Erstellt am 20.11.2012 um 09:41 Uhr von gironimo
Erinnert den BR an seine Pflichten aus dem § 43 BetrVG (4 Versammlungen im Jahr).
Übrigens heißt es im § 43 Abs. 3 BetrVG: Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Auch die Gewerkschaft kann Euch helfen und Versammlungen fordern.
Erstellt am 20.11.2012 um 09:47 Uhr von ludmilla
@gironimo: Im § 43 heißt es, dass der BR VERPFLICHTET ist, 4 Betriebsversammlungen im Jahr durch zu führen, nicht berechtigt! Wie kann ich das durchsetzen?
Erstellt am 20.11.2012 um 10:24 Uhr von Kulum
Na so ne Klugscheißerei mag ich ja.
Zum einen, im ganzen § 43 BetrVG wirst du das Wort "verpflichtet" nicht finden.
Des Weiteren hat gironimo auf §43 Abs.3 abgezielt und siehe da, da steht berechtigt. Ich tippe aber mal darauf, dass er dir eher den zweiten Teil ans Herz legen wollte: " der BR ist verpflichtet eine BV durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel...."
Durchsetzen? Vermutlich eher gar nich. Wenn der Bursche hartnäckig ist, sitzt er das Ganze einfach aus und räumt einfach seinen Sessel, wenn er entweder abgewählt ist oder per ArbG ausgeschlossen. Ansonsten hat gironimo ebenfalls schon geschrieben - Gewerkschaft könnte helfen. Wie genau? Guckst du §23 Abs.1 BetrVG.
Was macht eigentlich der Rest des Gremiums? Oder habt ihr einen einköpfigen BR?
Erstellt am 20.11.2012 um 10:56 Uhr von rkoch
> Zum einen, im ganzen § 43 BetrVG wirst du das Wort "verpflichtet" nicht finden.
Dieses Wort nicht, aber ein anderes, was im rechtlichen Sinne ebenfalls die Bedeutung von "verpflichtet" hat:
"hat"
Der Betriebsrat HAT in jedem kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung abzuhalten. Und 4 mal eine sind eben 4 Betriebsversammlungen.
Der Verweis auf §43 (3) BetrVG führt im übrigen ins Leere! Diese Versammlungen
a) sind kein Ersatz für die 4 regelmäßigen Versammlungen
b) finden AUSSERHALB der Arbeitszeit (OHNE Lohnfortzahlung!) statt, wenn dies die GEW oder 1/4tel der AN fordern. NUR wenn der AG selbst diese fordert oder ausdrücklich einem Stattfinden während der AZ zustimmt, dann muss er auch blechen (§44 (2) i.v.m. §44 (1) 1. Halbsatz BetrVG!). Insofern ist die Frage wer dann da von den AN hingeht wenn sie das von Ihrer Freizeit abzwacken müssen....
> Wie kann ich das durchsetzen?
Tja, indem Du die Mehrheit im BR davon überzeugst, dass diese stattzufinden haben. So bald Du die Mehrheit auf Deiner Seite hast, können diese BRM auch nach §29 (3) BetrVG den BRV dazu zwingen den entsprechenden TOP auf die TO zu setzen. Genaugenommen geht letzteres schon eher (dazu reicht 1/4tel der BRM), aber wenn dann in der Sitzung nicht in Deinem Sinne beschlossen wird, führt das wieder ins Leere.
Ergänzend bzw. zur Erläuterung von dem was Kulum schon gesagt hat:
Falls BR/BRV auch weiterhin gegen ihre Pflicht verstoßen, können 1/4tel der AN (oder die GEW) beim ArbG die Auflösung des BR nach §23 (1) BetrVG beantragen (was das ArbG dann wahrscheinlich auch tun wird, Präzedenzfälle gibt es). Aber würdet ihr das wirklich wollen? Vielleicht wirkt aber auch allein die Drohung? Sofern der BR sich grundsätzlich seines Fehlverhaltens bewusst ist könnte diese den gewünschten Effekt erzielen.....
Im übrigen: Betriebsversammlungen sind nicht der einzige Weg zu erfahren "was abgeht". Manchmal sind direkte Fragen die beste Lösung...
Erstellt am 20.11.2012 um 11:11 Uhr von gironimo
Hallo ludmilla,
das BRs oft ihre vier Versammlungen im Jahr nicht durchführen ist ein bundesdeutsches Problem. Oft rührt sich der BR nicht ("wir wissen gar nicht, was wir erzählen sollen") und ist froh darüber, dass es im Betrieb niemand stört.
Da ist es doch dann der erste Schritt, den BR an seine Pflicht zu erinnern und diesem klar zu machen, dass es Menschen im Betrieb gibt, die Wert auf diese Informationen legen. Vielleicht reicht das schon.
Natürlich könntest Du den Rechtsweg beschreiten (Amtspflichtverletzung § 23 BetrVG; wieder ein Viertel der AN erforderlich). Aber das wird eher das Hornberger Schießen mit dem Ergebnis: Operation gelungen, Patient tot.
Darum gibt es eigentlich nur zwei weitere moderate Wege. Entweder ein Viertel der Wahlberechtigten denkt wie Du und Ihr fordert eine Versammlung (z.B. mit dem Tagesordnungspunkt: Informationspolitik des Betriebsrats) oder Du bittest die Gewerkschaft eine Versammlung zu fordern (was die natürlich nur tun werden, wenn Du Mitglied bist).
Erstellt am 20.11.2012 um 12:14 Uhr von Kulum
@rkoch
Auch wenn das langsam am Thema vorbei geht....
§29 Abs.3 BetrVG hat den selben Pferdefuß wie §43 Abs.1 BetrVG - was sollen Betroffene tun, wenn der BRV einfach nicht will. Wer sich nicht zu den vier durchzuführenden Betriebsversammlungen zwingen lässt, obwohl vom Gesetz gefordert, der wird sich auch nicht zwingen lassen etwas auf die Tagesordnung setzen, obwohl vom Gesetz gefordert.
IMHO gibts da nur drei Optionen (da der Kollege sich ja wenigstens bezüglich der BV beharrlich weigert.
1. Auf die nächste Wahl warten und dann geschickter wählen
2. Den Kollegen in Abwesenheit als BRV abwählen und dann einen wählen der die Sache etwas ernster nimmt (vorrausgesetzt es handelt sich eben nicht um einen einköpfigen BR)
3. Eben doch mal n 23er Verfahren versuchen - vermutlich die schlechteste Option
BTW ich habe weiter oben lediglich auf die falsche Haarspalterei der TEin hinweisen wollen, da ihr "hat durchzuführen" aber auch rein gar nichts mit dem von gironimo angesprochenen "berechtigt" zu tun hatte. Wobei ich auch nichts über Sinn oder Unsinn des Abs.3 für den vorliegenden Fall gesagt haben wollte
Erstellt am 20.11.2012 um 12:28 Uhr von rkoch
> Wobei ich auch nichts über Sinn oder Unsinn des Abs.3 für den vorliegenden Fall gesagt haben wollte
Da hab ich mich auch nicht auf Dich bezogen, sondern wollte nur allgemein den Sinn einer solchen Betriebsversammlung in Frage stellen...
> §29 Abs.3 BetrVG hat den selben Pferdefuß wie §43 Abs.1 BetrVG
Auch wenn ichs nicht explizit gesagt habe: Genau auf dieses Problem sollte eben meine Ergänzung zu Deinem Beitrag (Zitat: Wenn BR/BRV weiterhin ...) auch hinweisen.
> die falsche Haarspalterei der TEin hinweisen wollen
Ich denke das hast Du in den falschen Hals bekommen. IMHO wollte die TEin eben nur darauf hinweisen, das es ihr um die Betriebsversammlungen nach §43 (1) ging, nicht um die "anderen"...
Ich wollte auch auf keinen Fall Dich angreifen... Mit ist durchaus bekannt, dass Du die Texte kennst und auslegen kannst.... Ich wollte nur vermeiden, dass ludmilla (als offenbar Nicht-BR) jetzt endgültig verwirrt ist, weil Du quasi die Pflicht zu den Betriebsversammlungen in Abrede gestellt hast (nicht wörtlich, aber da Du außer dem ersten Satz zu diesem Thema nichts geschrieben hast, konnte man das so verstehen).
Erstellt am 20.11.2012 um 14:34 Uhr von rechtbekommen
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
Das "hat" und "soll" im BetrVG ist als MUSS zu verstehen, nur in ganz begrenzten Faellen gibt es hier Ausnahmen.
Erstellt am 20.11.2012 um 14:49 Uhr von Kulum
Grins, mal schauen wer da noch alles drauf pochen will :D
Dass das "hat" eben auf eine Muss-Vorschrift hinweist, ist längst klar und wurde nie in Abrede gestellt(wenigstens nicht in diesem Threat).
Aber rechtbekommen - vorsicht mit dem Wörtchen "soll". Es gibt auch Soll-Vorschriften und das sind dann eben keine Muss-Vorschriften.