Erstellt am 24.11.2012 um 12:32 Uhr von rechtbekommen
Der PC und das Buero und Unterlagen des BR gehen den Datenschuetzer und AG nichts an. Hier hat der BR fuer den Datenschutz und die Einhaltung des Gesetzes Sorge zu tragen und auch hat der BR dort das Hausrecht. Wenn aber der BR den "normalen dienstl. PC" fuer BR Aufgaben mitbenutzt, gibt es ggf Trennungsprobleme. Dann sollte man zu mindest fuer BR Dinge ein extra Laufwerk dort einrichten. Dann gikt das oben fuer dieses Laufwerk.
Der BR wird nur durch den BR kontrolliert und ggf das ArbG bei Klagen.
Erstellt am 24.11.2012 um 14:02 Uhr von Lernender
@rechtbekommen
bist du dir sicher das der Ds. kein Recht hat zu überprüfen ob der BR sich an das BDSG hält?
Wenn ja, wo steht das?
Erstellt am 24.11.2012 um 14:08 Uhr von rechtbekommen
Lernender, im Gesetz und der BAG Rechtsprechung. Nutze einfach einmal die Suche im Web
Erstellt am 24.11.2012 um 14:11 Uhr von rechtbekommen
Datenschutz im Betriebsratsbüro
Wer kann teilnehmen?
Betriebsratsmitglieder und Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten
Seminarinhalt
Der Betriebsrat darf nicht vom betrieblichen Datenschutzbeauftragen kontrolliert werden ? so lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Gleichwohl müssen Betriebsräte die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen ? gerade weil im Betriebsratsbüro viele personenbezogene Daten verwendet werden müssen. Häufig wird ?sorglos? mit den Daten (elektronisch, Papier) umgegangen. In dem Seminar wird geklärt, welche Anforderungen Betriebsräte aus datenschutzrechtlicher Sicht zu erfüllen haben und wie die technische und organisatorische Umsetzung aussehen kann. Dabei werden Handlungsmöglichkeiten für einen aktiven Datenschutz im Betriebsratsbüro aufgezeigt.
Datensicherheit ? Absicherung des BR-PCs und Zugangsber echtigungen für Netzlaufwerke und Verschlüsselung, zulässige Speicherung personenbezogener Daten
Umgang mit Briefen, Akten, E-Mails und V eröffentlichungen im Intranet
Die Zusammenarbeit des Betriebsrates mit betrieblichen Datenschutzbeauftragen
Datenschutzkonzept des Betriebsrates
BR-Pflichten beim Datenschutz (Dokumentation, Auskunft, technisch-organisatorische Maßnahmen)
Handlungsmöglichkeiten zur Förderung des (Arbeitnehmer-)Datenschutzes im Betrieb
ReferentInnen
IMU Institut, Stuttgart
Erstellt am 24.11.2012 um 14:14 Uhr von rechtbekommen
Da Datenschutz und das Thema Rechte & Pflichten des BR sehr wichtige Themen sind, sollten bei BRM die schon eine Weile im Mandat sind solche Wissensluecken nicht bestehen oder schnelldtens geschlossen werden.
Erstellt am 24.11.2012 um 14:28 Uhr von Lernender
@rechtbekommen
schön das du dir so viel Mühe gegeben hast! Einfacher und überzeugender wäre es das entsprechende BAG Urteil einzustellen. Sei doch so nett.
Ach ja, bitte auch den Hinweis in welchem Gesetz das steht.
Erstellt am 24.11.2012 um 15:37 Uhr von rechtbekommen
Wie waere es mit dem BetrVG und selbst im Web mal suchen
Erstellt am 24.11.2012 um 15:51 Uhr von gironimo
Hallo popey,
natürlich helfen wir Dir gerne weiter - also nur her mit Deinen Fragen.
Was das Thema Datenschutz im Betrieb angeht, handelt es sich ja schon um etwas spezielles. Jeder wird verstehen, dass Du erst einmal die Grundseminare besuchen musst, bevor Du Dich um vertiefende Themen kümmerst.
Da auch der Datenschutzbeauftragte neu im Betrieb ist, kann es sich also nur um ein erstes Kennenlernen handeln. Bestenfalls kann man noch besprechen, wie man sich eine gute Zusammenarbeit vorstellt.
Und - wie rechtbekommen schon schreibt - der BR ist für den Datenschutzbeauftragten außen vor. Allerdings ist der BR selbst dem Datenschutzgesetz verpflichtet.
Erstellt am 24.11.2012 um 15:51 Uhr von leserin
Kontrollrechte des Datenschutzbeauftragten
Neben der Wahrnehmung anderer Pflichten, wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. Damit obliegen ihm bestimmte Kontrollrechte. Allerdings enden diese an der Schwelle zum Betriebsrat: Dieser ist für die Einhaltung des eigenen Datenschutzes selbst zuständig und darf nicht durch den Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden.
Erstellt am 26.11.2012 um 16:40 Uhr von petrus
Zur Lektüre: Fitting §79 Rn 35 ff. (je nach Auflage auch etwas davor / dahinter). Insbesondere sei auf Rn 38 verwiesen: Ein BRM ist _nicht_ zur Abgabe einer "Datenschutzerklärung nach §5 BDSG" verpflichtet.
Zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sind die BRM hingegen schon verpflichtet - zwar nicht nach BDSG, aber so viel anders sind die Bestimmungen in §§79, 82, 83, ... BetrVG dann auch nicht. Und ob Du bei Verstößen nach §§43+44 BDSG verurteilt wirst, oder aber nach §120 BetrVG macht kaum einen Unterschied.
In Kommentaren zum §5 BDSG kann man lesen, dass der DSB auch die Mitglieder der MA-Vertretungen (z.B. BR, SBV, JAV, ...) über zu beachtende datenschutzrechtliche Regelungen informieren _soll_. Also hör Dir an, was aus seiner Sicht zu beachten ist (das meiste fällt vermutlich sowieso unter "selbstverständlich") und gut ist. Und falls er doch was weitergehendes von Dir will, kannst Du ihm ja sagen, dass Du überprüfen wirst, inwiefern das auch für Dich gilt... Und dann kannst Du ja hier nochmal konkret nachfragen