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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahl Anfechten wegen Formfehler

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marcusine
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir haben einen neuen Stv. BRV gewählt, da der alte aus dem Amt ausgeschieden ist. Da nun nicht gefragt wurde welches Wahlverfahren ausgeführt wird (offen/geheim), auch keine/r Vorgeschlagen wurde, ist uns da wohl ein Formfehler unterlaufen. Könnte nun ein Mitglied die Wahl anfechten, oder würde es genüge getan in der Nächsten BR-Sitzung die Thematik ansprechen und dann erneut zu Wählen, selbst wenn die Wahl anders ausfällt? Im Protokoll steht überhaupt nichts von Geheime oder Offene Wahl, also kein Beschluss. Wie sollte man nun vorgehen? Freue mich schon auf Kollegialen Antworten

Ups Vergessen: Bei der Wahl waren 5 Ordntliche und 4 EratzMGL, bei der Nächsten Sitzung wären wir 8 und 1 ErsatzMGL.

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Community-Antworten (8)

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gironimo

17.11.2012 um 10:20 Uhr

Geheime Wahl ist durchaus nicht vorgesehen. Da kann also kein Formfehler liegen.

Wenn kein Vorschlag da war, wer wurde denn dann gewählt?

Es gab also einen Kandidaten, es wurde gefragt, wer für den Kollegen/in xyz ist, es gab ein Mehrheitsvotum - und fertig.

Wenn sich niemand übergangen oder sonstwie nicht berücksichtigt sieht, gibt es keinen Grund, den Punkt erneut aufzurollen.

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marcusine

17.11.2012 um 17:14 Uhr

Vor Sitzungsbeginn: Ein Kollege der begründet Abwesend war, teilte im Vorfeld mit das er auch gerne an der Wahl teilnehmen würde. Ein anderer mußte dringend privater Natur) vor der Sitzung weg, daraufhin wurde ein ErsatzMGL geladen und las dann erst die TAO, als er im Sitzungsraum war, also komplett Unvorbereitet.

Es gab keinen Vorschlag, es wurde etwas diskutiert wer wie lange im Amt ist, wen Sie welchen Kandidaten wo sehen. Es blieben 2 Kandidaten übrig A und B. Alle beide haben sich dazu nicht geäußert ob sie es machen würden oder nicht. Dann Fanden die Wahlen statt, 2 Wahldurchläufe.

Frage nun ob man die Wahl anfechten könnte, aus oben genannten Gründen? Könnte man überhaupt die Wahl anfechten, wenn ja wie, und mit welcher Begründung?

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gironimo

17.11.2012 um 18:38 Uhr

Der Kollege könnte, wenn er sich übergangen fühlt, zunächst einmal anzweifeln, ob die Ladung des BR korrekt war.

Privat dringend weg ist noch lange kein Grund, ein Ersatzmitglied zu laden (den Grund müsste man genauer durchleuchten). Auch "begründet Abwesend" wäre zu hinterfragen. Bekanntlich grenzt unsere Rechtsprechung den Begriff "Verhindert" ziemlich stark ein.

Ehe es unnötig zu unterschwelligen Konflikten kommt, sollten aber alle Punkte auf der nächsten Sitzung noch einmal diskutiert werden. Es macht keinen Sinn einen stellv. Vorsitzenden zu haben, den man mehr oder weniger überredet hat. Ebenso macht es keinen Sinn einen interessierten Kollegen vor den Kopf zu stoßen.

Offenheit führt oft besser und schneller zum Ziel, als eventuelle rechtlichen Schritte.

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marcusine

17.11.2012 um 20:37 Uhr

Privater Grund: unerwartetter Vofall in der Familie, für mich verständlich, kann ja mal vorkommen. Begründet Abwesend: Vorgeladen beim Gericht als Zeuge, also "Verhindert".

Kandidat A wurde Gewählt und nahm die Wahl an, ob er damit Glücklich ist weis ich nicht, vieleicht dachte/denkt er "wenn niemand es machen will, dann muss ich es wohl machen", opfert sich für die Geminschaft. Kandidat B hat verloren, hat sich im nachhinein auch viele Gedanken gemacht. Ich habe den Eindruck das er es gerne machen würde, Verantwortung zu übernehem und sieht es als eine neue Herausforderung.

Würde es einen Sinn machen erstmal in kleiner Runde mit dem stellv. Vorsitzenden (A), Vorsitzenden und dem interessierten Kollegen (B) ein Gespräch zu füheren? Naturlich ein Sachliches Gespräch, und dann in der nächsten Sitzung alle Punkte noch einmal durch diskutieren?

Glaube das dies die Beste Lösung wäre, den eventuell unnötigen "unterschwelligen Konflikten" aus dem Wege zu gehen.

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DerAlteHeini

18.11.2012 um 00:13 Uhr

Sich nach der Wahl bzw. Beschluss in anschließenden Sitzung über die Rechtmäßigkeit zu streiten, ist müssig. Wichtig ist, es wurde rechtzeitig mit der entsprechenden Tagesordnung eingeladen; ist ein Kollege kurzfristig zeitweilig verhindert , daß kann durchaus eine Verhinderung aus privaten Gründen sein, ist das entsprechende Ersatzmitgl. auch kurzfristig einzuladen; die Wahl, bzw. der Beschluß wurde in der Sitzungsniederschrift dokumentiert. Ist dies nicht geschehen, würde ich als Vors. der Sitzungsniederschrift das Ergebnis der Wahl schriftlich mit einem Nachtrag ergänzen und fertig.

Ist ein Kollege mit dem Ergebnis nicht einverstanden, so kann er die Wahl vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Ist er aber nicht unmittelbar von dem Beschluss betroffen, ist eine Verfahren vor dem ArbG eh unwahrscheinlich.

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Hoppel

18.11.2012 um 08:08 Uhr

@ marcusine

Diese Sitzung ist bereits mit einem Ladungsmangel behaftet. Verhinderungsgründe eines BRM, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, begründen niemals die Ladung eines Ersatzmitglieds.

Da der § 19 BetrVG auch für BR interne Wahlen greift, sollte zur nächsten Sitzung mit dem TOP "Neuwahl stellv. BRV" eingeladen werden. Und dann wählt ihr halt nochmal und zwar korrekt!

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Nubbel

18.11.2012 um 11:21 Uhr

Verhinderungsgründe eines BRM, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind, begründen niemals die Ladung eines Ersatzmitglieds.

tod der mutter kind mit schädelbasisbruch hodendrehung zahnarztbesuch

ich denke, da liegst du falsch

R
rkoch

19.11.2012 um 10:14 Uhr

Frage nun ob man die Wahl anfechten könnte, aus oben genannten Gründen?

Gegenfrage: Würde eines der BRM wegen dieser Lappalie vor Gericht rennen?

Es ist IMHO müßig überhaupt über diese Frage zu diskutieren. Wenn wegen so etwas tatsächlich ein BRM die Wahl GERICHTLICH anfechten würde (und solange DAS nicht passiert ist die Wahl so wie sie ist GÜLTIG!), dann habt ihr ganz andere Probleme!

Also stütze ich nochmal das was die Kollegen sagen:

  1. Diskutiert die Sache intern. Stellt ganz am Anfang eine klare Frage: "Gibt es jemanden, der mit der abgelaufenen Wahl irgendein Problem hat?"
  2. Falls ja: WELCHES? Falls nein, Thema erledigt, weiter im Text.
  3. Egal welcher Art das Problem ist, handelt entsprechend, sprich:
  • Wenn derjenige gerne selber stellv BRV. wäre, tritt der gewählte stellv. BRV zurück und ihr wiederholt die Wahl....
  • Wenn derjenige einen anderen gewählt hätte, schaut nach, ob EINE Stimme das Wahlergebnis verändert hätte, falls ja, weiter wie im vorherigen Punkt, falls nein: Nur dann neu wählen, wenn es für den Frieden im BR notwendig ist.
  • etc.

Zum Thema: Erfolgreiche Anfechtung einer Wahl: Eine Wahl kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Fehler bei der Wahl derart ist, dass das Wahlergebnis unter Berücksichtigung eines korrekten Ablaufs anders ausgefallen wäre. Bsp: von 7 BRM wählen 6 den Kandidaten X zum stellv BRV, wobei 2 von diesen EBRM waren. Selbst WENN jetzt die regulären BRM an der Wahl teilgenommen hätten und gegen den Kandidaten gestimmt hätten, wäre die Wahl immer noch mit 4 Stimmen (von "regulären" BRM) für Kandidat X ausgegangen. Das Wahlergebnis wäre also immer noch unverändert! Anfechtung also sinnlos. Kein Gericht würde dann die Wahl aufheben.

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