Erstellt am 11.11.2012 um 11:06 Uhr von mainpower
Hallo,
ja, das darf er, hat was mit Geldwertevorteil zu tun. Wenn Du zu Hause bist gibt dir Dein AG ja auch nichts zu deiner Verpflegung dazu.
Erstellt am 11.11.2012 um 11:36 Uhr von Nubbel
nur wenn die reisekostenordnung das so vorsieht.
Erstellt am 11.11.2012 um 12:09 Uhr von BRMler
Das hat mit der Reisekostenordnung nichts zu tun, es ist reines Steuerrecht! Der AN kann das Ganze aber dann bei der Steuererklärung wieder geltend machen, Pauschale absetzen.
Erstellt am 11.11.2012 um 12:17 Uhr von Nubbel
dieses urteil könnte hilfreich sein: 2 TaBV 24/02 8 BV 95/01 (Nürnberg)
Erstellt am 11.11.2012 um 12:44 Uhr von rechtbekommen
Nubbel auch Du kennst die Saetze dort nicht. Weiter kann das BRM wie jeder AN die Pauschbetraege bei der Steuer wieder absetzen, so dass er nichts verliert.
Erstellt am 11.11.2012 um 13:10 Uhr von Nubbel
Das BAG entnimmt dem Verbot einer Begünstigung oder Benachteiligung der
Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in § 78 Satz 2 BetrVG, dass bei Bestehen
einer für alle Arbeitnehmer verbindlichen betrieblichen Reisekostenregelung
oder bei Bestehen einer allgemeinen betrieblichen Praxis, bei Reisen von
Arbeitnehmern nach den Lohnsteuerrichtlinien abzurechnen, dies dann grundsätzlich
auch für die Erstattung von Verzehrkosten von Betriebsratsmitgliedern
wegen der Teilnahme an Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gilt (vgl. BAG
AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG unter Hinweis auf BAG vom 17.09.1974, 1 ABR 98/73
= AP Nr. 6 zu § 40 BetrVG 1972 sowie BAG vom 29.01.1974, 1 ABR 34/73 =
AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972). Dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn einem
Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37
Abs. 6 BetrVG Kosten entstehen, die von ihm der Höhe nach nicht beeinflussbar
sind (BAG vom 07.06.1984, 6 ABR 66/81 = AP Nr. 24 zu § 40 BetrVG 1972).
Erstellt am 11.11.2012 um 13:18 Uhr von blackjack
Der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn für die unentgeltliche Verpflegung beträgt in 2012 für ein Mittag- bzw. Abendessen 2,87 EUR oder für ein Frühstück 1,57 EUR, wenn die 40-EUR-Grenze eingehalten ist.
Erstellt am 11.11.2012 um 13:53 Uhr von gironimo
Noch mal zur Frage ansich: Wurden denn die gesamten Verpflegungskosten vom AG nicht erstattet?????
Oder nur die Anteile, über die hier diskutiert wird?
Hast Du den AG schon einmal gefragt, warum er es so macht (falls es bei Euch keine Reiserichtlinie gibt oder Du diese nicht kennst)? (§ 82 Abs.2 BetrVG)
Man würde dann besser wissen, was man hier im Detail diskutiert.
Erstellt am 11.11.2012 um 15:06 Uhr von Betriebsrätin
Es wurde so schätze ich die gesmaten Kosten erstattet halt nur ein Teil via Gehaltsabrechnung und damit versteuert. Das kann der AN/BR aber dann wieder als Werbungskosten geltend machen.