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Wahl anfechten, obwohl die Frist abgelaufen ist - geht das überhaupt?

C
carola
Nov 2016 bearbeitet

Anlässlich der letzten Betriebsrtawahl vor 4 Jahren wurden die leitenden Angestellten zur Wahl zugelassen. Für die anstehende Wahl hat der Wahlvorstand sie ausgeschlossen. Der Direktor will die Wahl anfechten, obwohl die Frist längst abgelaufen ist. Seine Absicht ist der Betriebsrat und die Tarifkommission für immer zu zerschlagen und aus dem Haus zu verjagen. Welche Chancen hat er? Er beabsichtigt, dem Betriebsrat aber nicht dem Wahlvorstand ein Schreiben zukommen zu lassen und um Klärung des Sachvorhalts bitten. Darf er den Betriebsrat abschreiben? Liegt hier nicht einen Formfehler? Wie sollen sich der BR und der Wahlvorstand verhalten? Müssen wir auf das Schreiben antworten? Wir bitten um dringende Antwort und um Unterstützung. Danke an Allen. Carola

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Community-Antworten (7)

D
DocPille

23.02.2006 um 09:31 Uhr

Hallo, wenn Ihr noch nicht gewählt habt,ist doch doe Frist nicht verstrichen. §19(2) Die Wahlanfechtung ist nur binnen 2Wochen,nach bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,zulässig.

und dann auch nur beim Arbeitsgericht.

M
merlin

23.02.2006 um 11:44 Uhr

Ich nehme an, Carola meint die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste - falls das Wahlausschreiben schon länger als 2 Wochen bekannt ist, wäre hier die Frist tatsächlich abgelaufen. Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist nur der Wahlvorstand zuständig, der Betriebsrat als Gremium ist hier für Beschwerden der falsche Ansprechpartner

W
w-j-l

23.02.2006 um 11:52 Uhr

Korrekt ist, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden können.

Trotzdem könnte der WV die Leitenden noch von der Liste nehmen, wenn hier eine " ... offenbare Unrichtigkeit ..." gemäß § 4 (3) der WO vorliegt.

Der Streit entzündet sich hier aber häufig daran, dass sich WV und GL uneins sins über die Wertung, wer leitender Angestellter sei. Das kann der WV beruhigt auf sich zukommen lassen, wenn er seine Meinung begründen kann.

Oder kann es sein, dass sich CAROLA hier auf die letzte Wahl bezieht, die wegen Nichtigkeit angefochten werden soll?

Gruesse w-j-l

M
merlin

23.02.2006 um 12:05 Uhr

Das halte ich für unwahrscheinlich, da die leitenden Angestellten da ja dabei waren, erst jetzt sind sie ausgeschlossen, was dem Chef anscheinend nicht passt ...

W
w-j-l

23.02.2006 um 13:18 Uhr

Das ist egal, ob die dabei waren. Der Wahlvorstand ist frei in seiner begründeten Entscheidung. Deshalb muss die aber nicht richtig sein. Sie ist bezogen auf die Wahl dann richtig, wenn nicht anggefochten wird. Sie muss aber nicht absolut richtig sein.

Erst wenn ggf. eine Feststellungsklage am Ende abgeschlossen ist, ist klar wer wirklich Leitende sind. Davor sind das alles nur unterschiedliche Rechtsmeinungen, die jeder auf seiner Kenntnis stützt.

Gruesse w-j-l

M
merlin

23.02.2006 um 14:19 Uhr

Mein Beitrag bezog sich auf die Frage von Dir "Oder kann es sein, dass sich CAROLA hier auf die letzte Wahl bezieht, die wegen Nichtigkeit angefochten werden soll?", nicht auf die jetzt stattfindende Wahl

RI
Ramses II

23.02.2006 um 20:13 Uhr

w-j-l,

Du legst den Begriff der "offensichtlichen Unrichtigkeit" zu weit aus!

Selbst wenn der WV hier die leitenden Angestellten falsch eingestuft haben sollte kann er dies nach Aushang nicht mehr einfach "korrigieren". Dafür wäre das Widerspruchsverfahren zuständig!

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