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Außertarifliche Vergütung

H
herby
Jan 2018 bearbeitet

Wenn der AG außertarifliche Eingruppierungen vornimmt, muss er doch die Entgelthöhe mitteilen. Oder ist der Hinweis "AT" - außer Tarif - ausreichend. Wir benötigen zur Anhörung die Vergütungshöhe, damit wir Vergleichbarkeit herstellen können. Wer kennt sich aus?

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Community-Antworten (1)

R
rkoch

21.11.2012 um 15:51 Uhr

Die Entgelthöhe muss der AG niemals mitteilen, denn sie ist nicht Gegenstand der Beteiligung des BR nach §99 BetrVG. Er muss bestenfalls erklären, dass ein evtl. bestehendes "Abstandsgebot" eingehalten wurde. Wäre dieses nicht eingehalten, wären die AN eben keine AT und der BR wäre zur Eingruppierung zu beteiligen.

Auf der anderen Seite kann der BR vom AG verlangen, für AT-Angestellte ein Eingruppierungsystem nach §87 (1) Nr. 10 zu vereinbaren, WENN der AG AT-Angestellte nach festgelegten Gruppen bezahlt. Abgesehen davon, dass der AG dem BR wahrheitsgemäß nach §80 BetrVG über das evtl. bestehen derartiger Gruppen informieren muss, kann der BR eine entsprechende Information noch durch Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten überprüfen. Selbiges kann er nutzen um auch das Abstandsgebot zu überprüfen.

Wenn es derartiges gibt UND eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, ist der BR dann nach §99 zur Eingruppierung zu beteiligen (immer noch ohne Angabe des Einkommens). Gibt es derartiges nicht, kann und muss es dem BR egal sein, es geht ihn nichts an.

Sofern sich im Laufe dieser Geschichte herausstellt, dass der AG dabei regelmäßig den BR anlügt, kann der BR den AG mit §23 bzw. §121 BetrVG mal an seine Wahrheitspflicht erinnern.

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