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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Korrektur Betriebsratsliste

F
Fairness
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben eine vollständige Betriebsratsliste inklusive Stützunterschriften für die Wahl fertig gestellt und nun will einer nicht mehr mit auf der Liste sein. Muss die Liste komplett neu erstellt werden oder reicht es wenn wir einfach nur einen Namen aus der Liste rausstreichen?

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Community-Antworten (8)

N
Nubbel

17.11.2012 um 13:53 Uhr

name streichen geht nicht, entweder ihr fangt von vorne an oder derjenige nimmt nach der wahl die wahl nicht an

H
Hoppel

18.11.2012 um 08:24 Uhr

@ Fairness

Wenn JEDER, der auch eine Stützunterschrift geleistet hat, dokumentiert mit dieser Streichung einverstanden zu sein, ist es auch in Ordnung.

Aber dann kann man auch gleich einen neuen Wahlvorschlag aufstellen und die Stützunterschriften nochmal sammeln.

Und falls dieser Wahlbewerber jetzt lieber auf einer anderen Liste kandidieren möchte, erledigt sich das Problem von ganz allein. Der Wahlvorstand wird dann fragen, welche Kandidatur er aufrecht halten will.

N
Nubbel

18.11.2012 um 11:17 Uhr

Wenn JEDER, der auch eine Stützunterschrift geleistet hat, dokumentiert mit dieser Streichung einverstanden zu sein, ist es auch in Ordnung.

wo steht das?

H
Hoppel

18.11.2012 um 12:37 Uhr

Der Hoppeditz scheint wohl noch nicht richtig wach zu sein ...

Kleine Hilfestellung ... dieser Wahlvorschlag wurde offensichtlich noch nicht beim WV eingereicht ...

R
rkoch

19.11.2012 um 10:30 Uhr

wo steht das?

Das steht nirgends... Aber mal ehrlich, lassen wie die Kirche im Dorf: Derartiges passiert öfter als man denkt, und nur in den seltensten Fällen ist es überhaupt relevant... Zur Erinnerung: Ein derartiger Fehler berechtigt bestenfalls zur Wahlanfechtung, und die STREICHUNG eines Kandidaten VOR Einreichen des Vorschlags kann normalerweise nie zu einem verfälschten Wahlergebnis führen, da der Kandidat ja schlicht nicht an der Wahl teilnimmt.... Insofern Wahlanfechtung sinnlos. Selbst eine Anfechtung von Stützenden, die darauf bestehen würden, dass die Liste so wie sie sie gestützt haben an der Wahl teilnimmt, wäre IMHO zum Scheitern verurteilt, denn letztlich wäre anzunehmen, dass der Kandidat die Wahl eh nicht annimmt!

Das einzige Szenario wo das relavant würde: Wenn der Kandidat GEGEN seinen Willen gestrichen wurde. Wenn er selbst kandidieren wollte, dann wäre das natürlich eine massive Verfälschung des Wahlergebnisses!

P
Petrus

19.11.2012 um 12:52 Uhr

Wenn JEDER, der auch eine Stützunterschrift geleistet hat, dokumentiert mit dieser Streichung einverstanden zu sein, ist es auch in Ordnung. wo steht das?

Das ist die logische Folgerung aus einem Beschluss des BAG, "dass eine Wahlvorschlagsliste ungültig ist, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird". (BAG vom 21.01.2009; 7 ABR 65/07 in einem Zitat des BAG-Beschlusses vom 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72)

N
Nubbel

19.11.2012 um 13:50 Uhr

okay, das ist kreativ:)

R
rkoch

19.11.2012 um 16:43 Uhr

Wobei wir hier bei einem "geringfügig" anderen Fall sind, nämlich dem, dass

  1. ein Wahlbewerber HINZUGEFÜGT wurde
  2. der Wahlvorstand die Liste deswegen nicht zugelassen hat ohne den Listenvertreter von dem Mangel zu unterrichten - und diese Liste deshalb an der Wahl gar nicht teilgenommen hat.

Letzteres war eigentlich der Grund warum die Sache vor Gericht gelandet ist. Ersteres ist natürlich etwas anderes als einen Kandidaten zu streichen. Es mag offen bleiben, wie die Sache ausgegangen wäre, wenn

  • der WV diese Liste noch am 1. März zurückgewiesen hätte...
  • oder sie zur Wahl zugelassen hätte
  • und natürlich das Wahlausschreiben überall gehangen hätte

Natürlich stimme ich bei (und habe im Grunde auch nichts anderes gesagt) dass eine Manipulation bei den Bewerbern ein Grund für eine Anfechtung ist. Ich bleibe aber dabei, dass die Chance verschwindend gering ist, dass eine Liste bei der ein Bewerber GESTRICHEN wurde für die zur Anfechtung berechtigten einen Grund für eine Anfechtung hergibt. Zumindest so lange, entgegen dem vorliegenden Fall, diese Liste noch an der Wahl teilnimmt. Ich bin überzeugt, dass es in dem vorliegenden Fall nicht zu einer Anfechtung gekommen wäre, wenn der WV die Liste zugelassen hätte. Letztlich wurde die Wahl ja nur deshalb angefochten, weil die Liste an der Wahl nicht teilgenommen hat. Und wo keine Anfechtung passiert .......

Außerdem erwähnt auch das BAG am Ende, dass eine Anfechtung dann erfolglos sein muss, wenn die Verstöße das Wahlergebnis nicht beeinflussen würden. Insofern lasse ich es mal offen ob es als "Beeinflussung des Wahlergebnisses" gelten würde, wenn ein Bewerber sich streichen läßt, der im Falle der Wahl diese eh nicht angenommen hätte. (Wobei ich glaube, dass das durchaus ein Grund für eine Beeinflussung des Wahlergebnisses wäre, aber das läßt sich sowohl positiv wie negativ behaupten)

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