Erstellt am 06.11.2012 um 09:05 Uhr von rolfo
Erstellt am 06.11.2012 um 09:07 Uhr von Mundwerker
Hier greift der sog. Annahmeverzugslohn.
http://de.wikipedia.org/wiki/Annahmeverzug
(etwas weiter unten)
Wenn keine Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart wurde.
Aber da du ja was von "verbrauchten Überstunden" schreibst, muß es ja wohl bereits eine entsprechende BV geben. Würde ich noch mal gründlich durchlesen, oft enthalten solche Flexibilisierungsmodelle auch Regelungen zu Minusstunden.
Ansonsten ist bei (vorübergehendem) Auftragsmangel Kurzarbeit eine Möglichkeit. Hierüber muß aber (zwingend) erst eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Erstellt am 06.11.2012 um 09:12 Uhr von lkjmn
Danke Rolfo genau das habe ich gesucht.......Daumen hoch!
Erstellt am 06.11.2012 um 09:27 Uhr von blackjack
Zu beachten wäre aber das der § 615 BGB sowohl durch individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen abdingbar ist. Allerdings muß die Abrede so eindeutig sein, das das Entgeltrisiko nicht vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert wird.
Erstellt am 06.11.2012 um 11:15 Uhr von BRMetall
ganz wichtig auch. Beim Bezug auf § 615 BGB muss der AN aktiv seine Arbeitkarft anbieten also Beschäftigung lt. ArbV fordern. Bedeutet, er muss in die Firma und sagen ich bin da und möchte lt. ArbV arbeiten und dieses ggf täglich neu.
Also den AG aktiv unter Annahmeverzug setzen.