W.A.F. LogoSeminare

Etablierung des Personalcontrollings ohne GBR-Beteiligung

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen mit drei Standorten soll das Personalcontrolling ab 2013 eingeführt werden. Unser AG hat dazu je ein Rundschreiben an die Beschäftigten bzw. Leitungen verfasst, in dem darauf hingewiesen wird und mit dem Zusatz, "dass dessen Nutzen für die AN optimaler und gerechter wird" (ha,ha,ha). Bereits im Dezember sollen die Leitungen einzeln zu Gesprächen bei dem QM-sowie Personalleiter eingeladen werden. Eine externe Beratungsfirma hat wohl bereits fünf Termine mit dem AG abgehalten. Der GBR wurde dazu bisher weder in die Planung dazu einbezogen noch aktuell näher informiert. Wir möchten unsere Mitbestimmungs- und Mitwirkungs-/Beratungsrechte nach dem BetrVG einfordern und hätten gerne den Rat, ob wir den AG auffordern sollten schnellstmöglichst das Versäumte nachzuholen oder ob wir gleich einen RA zu Rate ziehen sollten.

Vielen Dank für eure Hilfe. Fliege

1.44708

Community-Antworten (8)

B
Betriebsrätin

19.11.2012 um 14:01 Uhr

IMMER zu erst den gütlichen Weg suchen.

Aber hier sind ja auch die Br zu beteiligen, also sollten auch diese geschlossen ihre Rechte fordern.

F
Fliege

19.11.2012 um 14:09 Uhr

@ von Betriebsrätin Verstehe ich deinen Hinweis "Aber hier sind ja auch die Br zu beteiligen..." richtig? Der AG will im Unternehmen das Personalcontrolling einführen, dann muss doch meiner Meinung nach hier zwingend mit dem GBR verhandelt werden. Welche Rechte sollten die BR dann geschlossen einfordern?

G
gironimo

19.11.2012 um 16:41 Uhr

Personalcontrolling !

Klingt sehr modern. Gleichwohl dürfte unklar sein, was da im Einzelnen abläuft. Mit Sicherheit werden eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten berührt.

Genannt sei nur: Personaldatenerfassung, Verhaltens- und Leistungskontrolle, Beurteilungsgrundsätze u.s.w.

Je nach konstrukt des Ganzen, kann es sowohl GBR als auch BR treffen - oder beide!

Darum würde ich auch den Rat von Betriebsrätin folgen und als BR die Rechte einfordern und nicht darauf warten, dass die Gegenseite erkennt, wo oder ob überhaupt der BR zu beteiligen ist.

R
rkoch

19.11.2012 um 17:06 Uhr

@Fliege

Nur weil etwas Unternehmensweit gemacht werden soll, ist das noch kein Fall für den GBR!

"Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und NICHT durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden KÖNNEN;" (§50 (1) BetrVG)

Nicht durch die BR der Betriebe geregelt werden KÖNNEN nur Sachen, die bei objektiver Betrachtung eine Beteiligung der Einzel-BR AUSSCHLIESSEN. Und davon gibt es wenig eindeutige Anwendungsfälle.

z.B. Für die pure Einführung einer unternehmenseinheitlichen Software zum Personalcontrolling wäre der GBR zuständig, da eine betriebsbezogene Ausgestaltung der Software i.d.R. kein Spielraum verbleibt. Die konkrete ANWENDUNG der Software in den Einzelbetrieben muss aber i.d.R. zwingend betriebliche Besonderheiten berücksichtigen, dafür wären die Einzel-BR zuständig. Auch wenn die Software derart gestaltet ist, dass es betriebliche Spielräume gibt, ist nicht der GBR zuständig, sondern der Einzel-BR.

Als Merkregel: So bald es in der betrieblichen Praxis abweichungsMÖGLICHKEITEN gibt, ist der BR zuständig. Es kommt nicht darauf an, ob es praktisch ist oder vom AG gewünscht ist, eine einheitliche Regelung zu schaffen. Für die Zuständigkeit des GBR zählt nur, dass es objektiv keine Möglichkeit einer betrieblich unterschiedlichen Regelung gibt.

Eine GBV die der GBR in Verkennung der Situation abschließt, ist potentiell unwirksam, d.h. sie kann von den BR und den AN der Betriebe auf welche diese wirkt angefochten werden. Das gilt insbesondere auch für BR-lose Betriebe.

Zugegeben, für einige der typischen Anwendungsfelder eines Personalcontrollings ist möglicherweise der GBR zuständig, aber nicht für alle... Vergleiche z.B. DKK Rn. 130ff. zu §50 BetrVG i.v.m. Wikipedia: Personalcontrolling, Betätigungsfelder.

O
ohnewissen

19.11.2012 um 18:48 Uhr

Die einzelnen BRs KÖNNEN den GBR beauftragen für sie zu handeln (§50 (2) BetrVG). Ob das in diesem Fall Sinn macht entscheidet Ihr am besten selber. Zu Deiner eigentlichen Frage: Wie das Verhältnis zu Eurem AG ist müsst Ihr selber beurteilen. Ist es ratsam sofort mit RA aufzulaufen? Oder wollt Ihr in Zukunft vielleicht auch noch was verhandeln, wo Ihr auf den guten Willen des AG angewiesen seid? Dann würde ich zuerst das Gespräch suchen.

A
alraune

20.11.2012 um 13:37 Uhr

Hallo Um zu wissen welche informationen der BR einfordern kann, muss der erst mal wissen was Personalcontrolling bedeutet: Wikipedia sagt-Das primäre Betrachtungsobjekt des Personalcontrollings ist die Belegschaft des Unternehmens. Typischerweise stehen dabei nicht einzelne Mitarbeiter, sondern immer Mitarbeitergruppen oder die Gesamtheit der Beschäftigten im Fokus. Typische Betätigungsfelder sind: Mitarbeiterzahlen, Kostenstrukturen, Personalplanung, Risikomanagement (⇒ Personalrisiko), Kennziffernermittlung, Bildungsbedarfsanalyse, Erhebung von Stimmungsbildern,Organisationseinheiten, Planstellen. Wir hatten in meiner Klinik Personalcontroller da und was dabei herausgekommen ist war gar nicht mal so schlecht. Anscheinend hat sich Fliege schon eine feste Meinung zu der ganzen Sache gebildet, wie sonst erklärt sich das ha,ha,ha hinter dem Satz :dass dessen Nutzen für die AN optimaler und gerechter wird. Nicht alles was der Arbeitgeber macht ist schlecht, und nur dem der mit dem Arbeitgeber redet kann geholfen werden. Gleich mit dem Anwalt zu winken scheint mir doch etwas zu krass. alraune

F
Fliege

20.11.2012 um 13:51 Uhr

@alraune Das "ha,ha,ha" bezog sich auf das kurze Info-Schreiben an die Belegschaft in dem einzig nur die Vorteile für die MA aufgelistet waren. Weitere Details fehlten. Ich hatte zwei Varianten zur Diskussion gestellt: AG auffordern nun schnell das Versäumte nachholen ODER Rechtsanwalt einschalten, denn BR`s kennen sich nicht unbedingt sofort mit diesem komplexen Thema aus. Der AG will bereits Anfang Dezember Gespräche mit den einzelnen Leitungen aufnehmen, deshalb eilt für den BR die Sache. Es ist doch komisch, dass in einem Unternehmen mit insgesamt 1000 MA der AG "vergisst" bei so einer wichtigen Etablierung eines Projekts den BR/GBR gänzlich außen vor zu lassen, oder?

M
meckerziege

20.11.2012 um 15:02 Uhr

Ich würde es so machen:

Ich - örtlicher BR - würde den GBR beauftragen, sich der Sache anzunehmen - natürlich per Beschluß!Mein GBR würde dann im Zweifel sagen - Ihr müßt das vor Ort regeln oder er schließt mit dem AG eine Rahmenbetriebsvereinbarung ab, die ich dann vor Ort verbessern kann, wenn ich will. Wenn mehrere BRs betroffen sind, kann man auch alle mit ins Boot nehmen und alle beschließen die Beauftragung. Sollte dabei herauskommen, dass ihr allein zuständig seid, AG auffordern, versäumtes nachzuholen und dann unter Umständen fachlichen Rat suchen, und sich alles erklären lassen.( Sachverstand anfordern) Denn ist es erstmal installiert, hat man schlechte Karten, etwas zu verändern. Wichtig für eventuell zukünftige Streitereien : Alles dokumentieren und alles schriftlich niederlegen.

Nicht nachlassen - unter Umständen kann auch eine Feststellungsklage die zuständigkeiten klären, wenn AG ganz zickig ist.Da es Zeit wird, würde ich diese nun nicht verlieren - uns so schnell wie möglich Beschlüsse fassen. Das schärfste Schwert wird die Unterlassungsklage sein, weil ihr als GBR/BR nicht beteiligt wurdet ; MBR ignoriert usw. Dann wird es teuer für den AG. Viel Glück!!

Ihre Antwort