Erstellt am 02.11.2012 um 18:49 Uhr von Xantippe
Wir hatten mal einen ähnlich gelagerten Fall. Die Kollegin bei uns wurde gekündigt. Sie kam 1 Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten und wurde am 2. Tag gebeten wieder zu gehen da sie ja gekündigt sei. Aber da man sie hatte arbeiten lassen war ihr Vertrag automatisch verlängert. Unbefristet.
Erstellt am 02.11.2012 um 19:42 Uhr von Watschenbaum
einschlägig ist hier der § 15 TzBfG :
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt
heisst : der AG muß es wissen, daß weitergearbeitet wird
und wenn er es weiß, muß er unverzüglich widersprechen
auch wenn der AG bereits im Vorfeld eine weitere Befristung/Weiterbeschäftigung nachweisbar abgelehnt hat, hat man schlechte Karten
also die Geschichte könnte so oder so ausgehen
je länger sie jedoch einfach weiter arbeitet, um so besser für sie (und eine evtl. nötige Entfristungsklage)
Erstellt am 02.11.2012 um 20:07 Uhr von leserin
Der AG hat sie bewusst nicht mehr im Dienstplan aufgeführt. Also zu verstehen gegeben, dass er die Arbeitskraft nicht mehr möchte.
Wenn der AN nun einfach wieder die Firma betrit, betritt sie diese unberechtigt. Somit könnte der AG dieses auch als HAUSFRIEDENSBRUCH werten. Es kommt hier auch darauf an, ob der AG das unberechtigte betreten bemerken muss.
Der AG kann also auch die Polizei rufen und Strafantrag stellen.
Denn man kann sich nicht einfach in eine Firma/ einen Betrieb einschleichen und ohen Aufforderung arbeiten und dann sagen, so nun habe ich einen unebfristeten ArbV
Erstellt am 02.11.2012 um 20:11 Uhr von Tanzbär
> Eine Kollegin hatte einen Arbeitsvertrag, der zum 31.10.11.2012 befristet war.
Na was denn nun für ein Datum?
War die Befristung ausgelaufen oder nicht?
Erstellt am 02.11.2012 um 20:18 Uhr von Watschenbaum
also ein strafbares widerrechtliches Eindringen in die Geschäftsräume muß man schon an den Haaren herbeiziehen (könnte man evtl sehen, falls ein Hausverbot vorläge)
und der bloße unberechtigte Aufenthalt wird erst strafbar, wenn man auf Aufforderung des Berechtigten die Räume nicht verlässt
auf der anderen Seite kann - ich betone : kann - es ein Indiz sein, wenn sie nicht mehr im Dienstplan steht, daß man auf ihre weitere Dienste verzichten will
dazu müsste aber schon derjenige die Dienstpläne erstellen, der auch Berechtigt wäre, über eine Weiterbeschäftigung zu entscheiden
im Umkehrschluß würde es auch keine automatische Weiterbeschäftigung bedeuten, falls sie im Dienstplan stünde
also weder der Dienstplan noch Hausfriedensbruch bringt hier essentielle Erkenntnisse
Erstellt am 03.11.2012 um 09:38 Uhr von gironimo
Wenn der Vertrag bis zum 30.11. läuft, ist sie auch so lange beschäftigt.
Wenn der Vertrag bis zum 30.10. läuft, dürfte Dein Satz >Kann der Arbeitgeber (biis 12.11.2012 im Urlaub) auch später noch zu Ihr sagen das Sie nicht mehr gebraucht wird?< von großer Bedeutung sein. Der Chef weiß also möglicher Weise gar nicht, dass da jemand weiter arbeitet (gibt es denn keinen sonstigen Verantwortlichen????)
Da teile ich dann auch die Meinung von watschenbaum: Ausgang beim Arbeitsgericht ungewiss; aus meiner Sicht bin ich da eher skeptisch.
Erstellt am 03.11.2012 um 10:11 Uhr von rechtbekommen
Wer unberechtigt ein fremdes Grundstueck/Haus betritt begeht Hausfriedensbruch. Wer hierzu eine Schranke, es reicht hier eine Schnur uebergeht, begeht schweren Haudfriedensbruch. Eine Zugangskontrolle egal welcher Art ist eine solche Schranke. Oft beinhalten ArbV auch die Verpflichtung Werksausweise und/oder Zugangskarten bei Beendigung abzugeben. Auch wurde hier vorsetzlich gegen die Hausordnung betreffend Zugangserlaubnis verdtossen. Wenn hier dann auch noch Betriebsmittel genutzt wurden geschah dieses auch widerrechtlich.
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hier ist, da keine Berechtigung mehr bestand der wiederrechtliche Zutritt gegeben. Eindringen setzt keine Gewaltshandlung vorraus. Also auch Verstoss gegen die Hausordnung.
Die Frage waere nur, wuerde es zu einer Bestrafung fuehren oder wuerde ein Verfahren eingestellt, was dann aber eben kein Freispruch waere.
Erstellt am 03.11.2012 um 11:19 Uhr von Watschenbaum
rechtbekommen, von Strafrecht verstehst du noch weniger
und selbst wenn du nichts deuten, sondern nur lesen müsstest, kommt nichts vernünftiges dabei raus...........
nur als Beispiel :
§ 124 StGB
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume ....................
MENSCHENMENGE - du verstehen ?
den Rest vergessen wir am besten auch gleich...................
Erstellt am 03.11.2012 um 11:39 Uhr von BloodyBeginner
Also die Kollegin ist recht schlau.
Wenn sie nach ihrem Befristungsende weiterhin kommt und sie vom AG (auch Vertreter, d.h. z.B. Vorabeiter, Meister, Teamführer o.ä.) nicht nach Hause geschickt wird und geduldet weiterarbeitet, hat sie faktisch einen festen Arbeitsvertrag, den sie vor dem dem Arbeitsgericht einklagen könnte.
Erstellt am 05.11.2012 um 08:36 Uhr von Tanzbär
Meine Frage, ob denn die Befristung nun ausgelaufen war, oder nicht wurde leider immer noch nicht beantwortet.
_31.10.11.2012_ ist nunmal kein eindeutiges, in Deutschland übliches Datum.