Erstellt am 09.11.2012 um 07:29 Uhr von Watschenbaum
kommt natürlich erstmal auf die konkreten Vereinbarungen bzw. bisherige Übung an, inwieweit hier rechtsverbindliche Ansprüche vorliegen
wenn euch die Leistung nach einem Tarifvertrag zusteht
und dieser Tarifvertrag Aussagen über eine Fälligkeit macht
und keine Öffnungsklausel enthält, dies durch BV anders zu regeln,
dann kann man dies auch nicht tun
abgesehen davon, daß ihr die Fälligkeit unter Umständen zuungunsten der AN anders regeln wollt, als vorgesehen
"mehr" Rechtssicherheit gäbe es auch nicht, da man sowohl den Anspruch aus dem Tarifvertrag als auch den aus einer BV gerichtlich einklagen müsste, falls der AG sich nicht daran halten will
Erstellt am 09.11.2012 um 09:42 Uhr von gironimo
Ich sehe hier auch keinen Regelungsbedarf. Wenn der Tarif die Zahlung vorsieht, gibt es hierüber auch keine BV.
Es sei denn, der Tarif hätte ein Öffnungsklausael für die Zahlungsmodalitäten.
Wenn die Kasse des AG klamm ist, sollte er offen darüber reden und dem BR und den Mitarbeitern sagen, wo das Problem liegt.
Erstellt am 09.11.2012 um 10:28 Uhr von rkoch
> da man sowohl den Anspruch aus dem Tarifvertrag als auch den aus einer BV gerichtlich
> einklagen müsste, falls der AG sich nicht daran halten will
Da sehe ich anders! Es kommt darauf an, WAS in BV geregelt ist. Sofern dort Ansprüche von AN gegenüber dem AG geregelt sind, gebe ich Dir Recht.
Hier wird aber nur der Auszahlungstermin eines Anspruches aus TV zwischen AG und BR geregelt. Der Anspruchsberechtigte auf Erfüllung dieser BV ist also der BR! Damit hat der BR das Recht nach §23 (3) dem AG aufzugeben, sich an seinen Vertrag mit dem BR zu halten, und die Auszahlung anzuweisen. Das einzige was er dann noch machen könnte, wäre die Auszahlung deshalb zu verweigern, weil er den Anspruch der AN nicht anerkennt! DAS wiederum müssten die AN einklagen. Aber sofern er den Anspruch an sich anerkennt, könnte der BR die Einhaltung des Zahlungstermins einklagen.
Grundsätzlich ist es ja z.B. möglich, eine Regelung eines G/AV/TV in eine BV zu übernehmen. Das klingt jetzt so nach "ist doch egal", ist es aber nicht. Wenn der AG mit dem BR eine Regelung vereinbart, selbst wenn sie identisch mit einer bestehenden anderen ist, dann gewinnt der BR einen Erfüllungsanspruch, kann also die Erfüllung einklagen, sofern er berechtigt war die Regelung zu vereinbaren! Deswegen z.B. auch die wesentliche Differenzierung BV/Vertrag zu Gunsten Dritter i.v.m. der Tarifsperre....