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Seminarkosten: BVG2 Mai 2012

C
connypretzer
Nov 2016 bearbeitet

Darf der Arbeitgeber einen Teil der Seminarkosten ( Verpflegung )auf die Gehaltsabrechnung setzen,zum Ungunst des BR.-Mitglied

1.51009

Community-Antworten (9)

M
Mainpower

11.11.2012 um 12:06 Uhr

Hallo, ja, das darf er, hat was mit Geldwertevorteil zu tun. Wenn Du zu Hause bist gibt dir Dein AG ja auch nichts zu deiner Verpflegung dazu.

N
Nubbel

11.11.2012 um 12:36 Uhr

nur wenn die reisekostenordnung das so vorsieht.

B
BRMler

11.11.2012 um 13:09 Uhr

Das hat mit der Reisekostenordnung nichts zu tun, es ist reines Steuerrecht! Der AN kann das Ganze aber dann bei der Steuererklärung wieder geltend machen, Pauschale absetzen.

N
Nubbel

11.11.2012 um 13:17 Uhr

dieses urteil könnte hilfreich sein: 2 TaBV 24/02 8 BV 95/01 (Nürnberg)

R
rechtbekommen

11.11.2012 um 13:44 Uhr

Nubbel auch Du kennst die Saetze dort nicht. Weiter kann das BRM wie jeder AN die Pauschbetraege bei der Steuer wieder absetzen, so dass er nichts verliert.

N
Nubbel

11.11.2012 um 14:10 Uhr

Das BAG entnimmt dem Verbot einer Begünstigung oder Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in § 78 Satz 2 BetrVG, dass bei Bestehen einer für alle Arbeitnehmer verbindlichen betrieblichen Reisekostenregelung oder bei Bestehen einer allgemeinen betrieblichen Praxis, bei Reisen von Arbeitnehmern nach den Lohnsteuerrichtlinien abzurechnen, dies dann grundsätzlich auch für die Erstattung von Verzehrkosten von Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gilt (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG unter Hinweis auf BAG vom 17.09.1974, 1 ABR 98/73 = AP Nr. 6 zu § 40 BetrVG 1972 sowie BAG vom 29.01.1974, 1 ABR 34/73 = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972). Dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn einem Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG Kosten entstehen, die von ihm der Höhe nach nicht beeinflussbar sind (BAG vom 07.06.1984, 6 ABR 66/81 = AP Nr. 24 zu § 40 BetrVG 1972).

B
blackjack

11.11.2012 um 14:18 Uhr

Der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn für die unentgeltliche Verpflegung beträgt in 2012 für ein Mittag- bzw. Abendessen 2,87 EUR oder für ein Frühstück 1,57 EUR, wenn die 40-EUR-Grenze eingehalten ist.

G
gironimo

11.11.2012 um 14:53 Uhr

Noch mal zur Frage ansich: Wurden denn die gesamten Verpflegungskosten vom AG nicht erstattet?????

Oder nur die Anteile, über die hier diskutiert wird?

Hast Du den AG schon einmal gefragt, warum er es so macht (falls es bei Euch keine Reiserichtlinie gibt oder Du diese nicht kennst)? (§ 82 Abs.2 BetrVG)

Man würde dann besser wissen, was man hier im Detail diskutiert.

B
Betriebsrätin

11.11.2012 um 16:06 Uhr

Es wurde so schätze ich die gesmaten Kosten erstattet halt nur ein Teil via Gehaltsabrechnung und damit versteuert. Das kann der AN/BR aber dann wieder als Werbungskosten geltend machen.

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