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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schließung/Betriebsübergang/Interessenausgleich

N
nogame
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser aktueller Betrieb wird demnächst still gelegt, geschlossen. Die sich im Bestand befindlichen Kunden bleiben in diesem Betrieb. Eine neue Firma wird gegründet, alle Mitarbeiter gehen in diese neue Firma und die Strukturen des alten Betriebes werden im Prinzip komlpett übernommen. Die neue Firma wird per "vertraglicher" Gestaltung die Beteuung der alten Kunden übernehmen. Für uns als Mitarbeiter sollte der 613a BGB die Übernahme "klar" stellen. Aber was ist mit der alten "dann toten" Firma/Betrieb? Es werden keine Mitarbeiter mehr in dieser Hülle aktiv sein, aber ggf. gibt es Nachteile für den einen oder anderen Kollegen. Greift hier der 111BetrVG? Schließung/Stilllegung und wir müßten/können einen Interessenausgleich schließen....

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Community-Antworten (10)

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leserin

08.11.2012 um 15:07 Uhr

Bei Betriebsübergang greift § 613a BGB. Wo siehst Du hier Nachteile?? Oder ist es nur ein Eigentümerwechsel?

Es gilt für 1 Jahr Bestandsschutz, Änderungen kann es geben, wenn im neuen Betrieb auch Kollektivregelungen gibt wie im alten.

N
nogame

08.11.2012 um 15:14 Uhr

Nun denn , nachteile können sich in zukunft aus der mehrbelastung für die kollegen ergeben, die sowohl für die alt- als auch für die neufirma tätig sind.

B
Betriebsrätin

08.11.2012 um 15:30 Uhr

Wie denn was denn??

Betrieb wird geschlossen! Das bedeutet ZU und AUS und KEINE AN mehr.

Die AN gehen über in die Neue Firma, gut. Also haben sie dann einen neuen AG. Für den arbeiten sie und nur für den. Sie haben dann ja keine 2 AG und 2 ArbV mit 2 unterschiedlichen Firmen!

Wie kann es dann eine Mehrbelastung geben und wie dann für 2 Firmen arbeiten???

Alles sehr rätselhaft was Du hier schreibst. Also ggf alles noch mal neu sortieren und dann hier ergänzen.

N
nogame

08.11.2012 um 15:37 Uhr

Hm schade wenn es rätselhaft ist. die kunden in der alten mit dem Kundenbestand versehen Firma/Betrieb werden von der neuen Gesellschaft gemanagt. Insfern haben wir hier ggf. eine Mehrbelastung. der alte Betrieb wird ohne Mitarbeiter sein

G
gironimo

08.11.2012 um 16:34 Uhr

... also besteht die neue Firma schon und hat bereits Kunden ???

Ich würde den Vorgang im Detail mit einem Fachanwalt besprechen. Also ob tatsächlich ein Betriebsübergang stattfindet oder nur andere Flaggen gehisst werden und den Anwalt auch zu den weiteren Beratungen hinzuziehen.

Ich würde jedenfalls erst einmal davon ausgehen, dass § 111BetrVG anzuwenden ist.

Den Anwalt müsstet Ihr (sofern Ihr keine 300 AN habt) über den § 80 BetrVG geltend machen.

N
nogame

08.11.2012 um 16:41 Uhr

die neue Firma wird erst gegründet, aber der Bestand an Kunden bleibt da wo er ist. die neue Firma startet sozusagen komplett neu, nimmt aber da im Prinzip das selbe Geschaäft wie in der alten Firma gemacht wird den kompletten Betrieb mit samt Mitarbeiter und dies MA's werden auch die alte Firma "betreuen".

W
Watschenbaum

08.11.2012 um 16:47 Uhr

  1. Der Übergang eines Betriebes durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber ist für sich allein keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG. Für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gilt die Sonderregelung des § 613a BGB.
  2. Erschöpft sich der rechtsgeschäftliche Betriebsübergang jedoch nicht in dem bloßen Betriebsinhaberwechsel, sondern ist er mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen, so sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 , 112 BetrVG zu wahren. BAG vom 04.12.1979 - 1 AZR 843/76
L
Lotte

08.11.2012 um 23:11 Uhr

Hallo nogame, und wenn Ihr über 300 MA seid, dann könnt Ihr einen Berater hinzuziehen.

Wird denn die neue Firma gleich so viele neue Kunden haben? Ist die Nachfrage so groß? Ihr seid ja auf jeden Fall bei der Bewilligung von Mehrarbeit im Boot. LG Lotte

W
Watschenbaum

09.11.2012 um 05:31 Uhr

auch bei weniger als 300, aber das hat gironimo ja schon erwähnt

R
rkoch

09.11.2012 um 10:40 Uhr

Also nochmal zum Betriebsübergang:

Von der Rechtsprechung wird ein Betriebsübergang dann angenommen, wenn im Rahmen einer Gesamtprüfung nach einem sieben-Punkte-Test (siehe Wikipedia:Betriebsübergang) Indizien für einen Betriebsübergang vorliegen. Hier sind die Punkte 1 (identisch), 6 (identisch) und 7 (gleich null) wohl unzweifelhaft erfüllt. Punkt 2 ist anzunehmen: Die Arbeitsmittel werden wohl kaum vernichtet und neu angeschafft werden. Punkt 5 ist zwar indirekt gegebend, aber darüber ließe sich streiten. Punkt 4 ist anscheinend auch anzunehmen. Damit würde ich sagen: Betriebsübergang, ja. Aber das ist ja anscheinend auch nicht strittig - und letztlich für den BR vollkommen egal. §613a BGB regelt nur die materiellen Belange der AN.

Viel wichtiger ist EIN Punkt: Was für Folgen hat das ganze auf den BR? Faktisch wird ein Betrieb eines Unternehmens geschlossen, ein neuer Betrieb eines anderen Unternehmens eröffnet. Damit stellt sich die Frage: War das ganze eine Betriebsschließung und eine Neugründung, oder war das ganze eine Verlagerung des Betriebes? Falls ersteres, würde das Amt des BR mit Schließung des Betriebes enden, und der BR hätte ein Restmandat nach §21b BetrVG. Der neue Betrieb wäre betriebsratslos, müsste also über die Betriebsversammlung eine Neuwahl anstoßen. Falls letzteres, würde sich für den BR nichts ändern. Insofern sollte diese Frage erstmal geklärt werden! Der Betriebsübergang ist insofern ein wichtiges Indiz dafür, dass hier eine Verlagerung des Betriebes stattfindet (ein Betrieb kann nur übergehen, wenn er weiterhin exisiert!), mit der Konsequenz, dass der BR im Amt bleibt!

Die Verlagerung (oder die Schließung) als solche ist natürlich zwingend ein Grund für eine Betriebsänderung nach §111 2. BetrVG. Aber auch hier ist die Frage Verlagerung oder Schließung wichtig, denn danach bemisst sich der Verhandlungsverlauf und -inhalt!!

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