Erstellt am 19.05.2022 um 09:10 Uhr von rtjum
Hallo,
müssen auf gar keinen Fall, genau genommen dürfen die das noch nicht mal.
Außer für die Zeit eines tatsächlichen Nachrückens
Erstellt am 19.05.2022 um 09:23 Uhr von Muschelschubser
Hier steht einiges dazu drin:
https://www.ifb.de/wissen/ersatzmitglieder/ersatzmitglied-betriebsrat-informationsrecht
Daraus muss man nun eine pragmatische Lösung für sich herleiten.
Ich finde es z.B. müßig, über die IT vor jeder Sitzung Zugriffsrechte ändern zu lassen.
Ein dauerhafter Zugriff würde datenschutzrechtlich wohl über das Ziel hinausschießen.
Am pragmatischsten wäre es, wenn die Ersatzmitglieder die relevanten Unterlagen in bzw. vor der BR-Sitzung zur Verfügung gestellt bekommen und ein BRM diese anschließend wieder einsammelt und datenschutzkonform vernichtet.
Erstellt am 19.05.2022 um 09:45 Uhr von rtjum
"Am pragmatischsten wäre es, wenn die Ersatzmitglieder die relevanten Unterlagen in bzw. vor der BR-Sitzung zur Verfügung gestellt bekommen und ein BRM diese anschließend wieder einsammelt und datenschutzkonform vernichtet."
Und was passiert, wenn Nachrücker auch auf andere Informationen zugreifen wollen, denn das Recht haben sie im Fall des Nachrückens ja.
Erstellt am 19.05.2022 um 09:49 Uhr von Relfe
Nein, das wäre unzulässig, nur Mitglieder des Betriebsrates dürfen die Unterlagen einsehen und EBRM sind nur während des Nachrückens "Mitglieder des BR"
Bei uns bekommen die EBRM im Falle des Nachrückens die Unterlagen zur Verfügung gestellt und sie dürfen selbstverständlich Zugriff auf das Postfach/Server nehmen, das machen wir dann über den Rechner des BRV bzw. im BR-Büro.
Das mit den Rechte zuteilen und wegnehmen wäre zu aufwendig und auch problematisch, weil das EBRM sich Daten runterladen und speichern könnte.
Erstellt am 19.05.2022 um 09:55 Uhr von Muschelschubser
@rtjum
Würde ich im Einzelfall klären, denn das habe ich so noch nicht erlebt und ich weiß auch nicht wie oft das wirklich vorkommt.
Entweder, ein ordentliches BRM zeigt ihm dann was er sehen möchte, oder man nervt dann doch die IT zwecks Freischaltung der Datenbank. Das wird allerdings auf Dauer nervig und unzweckmäßig.
Bei größeren Gremien stellt sich tatsächlich die Frage, ob man nicht zumindest den ersten Nachrücker pauschal Zugriffsrechte gewähren könnte. Allerdings bin ich selbst überfragt, ob es hierfür eine rechtliche Handhabe gibt.
Wir sind ein 7er-Gremium und fahren ganz gut damit, die Tagesordnung und eventuelle Anlagen fallweise auszudrucken. Unser BRV hat einen Aktenvernichter mit Sicherheitsstufe 4, insofern haben wir ein gutes Gefühl damit.
Erstellt am 19.05.2022 um 10:33 Uhr von Relfe
@Muschelschubser
die größe des Gremiums ändert was an der Rechtslage?
EBRM sind keine Mitglieder des Betriebsrates und haben somit kein Recht auf Dateneinsicht, im Gegensatz würde der Betriebsrat mMn sogar einen "schwerwiegenden Vertsoß" begehen, wenn EBRM pauschal Zugriffsrechte bekommen.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-16-14/
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Einsichts-und-Zugangsrecht-fuer-alle-Betriebsratsmitglieder~.html
Das Gesetz gesteht nur Betriebsratsmitgliedern im Amt das Einsichtsrecht. Ersatzmitglieder haben daher dieses Recht nur, wenn ein Verhinderungsfall eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes vorliegt oder sie sich auf einen solchen Fall vorbereiten (BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14).
Erstellt am 19.05.2022 um 11:45 Uhr von Muschelschubser
Gemeint ist, dass ab einer gewissen Größe mindestens der erste Ersatzvertreter eigentlich immer dabei ist. Rechtlich ändert das natürlich überhaupt nichts.
Dass dieser dadurch nicht plötzlich unter §34 Abs. 2 BetrVG fällt, ist klar.
Und natürlich fährt man am sichersten und auch am pragmatischsten, wenn man sich strikt dran hält, dass man auch einem eigentlich permanent anwesenden Nachrücker nur die für die Sitzung relevanten Unterlagen temporär aushändigt.
Nun gibt es aber Themen, die sich durchaus über mehrere Sitzungen ziehen. (z.B. Umstrukturierungen mit entsprechenden Personalentscheidungen, Erarbeitung von BVs, langwierige Arbeit in Arbeitskreisen...)
Hieraus könnte man durchaus ein berechtigtes Interesse an einer erweiterten Einsichtnahme herleiten. Ebenso gibt es Inhalte, die nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Da wäre eine generelle Einsichtnahme tatsächlich zweckmäßig - allerdings kenne auch ich keine Bestimmung, die das zulassen würde.
Vielleicht ist jetzt klar geworden, worauf ich hinaus möchte.
Erstellt am 19.05.2022 um 12:03 Uhr von Dummerhund
@Muschelschubser
"Nun gibt es aber Themen, die sich durchaus über mehrere Sitzungen ziehen. (z.B. Umstrukturierungen mit entsprechenden Personalentscheidungen, Erarbeitung von BVs, langwierige Arbeit in Arbeitskreisen...)
Hieraus könnte man durchaus ein berechtigtes Interesse an einer erweiterten Einsichtnahme herleiten. Ebenso gibt es Inhalte, die nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen."
Gibt es auch dann nicht. Sollte es so sein, dann kann dieser Nachrücker sich im Falle des Nachrückens beim Vorgesetzten zur BR Arbeit abmelden und bestehende Unterlagen studieren. Und wenn´s 2 Tage dauert.
Erstellt am 19.05.2022 um 12:22 Uhr von xyz68
Da ein Ersatzmitglied in dem Moment nachrückt, in dem ein BR-Mitglied verhindert ist, hat das Ersatzmitglied üblicherweise genügend Zeit zum vorbereiten.
Erstellt am 19.05.2022 um 12:24 Uhr von Relfe
@Muschelschubser
wenn das Gremium so groß ist, das es quasi permanent einen BRM ersetzen muss, ist es sehr unwahrscheinlich, das es immer derselbe EBRM ist. Größere Gremien sind meistens durch Listenwahl entstanden und somit kommen verschiedene EBRM aus verschiedenen Listen in Frage als Nachrücker, je nach Liste oder Minderheitensituation.
Bei kleineren Gremien (bei mir 9 BRM) sind "permanent nachrückende EBRM" unwahrscheinlich.
und mir ist klar worauf Du hinaus möchtest:
den Aufwand reduzieren der entsteht wenn ein Nachrücker in einem langwierigen "Beschlussvorgang" neu eingearbeitet werden muss.
Aber dafür gibt es z.B. den Betriebsausschuss in einem Betriebsrat (oder andere Ausschüsse), denen man auch Beschlussrechte zuordnen kann. In diesen Ausschüssen sind dann die Ersatz-Ausschussmitglieder reguläre BRM und damit ist das Problem der "Nichtinformation" nicht mehr gegeben, da BRM alle Informationen einsehen dürfen.
Du siehst, man kann dieses "Informationsdefizit" in langwierigen Vorgängen größtenteils umgehen, indem man die Möglichkeiten des BetrVG durch Ausschussbildung nutzt.
Natürlich "nörgeln" dann wieder einige BRM, weil sie sich ausgegrenzt fühlen (was sie nicht sind, sie haben ja alle Informationen und können auf die Ausschussmitglieder "einreden"), aber der Betriebsrat ist kein "Wunschkonzert" und hat sich an Gesetze zu halten und diese auch zu nutzen, wenn sich dadurch eine "Problemsituation" entschärfen oder beheben läßt.
Erstellt am 19.05.2022 um 12:28 Uhr von Muschelschubser
Ja, das ist halt immer der Spagat zwischen Pragmatismus und Rechtssicherheit.
Wie sind ein 7er-Gremium durch geschrumpfte Mitarbeiterzahl und haben somit keinen Betriebsausschuss mehr.
Außerdem hatten wir eine Personenwahl, so dass wir die Nachrücker nach Anzahl der erhaltenen Stimmen einladen.
Insofern habe ich die Diskussion aus meinem Blickwinkel betrachtet und tue mich manchmal schwer, den Blick auf andere Konstellationen zu richten.
Erstellt am 19.05.2022 um 14:02 Uhr von Relfe
@Muschelschubser:
es gibt keinen Spagat zwischen Pragmatismus und Rechtssicherheit, weil das Recht so bleibt wie es ist und nicht aus "Pragmatismus" auch mal anders ausgelegt werden kann.
Und auch aus Deinem Blickwinkel wird sich das Recht nicht "anpassen" lassen.
Das einzige was Du bzw. man machen kann, aus Pragmatismus gegen geltendes Recht verstoßen. Wenn man die Folgen abschätzen und diese akzeptieren kann, dann kann man das machen. Dazu muss man aber erstmal das Recht kennen um "gezielt dosiert" dagegen zu verstoßen, was sicher die meisten BR schon gemacht haben, aber eben wissend um das Risiko das sie eingehen.
Erstellt am 19.05.2022 um 14:11 Uhr von Muschelschubser
Wenn die Welt so einfach wäre, gäbe es deutlich weniger Arbeitsrichter und Ombudsmänner...
Stattdessen gibt es viele dehnbare und unzureichend formulierte "Gummiparagraphen" die zu endlosen Diskussionen führen können.
In diesem speziellen Fall gebe ich Dir aber uneingeschränkt Recht.