Erstellt am 18.05.2022 um 10:30 Uhr von celestro
Ich würde auf die Vereinbarung bestehen und wenn dagegen verstoßen werden soll direkt deutlich machen, das man sich dann in der Einigungsstelle treffen wird.
Erstellt am 18.05.2022 um 10:32 Uhr von Dummerhund
Genau so und nicht anders, denn dafür wurde die BV ja gemacht.
Erstellt am 18.05.2022 um 10:36 Uhr von moreno
celestro was hat die Einigungsstelle damit zu tun?
Wenn der AG gegen seine BV verstößt dann gibts ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren!
Erstellt am 18.05.2022 um 10:42 Uhr von R.Staunlich
Ohne die BV im Wortlaut zu kennen, kann kaum beurteilt werden, ob gegen diese wirklich verstoßen wird.
Mich macht jedenfalls stutzig: "Also, völlig frei und mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren." Es bedarf also der Zustimmung des Vorgesetzten? Sind denn in der BV Kriterien beschrieben auf Grund derer der Vorgesetzte seine Entscheidung zu treffen hat? Falls nicht, kann der Arbeitgeber seinen Führungskräften natürlich solche allgemeine Vorgaben machen.
Erstellt am 18.05.2022 um 11:13 Uhr von ganther
Erstellt am 18.05.2022 um 12:25 Uhr von celestro
"celestro was hat die Einigungsstelle damit zu tun?
Wenn der AG gegen seine BV verstößt dann gibts ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren!"
Damit komme ich immer durcheinander. Danke für den Einwand. Aber der Punkt von R.Staunlich ist natürlich vorher zu klären.
Erstellt am 18.05.2022 um 14:03 Uhr von Emilio
wir haben zwei Möglichkeiten zum mobilen Arbeiten abgeschlossen.
1. flexibles mobiles Arbeiten = spontan morgen mobil zu arbeiten, Absprache mit dem Vorgesetzten
2. verstetigtes mobiles Arbeiten = 1-5 Tage die Woche mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren, wobei wahrscheinlich kein Mitarbeiter 5 Tage mobiles Arbeiten beantragen wird. Läuft dann erst einmal 6 Monate zur Probe und verlängert sich dann quasi für immer. Wobei der Mitarbeiter immer ins Büro zurück kehren kann.
Die GF möchte nun deckeln über die Vorgesetzten. Das entspricht ja nicht unserer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Was wären die Konsequenzen für Vorgesetzte und Mitarbeiter, wenn beide sich einig sind, vier Tage die Woche mobiles Arbeiten zu machen. Es verstößt ja keiner von beiden gegen die BV.
Erstellt am 18.05.2022 um 15:09 Uhr von ganther
die FK gegen Vorgaben des AGs. Er ist weisungsgebunden
Erstellt am 18.05.2022 um 15:12 Uhr von celestro
"Das entspricht ja nicht unserer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung."
Sofern dieser Punkt nicht explizit in der BV geregelt ist .... vielleicht doch.
Erstellt am 18.05.2022 um 15:14 Uhr von R.Staunlich
Damit habt Ihr aber nur die Voraussetzung geschaffen, dass der Arbeitgeber solche Vereinbarungen mit den AN treffen kann. Er sit damit aber nicht verpflichtet, es auch zu tun.
Erstellt am 18.05.2022 um 15:36 Uhr von Relfe
@Emilio
"Das entspricht ja nicht unserer abgeschlossenen Betriebsvereinbarung."
--> äh, doch!! das entspricht explizit eurer BV
1. flexibles mobiles Arbeiten = spontan morgen mobil zu arbeiten, Absprache mit dem Vorgesetzten
2. verstetigtes mobiles Arbeiten = 1-5 Tage die Woche mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren, wobei wahrscheinlich kein
Auch der AG ist Vorgesetzter (man mag es kaum glauben) und ihr müßt bei 1. "mit Absprache des Vorgesetzten" und 2. "mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren"
Somit ist die BV so ausgelegt, dass der AG bestimmt wie viele Tage er zuläßt, weil er ja zustimmen muss.
Erstellt am 18.05.2022 um 16:58 Uhr von ganther
hattet ihr externe Unterstützung bei den Verhandlungen? Dann fragt doch mal Euren RA wie die BV an dieser Stelle zu verstehen ist
Aber mal nur so aus der Praxis: da es in Deutschland kein Recht auf Mobiles Arbeiten gibt, wollen sich die AG da eher keinen Rechtsanspruch für die AN rein schreiben lassen. War auch ein riesiges Thema bei uns und wir konnten zumindest ein Verfahren erreichen, dass die Ablehnung schriftlich zu erfolgen hat und der AG Gründe nennen muss. Damit setzt du eine gewisse Hürde. Aber die ganze Vereinbarung lebt bei uns von dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Viel kann.... nichts muss und das für beide Seiten
Erstellt am 19.05.2022 um 07:27 Uhr von xyz68
Zumal auch nach den aktuellen Änderungen des BetrVG der Betriebsrat zwar in der Mitbestimmung ist, wie das mobile Arbeiten ausgestaltet wird aber nicht ob mobiles Arbeiten stattfindet.
Erstellt am 19.05.2022 um 07:41 Uhr von Emilio
Wir haben dieses beim Konfliktfall in der BV vereinbart:
Kommt es zwischen Führungskraft und Beschäftigten zu keiner Einigung darüber, ob befristete Mobile Arbeit (Ziffer 5.3) oder regelmäßige, verstetigte Mobile Arbeit (Ziffer 5.4) möglich ist, kann der Beschäftigte eine paritätisch besetzte Vermittlerstelle aus Personal und Betriebsrat hinzuziehen. Vermittlerstelle und Führungskraft beraten dann unverzüglich mit dem Ziel, eine Einigung über die strittige Frage zu erreichen.
Erstellt am 19.05.2022 um 08:32 Uhr von Dummerhund
Wenn dem so ist, dann weißt den AG noch mal auf diesen Passus in der BV hin.
Erstellt am 19.05.2022 um 09:54 Uhr von Relfe
wobei die Vermittlungsstelle dann vermittelt und man kommt bei einer Deckelung von 3 Tagen raus :-)
das könnt ihr sicher auch so hinbekommen, ist ja nur 1 Tag mehr als der AG will.
Erstellt am 19.05.2022 um 10:50 Uhr von Dummerhund
@Relfe
Darum alleine sollte es aber nicht gehen. Man sollte dem AG bei solchen Verhalten immer zeigen: So nicht mein Herr und Meister.
Erstellt am 19.05.2022 um 11:01 Uhr von R.Staunlich
Wobei ja auch die paritätische Vermittlerstelle nur über das "ob" und nicht über das "wie" entscheidet.