Unternehmerpflichten für Betriebsräte?
Hallo zusammen, mir wurden im Rahmen meiner Tätigkeit als Werkstattleiter (kein leitender Angestellter!) Unternehmerpflichten delegiert. Seit Mai 2010 bin ich erstmalig in den Betriebsrat gewählt worden. Sind die Unternehmerpflichten dann noch aktiv, bzw. ruhen diese besonderen Pflichten während der BR-Tätigkeit? Anmerkung: Ich habe jede Menge Pflichten und entsprechend großen Verantwortungsbereich (wie der Bereichleiter), habe jedoch keinerlei Kompetenzen.
Kann mir jemand helfen?
Danke. MfG
Community-Antworten (4)
26.11.2012 um 14:37 Uhr
Nur das Kriterium Leitender An. zählt! Auch Bereichsleiter können BRM werden. Denn Bereichsleiter sind nicht immer leitenden Ang. Meistens eben nicht!
26.11.2012 um 15:28 Uhr
Auch bei uns sind Abteilungsleiter im BR. Warum nicht? Man sollte nur die Rollen klar haben!Und genau das können viele nicht!
Einer meiner ALs hat mal gesagt:
Wenn du glaubst, als Abteilungsleiter leitest du die Abteilung, glaubst du auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet!
28.11.2012 um 08:22 Uhr
Hallo Zusammen,
es ging nicht darum, ob ein Bereichsleiter BR werden kann, sondern um die Frage:
Wenn ein MA mit übertragenen Unternehmerpflichten zum BR gewählt wird, sind diese Pflichten dann noch aktiv, oder ruhen diese besonderen Pflichten während der BR-Tätigkeit?
28.11.2012 um 08:41 Uhr
Andersrum wird n Schuh draus. Wenn du tatsächlich so fürchterlich besondere Unternehmerpflichten hast, hättest du gar nicht in den BR gewählt werden können. Im ersten Post schreibst du aber, du hättest keinerlei Kompetenzen, dann kann es mit den übertragenen Unternehmerpflichten auch nicht weit her sein. Jedenfalls sorgt das Mandat nicht dafür, dass du bestimmte Tätigkeiten gar nicht mehr machen musst / darfst. Lediglich während der Freistellung von der Arbeit, §37 Abs.2 oder §38 BetrVG musst du keine der dir übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
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