Erstellt am 19.05.2022 um 15:07 Uhr von rtjum
Der GBR ist kein dem örtlichen BR übergeordnetes Gremium und ich sehe keine solche Geheimhaltung.
siehe auch BetrVG §79 (2)
und wenn die entsandte Person nichts sagen will kann man sie zukünftig ja auch ersetzen.
Erstellt am 20.05.2022 um 07:10 Uhr von Thomas63
BetrVG §79 IV (umfang der Schweigepflicht) unter 2. Ausnahmen : Hier stehen die Ausnahmen der Schweigepflicht und klar das diese nicht für die interne Komunikation zwischen BR,GBR, KBR usw. besteht.
Erstellt am 20.05.2022 um 08:01 Uhr von UdoWoe
Wenn das entsandte GBR-Mitglied aus "Geheimhaltungsgründen" nicht berichtet, dann eine TO auf die nächste BR-Sitzung mit Antrag auf Abwahl des alten und Wahl eines neuen Delegierten in den GBR.
Ich bin seit Jahren GBR-Mitglied und ich bzw. wir zwei Delegierten berichten regelmäßig von den Sitzung und den Beschlüßen.
Ich habe auch bisher noch keine Entscheidungen im GBR gehabt die einer "Geheimhaltung" unterliegen. Eher im Gegenteil. Wir müssen ja oftmals die örtlichen BRs von unseren Entscheidungen unterrichten, weil wir nur ein Verhandlungsmandat und kein Entscheidungsmandat haben.
Ich würde mal das entsandte GBR-Mitglied fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er sich beruft.