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Externer Datenschutzbeauftragter

P
popey
Jun 2024 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein neu gegründeter Betriebsrat (seit 1 Monat), vorher hatten wir keinen Betriebsrat ich bin der Vorsitzender in BR. Deshalb werde ich hier demmächst mehrer fragen stellen und hoffe auf hilfe von erfahrenen BR-Mitglidern. Meine erste Frage lautet wie folgt: Unser Arbeitgeber hat jetzt letzte Woche einen externen Datenschutz Beauftragten eingestellt, habe gelesen das wir dort kein Mitbestimmungrecht haben, soll mir ja auch egal sein. Der DS-Beauftragte möchte sich mit mir zusammen setzen, worauf habe ich zu achten? in wie weit darf er den PC oder Laptop des BR überwachen oder darf er das überhaupt? wo kann oder sollte ich ihm seine grenzen aufzeigen? Wenn er mir mit § des Datenschutzes kommt wie kann ich gegen Argumentieren mit welchen §? oder kann ich das nicht? Wie gesagt viele fragen über weitere informationen die ich vielleicht nicht geschriebn habe wäre ich auch froh, wo ich ins fettnäpfchen treten könnte.

Gruß

popey

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Community-Antworten (13)

P
Petrus Akzeptiert

26.11.2012 um 17:40 Uhr

Zur Lektüre: Fitting §79 Rn 35 ff. (je nach Auflage auch etwas davor / dahinter). Insbesondere sei auf Rn 38 verwiesen: Ein BRM ist nicht zur Abgabe einer "Datenschutzerklärung nach §5 BDSG" verpflichtet. Zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sind die BRM hingegen schon verpflichtet - zwar nicht nach BDSG, aber so viel anders sind die Bestimmungen in §§79, 82, 83, ... BetrVG dann auch nicht. Und ob Du bei Verstößen nach §§43+44 BDSG verurteilt wirst, oder aber nach §120 BetrVG macht kaum einen Unterschied.

In Kommentaren zum §5 BDSG kann man lesen, dass der DSB auch die Mitglieder der MA-Vertretungen (z.B. BR, SBV, JAV, ...) über zu beachtende datenschutzrechtliche Regelungen informieren soll. Also hör Dir an, was aus seiner Sicht zu beachten ist (das meiste fällt vermutlich sowieso unter "selbstverständlich") und gut ist. Und falls er doch was weitergehendes von Dir will, kannst Du ihm ja sagen, dass Du überprüfen wirst, inwiefern das auch für Dich gilt... Und dann kannst Du ja hier nochmal konkret nachfragen

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 13:32 Uhr

Der PC und das Buero und Unterlagen des BR gehen den Datenschuetzer und AG nichts an. Hier hat der BR fuer den Datenschutz und die Einhaltung des Gesetzes Sorge zu tragen und auch hat der BR dort das Hausrecht. Wenn aber der BR den "normalen dienstl. PC" fuer BR Aufgaben mitbenutzt, gibt es ggf Trennungsprobleme. Dann sollte man zu mindest fuer BR Dinge ein extra Laufwerk dort einrichten. Dann gikt das oben fuer dieses Laufwerk.

Der BR wird nur durch den BR kontrolliert und ggf das ArbG bei Klagen.

L
Lernender

24.11.2012 um 15:02 Uhr

@rechtbekommen

bist du dir sicher das der Ds. kein Recht hat zu überprüfen ob der BR sich an das BDSG hält? Wenn ja, wo steht das?

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 15:08 Uhr

Lernender, im Gesetz und der BAG Rechtsprechung. Nutze einfach einmal die Suche im Web

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 15:11 Uhr

Datenschutz im Betriebsratsbüro

Wer kann teilnehmen? Betriebsratsmitglieder und Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten

Seminarinhalt Der Betriebsrat darf nicht vom betrieblichen Datenschutzbeauftragen kontrolliert werden ? so lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Gleichwohl müssen Betriebsräte die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen ? gerade weil im Betriebsratsbüro viele personenbezogene Daten verwendet werden müssen. Häufig wird ?sorglos? mit den Daten (elektronisch, Papier) umgegangen. In dem Seminar wird geklärt, welche Anforderungen Betriebsräte aus datenschutzrechtlicher Sicht zu erfüllen haben und wie die technische und organisatorische Umsetzung aussehen kann. Dabei werden Handlungsmöglichkeiten für einen aktiven Datenschutz im Betriebsratsbüro aufgezeigt.

Datensicherheit ? Absicherung des BR-PCs und Zugangsber echtigungen für Netzlaufwerke und Verschlüsselung, zulässige Speicherung personenbezogener Daten Umgang mit Briefen, Akten, E-Mails und V eröffentlichungen im Intranet Die Zusammenarbeit des Betriebsrates mit betrieblichen Datenschutzbeauftragen Datenschutzkonzept des Betriebsrates BR-Pflichten beim Datenschutz (Dokumentation, Auskunft, technisch-organisatorische Maßnahmen) Handlungsmöglichkeiten zur Förderung des (Arbeitnehmer-)Datenschutzes im Betrieb ReferentInnen IMU Institut, Stuttgart

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 15:14 Uhr

Da Datenschutz und das Thema Rechte & Pflichten des BR sehr wichtige Themen sind, sollten bei BRM die schon eine Weile im Mandat sind solche Wissensluecken nicht bestehen oder schnelldtens geschlossen werden.

L
Lernender

24.11.2012 um 15:28 Uhr

@rechtbekommen

schön das du dir so viel Mühe gegeben hast! Einfacher und überzeugender wäre es das entsprechende BAG Urteil einzustellen. Sei doch so nett. Ach ja, bitte auch den Hinweis in welchem Gesetz das steht.

R
rechtbekommen

24.11.2012 um 16:37 Uhr

Wie waere es mit dem BetrVG und selbst im Web mal suchen

G
gironimo

24.11.2012 um 16:51 Uhr

Hallo popey,

natürlich helfen wir Dir gerne weiter - also nur her mit Deinen Fragen.

Was das Thema Datenschutz im Betrieb angeht, handelt es sich ja schon um etwas spezielles. Jeder wird verstehen, dass Du erst einmal die Grundseminare besuchen musst, bevor Du Dich um vertiefende Themen kümmerst.

Da auch der Datenschutzbeauftragte neu im Betrieb ist, kann es sich also nur um ein erstes Kennenlernen handeln. Bestenfalls kann man noch besprechen, wie man sich eine gute Zusammenarbeit vorstellt.

Und - wie rechtbekommen schon schreibt - der BR ist für den Datenschutzbeauftragten außen vor. Allerdings ist der BR selbst dem Datenschutzgesetz verpflichtet.

L
leserin

24.11.2012 um 16:51 Uhr

Kontrollrechte des Datenschutzbeauftragten Neben der Wahrnehmung anderer Pflichten, wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. Damit obliegen ihm bestimmte Kontrollrechte. Allerdings enden diese an der Schwelle zum Betriebsrat: Dieser ist für die Einhaltung des eigenen Datenschutzes selbst zuständig und darf nicht durch den Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden.

FT
Frohe Taube

19.06.2024 um 11:31 Uhr

Hallo,

herzlichen Glückwunsch zur Gründung eures Betriebsrats! Es ist verständlich, dass in dieser Anfangsphase viele Fragen aufkommen. Gerne helfe ich dir weiter.

Bezüglich des externen Datenschutzbeauftragten gibt es einige wichtige Punkte, die du beachten solltest:

Mitbestimmungsrecht: Es stimmt, dass der Betriebsrat bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten kein Mitbestimmungsrecht hat. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass der Datenschutzbeauftragte in seiner Funktion unabhängig agiert und keine Weisungen vom Arbeitgeber entgegennehmen darf.

Zusammenarbeit: Bei einem Treffen mit dem Datenschutzbeauftragten ist es sinnvoll, eine klare und offene Kommunikation zu pflegen. Kläre, dass der Betriebsrat unabhängig arbeitet und dass der Datenschutzbeauftragte diese Unabhängigkeit respektieren muss.

Überwachung von PCs und Laptops: Grundsätzlich darf der Datenschutzbeauftragte keine Überwachungsmaßnahmen ohne triftigen Grund durchführen. Dies gilt insbesondere für die Geräte des Betriebsrats, die oft sensible Informationen enthalten. Eine Überwachung darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und mit ausreichender Begründung erfolgen.

Grenzen aufzeigen: Stelle klar, dass die Datenschutzbestimmungen des Betriebsrats respektiert werden müssen. Verweise auf die relevanten gesetzlichen Regelungen, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) und Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung).

Rechtliche Argumentation: Wenn der Datenschutzbeauftragte mit gesetzlichen Paragraphen argumentiert, ist es hilfreich, selbst gut informiert zu sein. Du kannst beispielsweise auf Artikel 38 der DSGVO verweisen, der besagt, dass der Datenschutzbeauftragte in seiner Arbeit unabhängig sein muss und keine Interessenkonflikte bestehen dürfen.

Für weiterführende Informationen und rechtliche Beratung kann es nützlich sein, sich an einen externen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser bietet zusätzliche Expertise und Unterstützung.

Achte darauf, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen ungeschützt weiterzugeben und stets im Sinne des Datenschutzes zu handeln. So vermeidest du Fettnäpfchen und kannst deine Aufgaben als Betriebsratsvorsitzender optimal erfüllen.

C
celestro

19.06.2024 um 12:29 Uhr

Herzlichen Glückwunsch @Frohe Taube!

Du hast es geschafft, ein seit über 11 Jahren verwaistes Thema wiederzuentdecken. Das schafft nicht jeder. ;-)

K
Kehler

19.06.2024 um 12:46 Uhr

@Frohe Taube

Glaube kaum das deine Hilfe bei dem Treadersteller noch von nöten ist.

Achja, 2011 gab es die DSVGO noch nicht, da hieß es noch Datenschutzrichtlinie.

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