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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Auszahlungstermin der Jahresleistung über eine BV regeln

D
Deichkind
Jan 2018 bearbeitet

Moin,

unser Arbeitgeber wollte die tarifliche Jahresleistung die uns durch einen Anerkennungstarif zusteht nicht zahlen. Jetzt hat er sich aber bereit erklärt die Jahresleitung in 2 Raten zu zahlen. 12/2012 und 04/2013. Kann ich das über eine Betriebsvereinbarung regeln, damit wir eine Rechtssicherheit haben?

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Community-Antworten (3)

W
Watschenbaum

09.11.2012 um 08:29 Uhr

kommt natürlich erstmal auf die konkreten Vereinbarungen bzw. bisherige Übung an, inwieweit hier rechtsverbindliche Ansprüche vorliegen

wenn euch die Leistung nach einem Tarifvertrag zusteht und dieser Tarifvertrag Aussagen über eine Fälligkeit macht und keine Öffnungsklausel enthält, dies durch BV anders zu regeln,

dann kann man dies auch nicht tun

abgesehen davon, daß ihr die Fälligkeit unter Umständen zuungunsten der AN anders regeln wollt, als vorgesehen

"mehr" Rechtssicherheit gäbe es auch nicht, da man sowohl den Anspruch aus dem Tarifvertrag als auch den aus einer BV gerichtlich einklagen müsste, falls der AG sich nicht daran halten will

G
gironimo

09.11.2012 um 10:42 Uhr

Ich sehe hier auch keinen Regelungsbedarf. Wenn der Tarif die Zahlung vorsieht, gibt es hierüber auch keine BV.

Es sei denn, der Tarif hätte ein Öffnungsklausael für die Zahlungsmodalitäten.

Wenn die Kasse des AG klamm ist, sollte er offen darüber reden und dem BR und den Mitarbeitern sagen, wo das Problem liegt.

R
rkoch

09.11.2012 um 11:28 Uhr

da man sowohl den Anspruch aus dem Tarifvertrag als auch den aus einer BV gerichtlich einklagen müsste, falls der AG sich nicht daran halten will

Da sehe ich anders! Es kommt darauf an, WAS in BV geregelt ist. Sofern dort Ansprüche von AN gegenüber dem AG geregelt sind, gebe ich Dir Recht.

Hier wird aber nur der Auszahlungstermin eines Anspruches aus TV zwischen AG und BR geregelt. Der Anspruchsberechtigte auf Erfüllung dieser BV ist also der BR! Damit hat der BR das Recht nach §23 (3) dem AG aufzugeben, sich an seinen Vertrag mit dem BR zu halten, und die Auszahlung anzuweisen. Das einzige was er dann noch machen könnte, wäre die Auszahlung deshalb zu verweigern, weil er den Anspruch der AN nicht anerkennt! DAS wiederum müssten die AN einklagen. Aber sofern er den Anspruch an sich anerkennt, könnte der BR die Einhaltung des Zahlungstermins einklagen.

Grundsätzlich ist es ja z.B. möglich, eine Regelung eines G/AV/TV in eine BV zu übernehmen. Das klingt jetzt so nach "ist doch egal", ist es aber nicht. Wenn der AG mit dem BR eine Regelung vereinbart, selbst wenn sie identisch mit einer bestehenden anderen ist, dann gewinnt der BR einen Erfüllungsanspruch, kann also die Erfüllung einklagen, sofern er berechtigt war die Regelung zu vereinbaren! Deswegen z.B. auch die wesentliche Differenzierung BV/Vertrag zu Gunsten Dritter i.v.m. der Tarifsperre....

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