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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Unterzeichnung eines BR-Newsletters

F
Festus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unregelmäßigen Abständen veröffentlichen wir als Betriebsrat einen Newsletter in unserem institutsinternen Intranet. Diesen unterzeichnen wir mit 'Euer Betriebsrat'. Unser Institutsleiter ist nun der Meinung, dass diese 'anonyme' Veröffentlichung nicht rechtens sei und fordert uns auf, dass der Name eines BR-Mitglieds als für den Inhalt Verantwortliche(r) genannt werden müsse. Wir sind jedoch der Ansicht, dass der BR in seiner Gesamtheit für den Inhalt des Newsletter verantwortlich ist, da dieser erst durch gemeinsame Beratung mit anschließendem Beschluss zustande kommt. Ergo ist nicht ein einzelnes BR-Mitglied verantwortlich; außerdem erscheint der Newsletter ja nur hausintern. Hat hierzu jemand Kenntnisse der Rechtslage oder eigene Erfahrungen?

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Community-Antworten (4)

R
Rosenheimer

26.07.2007 um 18:18 Uhr

Warum verfasst ihr als Gremium einen Beschluß über den Inhalt der Newsletter und dann könntet ihr einfach mit "Der Betriebsrat" unterzeichnen.

Und damit ist der BR tatsächlich rechtlich für den Inhalt verantwortlich.

S
SSGG

26.07.2007 um 22:51 Uhr

Moin Festus, was ist der Hintergrund dieser Frage? Geht es dem Institutsleiter um eine mögliche Haftbarmachung des BR, wenn im Impressum der gesamte BR statt einer Einzelperson genannt ist? Siehe sonst 15699, oder fragt Euren Rechtsanwalt.

K
khel

27.07.2007 um 12:58 Uhr

Hallo,

@SSGG: Du schreibst von einer "Haftbarmachung" des BR. Soweit ich weiss, gibt es sowas doch gar nicht. Deswegen sehe ich auch keinen Grund, warum der Newsletter nicht mit "Der Betriebsrat" unterzeichnet werden dürfte.

Gruß khel

S
SSGG

27.07.2007 um 22:12 Uhr

@khel, der BR ist nicht rechts- und vermögensfähig. Deswegen meine Frage und der Hinweis auf Thread 15699...und wie hat Werner es bereits am 20.07.07 so treffend beschrieben: Eine Haftung der Betriebsratsmitglieder kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sie im Namen des Betriebsrates außerhalb der im BetrVG geregelten Bereiche tätig geworden sind.

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