Erstellt am 18.10.2010 um 13:13 Uhr von Dielöwin
Hallo Hannamaus
bin mir jetzt nicht 100% ig sicher.... aber ich meine mich zu erinnern der , der bei der letzten BR-Wahl nach dem BRV und Stelli die meisten Stimmen hatte. Ich denke daß Du aber noch konkrete Aussagen erhältst.
Erstellt am 18.10.2010 um 13:37 Uhr von jazzman
Hallo hannamaus,
ich stimme der Antwort von dielöwin soweit zu, außer der BR war 9 köpfig oder größer .
Denn dann darf es jemand vom Betriebsausschuss machen.
Gruß
Jazzman
Erstellt am 18.10.2010 um 13:45 Uhr von Hannamaus
Er ist 13 köpfig und wir dachten uns das auch schon
Erstellt am 18.10.2010 um 13:56 Uhr von MonaLisa
@Hannamaus,
guck mal im BetrVG in den § 26 BetrVG DKK, 4. Dauer der Amtszeit, Abberufung - RN 15, da findest du den genauen Wortlaut!
Erstellt am 18.10.2010 um 16:42 Uhr von nicoline
@Hannamaus
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 26 BetrVG RN 15
Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muss, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (GL, Rn. 40; GK-Raab, Rn. 28; vgl. auch Rn. 5 f.; § 29 Rn. 7) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach (vgl. hierzu § 25).
Erstellt am 19.10.2010 um 09:23 Uhr von rkoch
Nachdem nicoline noch die Rn. von MonaLisa wörtlich zitiert hat will ich auf ein Detail hinweisen, welches gerne überlesen wird:
In der Rn. steht "ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter ...". Beachte das GGF. !
An anderer Stelle in DKK (wenn ich mich recht erinnere in den im Zitat angegebenen Rn.) wird klar gesagt, das das Selbstzusammentretungsrecht von JEDEM BRM ausgehen kann. In diesem Sinne will das Zitierte nur potentielle Kandidaten benennen, vermutlich damit diese sich in die Pflicht genommen sehen und nicht alle BRM darauf warten das irgendeiner aktiv wird - und am Ende keiner aktiv wird.
Beachte: Einer derartigen Sitzung geht auf KEINEN FALL eine ordentliche Ladung (mit Tagesordung) voraus, da diese nur von einem bevollmächtigten BRM (also BRV, stellv. BRV oder in der GO weiter bevollmächtigten Mitglied) ausgehen kann. Wichtig ist eigentlich nur, das sich alle (!) BRM (die Richtigen !) zur Sitzung zusammenfinden - das geht auch auf Zuruf. Alle einzelnen TOP müssen dann einstimmig während der Sitzung beschlossen werden. Selbst wenn dann ein neuer BRV gewählt ist, sind weitere Punkte in dieser Sitzung nur auf diese Art möglich. Der BRV kann alternativ zu einer weiteren Sitzung einladen (die im Extremfall unmittelbar an diese Notsitzung anschließt, wenn alle BRM mit dieser extrem kurzen Ladungsfrist einverstanden sind).