Erstellt am 17.11.2012 um 09:35 Uhr von gironimo
Das BR-Mitglied entscheidet selbst nach "pflichtgemäßen Ermessen", wann BR-Arbeit anfällt. Gemäß § 37 BetrVG ist die Dauer dieser BR-Tätigkeit ebenfalls nicht begrenzt. Das heißt: Die BR-Arbeit dauert so lange, wie sie erforderlich ist. Das BR-Mitglied meldet sich also beim Vorgesetzen nur ab und an. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Wenn Du von 19,25std. redest, meinst Du sicherlich Freistellungsansprüche aus dem § 38 BetrVG heraus. Hier gilt vom Grundsatz her das Gleiche wie beim § 37 BetrVG.
Da es sich hier aber um einen dauerhafter Ausfall der Arbeitsleistung handelt, empfehle ich hier eine grundsätzliche Absprache mit dem Vorgesetzten. Aber auch hier kann der Vorgesetzte nicht bestimmen, wann diese Zeit ist.
Bitte beachte, selbst wenn die 19,25 Std. aufgebraucht sind, kannst Du - falls erforderlich - weitere Zeiten in Anspruch nehmen (Anspruch aus dem § 37 BetrVG)
Erstellt am 17.11.2012 um 09:46 Uhr von Lotte
Hallo daniel,
grundsätlich stimmt das, was gironimo schreibt.
Da es aber nur 19,25 Std. sind: gibt es noch andere, die Freigestellt sind? Wie wird der Rest der zustehenden Stunden verteilt oder ist diese Freistellung ausgehandelt?
LG Lotte
Erstellt am 17.11.2012 um 20:43 Uhr von danielw
Hallo Lotte!
Es gibt noch eine weitere Freistellung von 19,25std. Ich bin jetzt neu huneingewählt
worden.
Gruß
daniel
Erstellt am 18.11.2012 um 10:23 Uhr von Nubbel
ihr solltet festlegen, wie die freistellung erfolgt. das muß, in dieser form, kein arbeitgeber dulden
Erstellt am 19.11.2012 um 09:24 Uhr von rkoch
Nur mal so grundsätzlich:
Der Sinn einer Freistellung nach §38 liegt eben darin, dass für diese Freistellung das BRM KEINEN Grund haben muss. Sie erfolgt also eben nicht "nach Bedarf". Damit man das eine vom anderen Unterscheiden kann (denn selbst nach §38 teilfreigestellte BRM dürfen sich immer noch nach §37 freistellen!), ist es i.d.R. erforderlich auch von vorneherein festzulegen WANN die Freistellung nach §38 stattfindet.
Die Freistellung nach §38 nur dann zu nehmen, wenn es BR-Arbeit zu erledigen gibt, wäre eine verschenkte, d.h. nicht existente Freistellung nach §38, denn dann hätte sich das BRM ja sowieso nach §37 freistellen dürfen.
In diesem Sinne: legt konkret fest, wann die Freistellung nach §38 stattfindet. Insbesondere muss diese Zeit sich NICHT mit der Zeit der BR-Sitzungen decken! Während der Sitzungen sind alle BRM ohnehin nach §37 freigestellt, also wäre eine Freistellung nach §38 für diese Zeit sinnlos!. Insofern ist eigentlich jeder AG dumm, der sich auf Teilfreistellungen einläßt..... Und jeder BR ist dumm, der die Zeit der Sitzungen in die Freistellungszeit von Teilfreigestellten einbezieht, denn dadurch geht u.U. ein erheblicher Teil der Freistellung verloren. Wenn ihr z.B. 5 h Sitzung macht und für die beiden "Freigestellten" die Sitzungszeit mit einbezieht, bleiben eigentlich nur noch je 14,25 h "echte" Freistellung nach §38.....
Geht mal nach diesen Grundsätzen das Problem an......