Erstellt am 19.11.2012 um 17:02 Uhr von wahlvst
Es gibt hier keine festen Fristen. Doch 3 und 4 Wochen gelten noch als zeitnah
Erstellt am 19.11.2012 um 17:52 Uhr von Snooker
kurz und kompakt
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/allgemeine_rechtsauskuenfte/arbeitsrecht/Kuendigung/362710/abmahnungundkuendigung.html;jsessionid=133769C324E8218530BE9965EA8CCA25.repl23
Erstellt am 20.11.2012 um 10:31 Uhr von rkoch
... Nicht wirklich in dieser Sache hilfreich.
Zitat: "Die Abmahnung sollte unverzüglich nach dem Fehlverhalten erfolgen, allerdings gibt es keine feste Ausspruchfrist für ihren Ausspruch"
Unverzüglich ist ein dehnbarer Begriff.
Eine Abmahnung ist ja im Grunde ein Verzicht auf eine an sich zulässige Kündigung. Insofern kann man IMHO die selben Grundsätze ansetzen, wie sie für eine Kündigung gelten würden.
In 2 AZR 514/01 hat das BAG dazu einige Grundsätze entwickelt:
Das Kündigungsrecht des AG verfristet grundsätzlich nicht (mit Ausnahme der AO K.)
Der AG darf aber einen Kündigungsgrund nicht "auf Vorrat" halten um sie zu eine, ihm passenden Zeitpunkt auszusprechen.
Insofern kann auch eine Abmahnung auf einen jahrelang zurückliegenden Fall gestützt werden, wenn neue Erkenntnisse diesen alten Fall "in ein neues Licht rücken".
Da aber eine Abmahnung ohnehin eben keine Kündigung darstellt, ist es IMHO auch belanglos wann diese letztendliche ausgesprochen wird. Letztlich geht es ja nur darum dem AN aufzuzeigen, dass er einen Vertragsverstoß begangen hat, und dass man diesen zukünftig nicht mehr dulden werde. Diese Funktion erfüllt eine Abmahnung im Grunde auch noch nach sehr langer Zeit. Die einzige Frage in dem Zusammenhang ist eigentlich, ob sich der AG nach langer Zeit noch wahrheitsgemäß an den Vorfall erinnern kann... Das muss dann aber im Kündigungsfalle das ArbG beurteilen.
Insofern würde ich mich auf keine Frist versteifen. Es ist IMHO durchaus möglich, dass das ArbG auch eine nach Monaten ausgesprochene Abmahnung noch als relevant anerkennt. Es wäre sträfliche Dummheit eine Abmahnung nur deshalb nicht ernst zu nehmen weil sie unverhältnismäßig spät ausgesprochen wurde - und den Fehler gleich noch mal zu begehen.
In diesem Zusammenhang bedeutsam sind bestenfalls einige Fälle in denen von einer "Verjährung" einer Abmahnung gesprochen wird. Aber all diese beruhen auf dem Grundsatz, dass ein AN der jahrelang nach einer Abmahnung sich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, einen "Vertrauensbildungsprozess" hinter sich hat, und dieses Vertrauen oft durch einen erneuten Fehler nicht komplett aufgebraucht werden kann. Aber auch das hängt wieder von der Art der Verfehlung ab. z.B. der klassische Fall eines vereinzelten Zuspätkommens, hier wird i.d.R. eine Abmahnung nach einiger Zeit wieder hinfällig, muss also i.d.R. erneut abgemahnt werden.
BTW: Eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden, insofern ist die "Ankündigung" einer Abmahnung im Grunde schon die Abmahnung an sich, die nur später schriftlich fixiert wurde. Als AG würde ich das dann sinnvollerweise eben so fixieren: ... wurde Ihnen am xx.xx.xxxx von ihrem Teamleiter eine mündliche Abmahnung erteilt, die hiermit schriftlich fixiert wird: ......"
Erstellt am 20.11.2012 um 11:47 Uhr von gironimo
>Eine Abmahnung ist ja im Grunde ein Verzicht auf eine an sich zulässige Kündigung<
Das finde ich ein wenig unglücklich ausgedrückt. Viele Kündigungen setzen ja zuvorige Abmahnungen voraus - mit dem Ziel, dass der AN sich zukünftig vertragsgetreu verhält.
Und da kann man sich leicht ausmahlen, wie wichtig es dem AG war, wenn er all zu lange wartet.
Zu unterstreichen ist rkochs BTW: Eine Abmahnung muss nicht schriftlich sein. Fragt sich nur, ob die Äußerungen des Teamleiters klar genug waren, um den Anforderungen einer Abmahnung gerecht zu werden. Allerdings würde ich dies zunächst einmal als gegeben ansehen und nicht so tun, als wäre nichts geschehen; insbesondere dann, wenn man es irgendwann schwarz auf weiß hat.
Erstellt am 20.11.2012 um 15:37 Uhr von rkoch
Nein, das war schon so gemeint... Lange Version:
Eine Abmahnung kann nur für ein Verhalten erteilt werden, welches an sich einen Grund zur Kündigung hergeben würde (ob diese dann im Prozess Bestand hätte steht auf einem anderen Blatt). Mit der Abmahnung verzichtet der AG ausdrücklich auf den Ausspruch der Kündigung, d.h. er kann nicht wegen dieses Verstoßes auch noch kündigen. Insofern ist es auch gut eine Abschrift der Abmahnung in der Hand zu haben. Wenn dem AG im Nachhinein auffällt, dass er gar keiner Abmahnung bedurft hätte, hat er Pech gehabt. Die Abmahnung in der Hand würde diese Kündigung unwirksam machen.
Aber natürlich hast auch Du Recht, für viele Kündigungen bedarf es einer vorherigen Abmahnung, aber das hätte so nicht zum Thema gepasst ;-)