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Newsletter Fehler ?

H
Harvey
Nov 2016 bearbeitet

Mehrere bei uns Zeitbefristete AN deren Verträge bald auslaufen, sollen nicht weiter beschäftigt werden. Eine feste Einstellung, wie man ihnen in Aussicht gestellt hatte und auf die natürlich gehofft wurde soll es nicht geben. Nun ist es so das alle die o.g. KollegenInnen vorher bei uns über eine Zeitarbeitfirma beschäftigt waren. Lese dazu gerade einen Newsletter eines uns allen bekannten Institutes, in einem Abschnitt heißt es hier Auszugsweise:

*Testen Sie Ihr Betriebsratswissen: *Das Befristungsrecht unterliegt durch eine Vielzahl von Urteilen einer ständigen *Veränderung. Immer wieder tappen Arbeitgeber in Befristungsfallen.

*Können Sie drei typische Fehler beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags *nennen? *Ein Hinweis: Es gibt mehr als 3 Fehler, die ein Arbeitgeber hier machen kann!

Und dann die Auflösung, hier Punkt 1

*Beschäftigte, die mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag arbeiten, haben in den *letzten 3 Jahren schon einmal im Betrieb des Arbeitgebers oder in einem anderen *Betriebsteil von ihm gearbeitet. Dann ist eine sachgrundlose Befristung nicht möglich.

Ich gehe mal davon aus das es sich hier um einen kleinen Formolierungsfehler handelt, sonst könnten wohl alle unsere befristet Beschäftigten auf Entfristung klagen.

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Community-Antworten (5)

L
leserin

13.11.2012 um 15:16 Uhr

Nein, ist alles richtig!

Er besagt nur, dass AN die schon einmal im Betrieb gearbeitet haben nicht sachgrundlosbefristet wieder im gleichen Betrieb beschäftigt werden können. Also befristet nur mit Sachgrund.

Die AN die vorher über Verleiher beschftigt wurden, haben/ hatten damals ja KEINEN ArbV mit dem jektzigen Entleiher. Der ArbV und damit der AG lt. ArbV ist/war der Verleiher.

Sie haben dann also nun zum ersten Mal einen ArbV mit dem jetzigern AG dem früheren Entleiher.

Daher kann der jetzige AG sie eben nicht mehr Schagrundlos befristet weiter beschäftigen. Darf daher diese ArbV nicht wieder sachgrundlos verlängern sonst hat er sie ggf fest an Bord.

Er könnte also einige nur ggf mit Sachgrund zB als Schwangerschaftvertretungen befristet beschäftigen.

Fazit: Das Beschäftigungsverhältnis als früherer Leiharbeitnehmer zählt hier nicht,

H
Harvey

13.11.2012 um 15:51 Uhr

@leserin

deine Aussage ist völlig in Ordnung, sehe ich genauso. Ich zitiere aber nochmal.

*Beschäftigte, die mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag arbeiten, haben in den *letzten 3 Jahren schon einmal im Betrieb des Arbeitgebers oder in einem anderen *Betriebsteil von ihm gearbeitet. Dann ist eine sachgrundlose Befristung nicht möglich.

Hier steht aber nichts davon das dies nur gilt wenn mit genau diesem AG zuvor ein AV bestand sondern das in dem Betrieb in den letzten drei Jahren nicht gearbeitet werden durfte.

L
leserin

13.11.2012 um 16:15 Uhr

Die Bestimmung von § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren. Ausgeschlossen ist nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine sachgrundlose Befristung allerdings dann,

„wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

Bei Leiharbeitnehmern besteht das Arbeitsverhältnis mit dem VERLEIHER nicht mit ENTLEIHER. Bei dem Entleiher ist er "nur" Beschäftigt. Kleiner aber juristisch sehr entscheidender Unterschied. Er ist und war NIE Arbeitnehmer des Betriebes des Entleiher.

Daher ist für alle Fragen des ArbV betreffend auch der BR des Verleihers zuständig. Der Br des Entleihers nur betreffend Fragen des Arbeitsplatzes.

Ausschlaggebend ist hier der ArbV, also mit wem besteht/bestand dieser??

Betreffend des Themas, erneute Sachgrundlose Befristung hat weiter das BAG auch entschieden nach einer Pause von 3 Jahren geht dieses auch wieder.

G
gironimo

13.11.2012 um 16:58 Uhr

Ich verstehe was Du meinst. Naja - man kann vielleicht nicht immer alle denkbaren Interprätationen eines Satzes im Blick haben. Gemeint ist wohl zweifelsfrei der Bezug auf das TzBfG, das von Arbeitsverhältnissen ausgeht. Übrigens aus meiner Sicht ganz ohne historisches zweitliches Limit, wann das Arbeitsverhältnis bestanden haben kann. Das BAG hat dann in weiser Deutung die letzten drei Jahre daraus gemacht. Wie man das Gesetz so lesen kann, bleibt schleierhaft.

H
Harvey

13.11.2012 um 17:18 Uhr

Hallo Gironimo,

schön das du verstehst was ich meine, ich wollte auch nicht den Newsletter Herausgeber das Wort im M**l herum drehen, ich hatte nur gehofft das dort was steht, ich bisher immer falsch gedeutet hatte und damit den betroffenen KollegenInnen etwas zur Seite stehen kann. Ich bin weiter auf der Suche wenigstens dem einen oder anderen in ein festes AV zu verhelfen. Habe auch gerade etwas im Kommentar gefunden, muß ich aber erst mal genau lesen. Ich melde mich dann wieder hier mit einer neuen Frage.

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