Betriebsruhe
Hallo liebe Mitstreiter/innen,
folgendenes Problem habe ich:
Aufgrund eines schlechten Auftragseingang mussten wir (320MA) Anfang des Jahres die Regelarbeitszeit um 5 Std. auf 35 reduzieren. Parallel dazu wurde Resturlaub abgebaut und die Gleitzeit im vollem (Minus) Umfang ausgenutzt. Dies wurde mit uns dem BR in der Hoffnung auf Besserung so vereinbart. Ab März konnte wieder normal, in einzelnen Bereichen mit Mehrarbeit, gearbeitet werden. Nun Ende des Jahres zeichnet sich ein ähnliches Szenario ab und wir wurden von unserer GL gebeten die Betriebsruhe über Weihnachten auf 4 Wochen zu erhöhen. Also von KW 51 bis KW 2. Dies entprecht 16 UT und wird nun in der Höhe kontrovers im Betriebsrat diskutiert. Die einen sind sauer weil sie Aufgrund der Auftragslage Urlaub sparen konnten und die Zeitguthaben wieder füllen konnten, die anderen weil Sie an den Mehrarbeitsintensiven Projekten nicht beteiligt waren und deshalb einen Minusbereich in der Gleitzeit sowie nur noch wenig oder gar keinen Resturlaub mehr zur Verfügung haben und durch dies geplante Maßnahme erheblich in der Plannung des Sommerurlaubs beinträchtigt sind. Frage hierzu: Ist es nach Bundesurlaubgesetz dem AG möglich aus betriebsbedingten Gründen diese Maßnahme duchzusetzten??? Sollte der Betriebsrat dieser Maßnahme zustimmen??? um eventl. Kündigungen zu vermeiden??
Ich weiß im Moment nicht welche Maßnahmen hier die vernünftigsten wären. Zum eine haben wir einen desolaten Auftragseingang zum anderen eine Belegschaft die immer das Betriebsrisiko zu tragen hat.
Hat mir jemand von Euch da draussen einen Rat??? Vielen Dank an Euch im Voraus!!! Beärle
Community-Antworten (3)
14.11.2012 um 21:34 Uhr
Es gibt keinen Vorgriff/ Zugriff des AG auf den Urlaubsanspruch für 2013
Der AG kann also ggf nur Kurzarbeit beantragen. Der AG kann nicht mit dem BR die Reduzierung der Stunden lt. ArbV regeln. Dieses könnte nur die Gewerkschaft sofern tarifbindung besteht.
Der AG ist verpflichtet die angebotene Arbeitsleistung lt. ArbV anzunehmen oder gerät in Annahmeverzug gem. BGB
Wie viel Betriebsferien sind rechtens? Den Urlaubswünschen der Mitarbeiter muss – sofern kein dringender betrieblicher Grund vorliegt – entsprochen werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Chef ebenfalls nicht einfach spontan Betriebsferien anordnen kann. Mögliche Argumente für die Anordnung von Betriebsurlaub können sein, dass die Lieferanten über die Feiertage ebenfalls nicht arbeiten, dass es zwischen den Jahren nahezu keine Kundenfrequenz gibt, oder aber, dass der Betrieb nur gewährleistet ist, so lange der Chef selbst da ist – wie etwa der Arzt in seiner Praxis. „Grundsätzlich gilt: Der Betrieb kann über höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs verfügen – wann und wie er die restlichen Tage nehmen möchte, das muss dem Mitarbeiter überlassen werden (BAG, Az: 1 ABR 79/92)“, so die D.A.S. Rechtsexpertin.
Kein Betriebsurlaub ohne Grenzen Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass Ihnen ausreichend Urlaub zur freien Planung übrig bleibt. Die Gerichte haben sich dafür bis jetzt aber nicht auf einen einheitlichen Prozentsatz verständigen können. Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die 3/5 des Erholungsurlaubes als Betriebsurlaub definiert, zulässig ist (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92).
Betriebsurlaub in der Auftragsflaute - Was gilt, wenn der Urlaub aufgebraucht ist?
Urlaub aufgebraucht – Pech für den Arbeitgeber
Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer bereits vor dem angesetzten Betriebsurlaub seinen Urlaub voll aufgebraucht hat? Kurz gesagt: Das ist nicht das Problem der Betroffenen – sondern des Arbeitgebers. Dieser hat dann eben Pech gehabt. Er muss dann für Arbeitnehmer, die keinen Urlaubsanspruch mehr haben, entweder in der Zeit des Betriebsurlaubs eine Beschäftigungsmöglichkeit schaffen. Oder er muss ihnen auch ohne Arbeit den vereinbarten Lohn normal weiterzahlen. Wenn ein Beschäftigter zu Beginn der Werksferien dagegen noch einen Urlaubsanspruch hat, wird dieser in der festgesetzten Ferienzeit aufgebraucht. Der Arbeitgeber muss dann Urlaubsentgelt zahlen. Dieses bemisst sich laut Paragraf 11 des Bundesurlaubsgesetzes – egal ob im individuellen oder im Betriebsurlaub – nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst (ohne Überstunden), das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/betriebsurlaub-in-der-auftragsflaute-was-gilt-wenn-der-urlaub-aufgebraucht-ist.php
15.11.2012 um 09:40 Uhr
Aufgrund eines schlechten Auftragseingang mussten wir (320MA) Anfang des Jahres die Regelarbeitszeit um 5 Std. auf 35 reduzieren. Parallel dazu wurde Resturlaub abgebaut und die Gleitzeit im vollem (Minus) Umfang ausgenutzt. Dies wurde mit uns dem BR in der Hoffnung auf Besserung so vereinbart.
Das "Parallel dazu" in dem Absatz erschließt sich mir nicht.... Wurde die Arbeitszeitreduzierung mit dem Gleitzeitkonto (ins Minus) verrechnet, oder bekamen die AN entsprechend weniger Lohn?
Falls letzteres habt ihr Euch als BR aufs Glatteis begeben.... Derartiges DARF der BR nicht vereinbaren (§77 (3) BetrVG). Der AG ist an die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gebunden und NUR eine Gewerkschaft könnte dies per TV ändern. Die entsprechende Vereinbarung ist also unwirksam, der AG ist in Annahmeverzug gekommen und die AN können (wenn sie wollen) den Lohn für die 5 ausgefallenen Stunden einklagen. Da wohl kein TV gilt, verjährt dieser Anspruch nach 3 Jahren (§195 BGB). Die AN können also innerhalb der nächsten 3 Jahre (die Frist beginnt mit Ende dieses Jahres - §199 (1) BGB) rückwirkend ihren Lohn einklagen, z.B. im Falle einer Kündigung würde ich das auf jeden Fall tun... Wissen die AN und der AG das?
Eine derartige Verkürzung der AZ kann vom BR nur als Kurzarbeit mit dem AG vereinbart werden, d.h. der AG muss auch den entsprechenden Antrag stellen. Nur dann kommt er nicht in Annahmeverzug.
15.11.2012 um 19:38 Uhr
Hallo leserin, hallo rkoch, vielen Dank für Euere Antworten!! Die Arbeitszeitreduzierung wurde mit dem Gleitzeitkonto verechnet. Diejenigen die noch Resturlaub hatten wurde erst der Urlaub abgezogen dann in die Gleitzeit zurück.
Die Frage die sich mir nun stellt ist soll der Betriebsrat einer nochmaligen Regelung in der Form zustimmen?? Um der schlechte Auftragslage entgegenzuwirken hat die GL uns heute folgendes mit Bitte der Zustimmung unterbreitet.
Erst Abbau von altem Urlaub dann Abau von Gleitzeitguthaben dann Inanspruchnahme vom Minuskonto Gleitzeit(-150) dann Abbau vom neuen (2013) Urlaub
Nun ist es so dass natürlich nicht jeder die gleichen Vorraussetzungen hat. Der eine hat kaum noch Resturlaub der andere hat extremes Minus im Gleitzeitkonto der nächste hat noch 20 Tage Urlaub zur Verfügung. Und somit gibt es keine Vereinheitlichung. Dass heißt der eine kann mit dem Resturlaub die Betriebsruhe ( KW51-KW02) überbrücken und der andere muss dagegen schon in den Anschlag des Minusbereich und bei Bedarf schon neuen Urlaub nehmen.
Es kommt somit nicht eine Maßnahme für alle sondern zugeschnitten auf jeden Mitarbeiter die seine.
Meine Anregung Kurzarbeit einzuführen wurde zurückgewiesen. Ist meines Wissens sowieso erst bei Abau der Pluskonten und Resturlaub möglich.
Zum einen sehe ich die wirtschaftliche Notwendigkeit zum anderen aber auch dass das Betriebsrisiko zum zweiten Male im diesem Jahr auf die Belegschaft abgewälzt wird. Von dem ganzen Theater was daraus dann resultiert ganz zu schweigen.
Würdet Ihr anhand Euerer Mitbestimmung bei der Kolektiventscheidung zur Lage und Dauer des Urlaubs intervenieren oder zur Sicherung der Arbeitsplätze zustimmen. Keine leichte Entscheidung. Vielen Dank für Euere Antworten Gruß Beärle
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