Erstellt am 15.11.2012 um 12:53 Uhr von rechtbekommen
Der BR muss einen BRV waehlen sonst begeht er eine Pflichtverletzung. Wenn keiner will, sollen sie den Weg fuer Neuwahlen freimachen
Erstellt am 15.11.2012 um 13:41 Uhr von wölfchen
. . . hihi, rechtbekommen, die Neuwahlen sind ja bereits angesetzt - also richtig lesen ;-)
@BRVoDT,
das Problem stand bis vor kurzem bei uns auch, wenn ich ausscheide (inzwischen hat sich jemand gefunden). Da hatte ich mich bei unserer zuständigen (sehr aktiven) Gewerkschaftssekretärin ausgeknautscht und die hat mir den trefflichen Rat gegeben, den ich Dir auch weitergeben möchte:
Mach Dir keine Sorgen um das, was nach Dir passiert. Als Du das Amt übernommen hast, musstest Du auch irgendwie klarkommen und es hat Dir keiner den Weg geebnet. Und Du leitest pflichtgemäß die Neuwahlen ein und der neu gewählte BR muss sich dann den Kopf zerbrechen und nicht Du . . .
Erstellt am 15.11.2012 um 13:50 Uhr von blackjack
Ohne Vorsitzender ist der Betriebsrat handlungsunfähig, solange kein Vorsitzender gewählt ist, da er in diesem Fall keinen gesetzlichen Vertreter hat. Der Arbeitgeber braucht in solchen Fällen den Betriebsrat nicht zu beteiligen (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 6 AZR 520/82) und mit der Durchführung von beteiligungspflichtigen Maßnahmen auch nicht zu warten, bis der Betriebsrat einen Vorsitzenden gewählt hat.
Erstellt am 15.11.2012 um 14:06 Uhr von rechtbekommen
Der BRV meint hier aber ja wohl die Neuwahl des BRV nicht des BR.
Also selbst richtig lesen und verstehen. Denn der BRV scheidet aus, nicht das Gremium
Erstellt am 15.11.2012 um 14:36 Uhr von meckerziege
So habe ich " neuwahlen" auch verstanden -
diskutiert es noch mal ausgiebig.Genug Aspekte stehen ja nun hier!
Vielleicht sind dann ja komplette BR - Neuwahlen der bessere weg, wenn die alle keinen Bock auf Verantwortung haben....
Erstellt am 15.11.2012 um 14:46 Uhr von rkoch
Warum fällt es so schwer einen Vorsitzenden zu finden?
Um es nochmal klarzumachen was passiert:
Ein BR, der zwar existiert aber keinen Vorsitzenden hat, hat
- niemanden der Erklärungen des AG entgegennehmen könnte (§26 (2) Satz 2)
- niemanden der eine Sitzung einberufen oder leiten könnte (§29 (2))
- niemanden der dem AG gegenüber eine Erklärung abgeben könnte. (§26 (2) Satz 1)
Natürlich
- müsste der AG den BR immer noch beteiligen, könnte im Grunde seine Erklärung irgendeinem BRM gegenüber abgeben
- könnte irgendein BRM den BR über sein "Selbstzusammentretungsrecht" zusammenrufen
- könnte irgendein BRM die Sitzung leiten
- könnte irgendein BRM die Erklärung abgeben.
Abgesehen davon, dass das Rechtsunsicherheit pur ist - warum zum Geier erklärt sich dieses irgendeine BRM dann nicht bereit OFFIZIELL BRV zu werden, faktisch macht es dann doch die Arbeit des BRV schon! Wenn die Ablehnung des Postens ernst gemeint ist, dann WIRD keines der BRM diesen Job machen. Und damit sind wir wieder am Anfang: Die MB des BR wird nicht stattfinden, und der AG muss und kann sich nicht irgendein BRM aussuchen und dieses dazu zwingen den Job BRV zu machen.
Mach das Deinem BR klar und frage sie einfach, wie es dann weitergehen soll....
Erstellt am 15.11.2012 um 19:46 Uhr von ramalg
...andererseits wäre nach §26 bei Verhinderung des BRV der Stellvertreter berechtigt die Kommunikation nach außen / innen zu führen. Ich glaube auch mal gelesen zu haben, dass ein AG sich jedem BRM gegenüber äußern kann (nicht unbedingt muss), wenn sowohl BRV als auch Stellvertreter nicht verfügbar sind.
Erstellt am 15.11.2012 um 20:10 Uhr von Lotte
Hallo ramalg,
wenn es keinen BRV gibt, kann er auch nicht vertreten werden. Und wenn es keinen BRV gibt, gibt es auch keinen der "nicht verfügbar" ist.
LG Lotte