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Verletzung Datenschutz gekündigten Mitarbeiters

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Hottemann
Nov 2016 bearbeitet

Moin zusammen, der Geschäftsführer hat in einem offenem Brief an alle Mitarbeiter des Unternehmens unter anderem die persönlichen Gründe und näheren Umstände eines Kündigungsverfahrens eines Mitarbeiters (mit Namensnennung) beschrieben - Konflikte mit Kollegen, Unufriedenheit des Kunden. Nun ist dieser Mitarbeiter ja nicht mehr im Unternehmen - wir als Betriebsrat daher nicht mehr zuständig. Allerdings hat der Arbeitgeber damit wohl eklatant gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, oder? Aber wer kann wie dagegen vorgehen?

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Community-Antworten (8)

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rechtbekommen

21.11.2012 um 20:22 Uhr

Das einem AN gekuendigt wurde darf ein AG sagen. Also gegen welche dem Datenschutz untetliegenden Fakten hat der AG.den verstossen?

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rechtbekommen

21.11.2012 um 20:26 Uhr

AG muessen ggf sogar ueber das Ausscheiden informieren aus Sicherheitsgruenden. Also AN xy hat kein Zutrittsrecht mehr darf kein Infos mehr erhalten oder hat Hausverbot.

H
Hottemann

21.11.2012 um 20:45 Uhr

Aber darf er nähere Umstände des Kündigungsverfahrens (also Details, wie es zu der Kündigung gekommen ist, wie die Kündigungsschutzklage ausgegangen ist usw.) öffentlich ALLEN anderen Mitarbeitern mitteilen? Es ging dabei weder um Hausverbot noch um Schlüssel oder sonstiges. Das finde ich schon befremdlich...

W
Watschenbaum

21.11.2012 um 20:49 Uhr

muß man ganz genau schauen, was der AG hier veröffentlicht kann kritisch sein, muß aber nicht man sollte es dem Betroffenen überlassen, ob er dagegen vorgehen will oder nicht, je nachdem was der AG behauptet, das im Sinne von "Übler Nachrede" oder ähnlichem relevant wäre

gab es eine Gerichtsverhandlung sähe die Sache nochmal anders aus: da die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ebenfalls öffentlich wäre, somit sich jeder anhören könnte, was Sache wäre kommt man wohl mit Datenschutz nicht wirklich weiter

R
rechtbekommen

21.11.2012 um 21:14 Uhr

..wie die Kündigungsschutzklage ausgegangen ist Das darf der AG. Denn es war eine öffentliche Verhandlung, also nichts geheimes. Urteile werden sogar veröffentlicht.

Der AG dürfte sogar den AN freigeben um an der Verhandlung teil zu nehmen. Also indirekt damit darstellen "schaut/ hört euch an was er gatan hat, was zur Kündigung führte"

...Das finde ich schon befremdlich... Das mag sein, doch das ist kein Rechtsgrundsatz oder bezeichnet verbotenes.

P
pirat

22.11.2012 um 00:18 Uhr

@ Hottemann, in einem ähnlich gelagerten Fall ( Urteil in schriftl. Form am scharzen Brett) sah das der Landesdatenschutzbeauftragte sehr wohl als einen Verstoss gegen das BDSG §25 als berechtig an, leitete Ermittlungen ein und verhängte ein Bussgeld.

Der Landesdatenschutzbeauftragte wurde tätig, weil der BR ihn kontaktierte.

W
Watschenbaum

22.11.2012 um 00:30 Uhr

Einzelheiten ?

ähnlich ist eben nur "ähnlich"

Bei den veröffentlichten Urteilen und dem Schriftsatzes handelte es sich nämlich gerade um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich jedenfalls in Bezug auf die Kläger jedenfalls nicht als ehrenrührig darstellte. Ihnen gegenüber wurde durch die Nennung ihrer Namen und Daten überhaupt kein Vorwurf eines fehlerhaften, verwerflichen oder sonst missbräuchlichen Verhaltens erhoben. OLG Hamm – AZ: 4 U 132/07

G
gironimo

22.11.2012 um 10:23 Uhr

Hat er auch gesagt, was ihn der Spaß gekostet hat (Abfindung?)?

Ich würde mir eher die Frage stellen, warum der AG so im Betrieb agiert. Zweifelsfrei will er sein ramponiertes Image aufpolieren. Und da sollte man dann schon hinterfragen, wie denn tatsächlich das Verfahren endete - also durch Urteil (o.k., dann ist es so) oder durch Vergleich mit Zahlung einer Summe x (ggf. könnte es sinnvoll sein, den Fall ins richtige Licht zu rücken - ohne natürlich die eventuell gezahlte Summe zu nennen. Aber das müsst Ihr an Hand der Situation prüfen).

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