Erstellt am 14.11.2012 um 20:38 Uhr von leserin
Wie wäre ein Blick in BetrVG § 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
PS: Manchmal hilft ganz einfach lesen ;-)
Weiter, der WVist hier ja gefordert. Der sollte es wissen oder dringend auf Schulung, denn sonst ist eine Wahl ganz schnell anfechtbar oder gar nichtig
Erstellt am 15.11.2012 um 09:59 Uhr von gironimo
Da es ja auch noch Aushilfen gibt, die der AG selbst einstellt - ja auch die dürfen wählen, wenn sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis des AG stehen.