stellvertretung nicht geregelt ist, nicht unterschreiben! Wie sieht denn die Praxis aus, wenn die GL irgendeinem BRM in einem solchen Fall eine Kündigungsanhörung in die Hand drückt. Gilt diese jetzt "als dem BRV zugestellt" und beginnt somit die 3-Tage resp. 1-Wochenfrist?
Ich verstehe nicht, wieso es so schwer fällt, sich an geltendes Recht bzw. die aktuelle Rechtsprechung zu halten. So ungern ich dies -vorallem in diesem Forum- anmerke: Fitting erwähnt beiläufig in diesem Zusammenhang den §23...
28.11.2012 um 14:57 Uhr
@pillepalleTR
Mal für die Praxis sollte euch mal ähnliches erleiden was man aus dem BetrVG § 26 Abs.2 umsetzen kann: Copy: Ist auch der Stellvertreter verhindert, wird bei Bedarf durch Beschluss ein kommissarischer Vorsitzender vorübergehend bestimmt. In der Geschäftsordnung kann hierfür eine Regelung vorgesehen sein. Versäumt der Betriebsrat eine Regelung, kann in einem solchen Fall eine Frist schon beginnen, sobald eine Erklärung gegenüber irgendeinem Betriebsratsmitglied abgegeben wird.
Warum muss ich eigentlich solche Sachen immer raus suchen, bin doch eigentlich gar kein BRM . Hmmm ;-)
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