Kündigungsschutz BR
Hallo alle zusammen,
meine Frage ist, wie ist das noch mit einem BR Nachrücker. Wenn er an einer Sitzung teilgenommen hat, hat er wie lange Kündigungsschutz?
Danke im Voraus
Die Gute
Danke für die super Antwort BRVLH, eine keine Nachfrage. Dann gilt bei dem Ersatzmitglied auch, bei einer Fristverstreichung der Anhörung, das wir der Kündigung nicht zustimmen? Ich weiß man sollte das nicht machen, aber bei uns ist das gerade sehr kompliziert und dann wäre es toll zu wissen wenn es so wäre.
Danke DieGute
Ja es gibt Probleme mit der Gl sie haben die Kündigung raus geschickt und geschrieben der BR hat zugestimmt, was nicht stimmt. Sauerei nicht wahr? Darum auch die Frage mit der Fristverstreichung.
Community-Antworten (8)
02.11.2012 um 10:00 Uhr
moin DieGute,
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG. Im Falle einer BR-Sitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung (vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage).
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat (vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage)
02.11.2012 um 11:02 Uhr
Meinst Du mit Deiner Nachfrage, dass das Ersatzmitglied gekündigt werden soll und der BR nach § 103 BetrVG um Zustimmung gebeten wird?
Da wäre eine Nichtäußerung des BR nicht mit Zustimmung gleich zu setzen.
Wenn der AG den BR nach § 102 BetrVG anhört und übersieht, dass er nach § 103 BetrVG den BR um Zustimmung beten müsste, solltet Ihr einen Widerspruch formulieren.
Wenn das Verhältnis zwischen AG und BR einigermaßen entspannt ist, würde ich den AG auf den K-Schutz hinweisen. Wenn man ein Problem innerbetrieblich aus der Welt schaffen kann, muss man nicht unnötig Gerichte bemühen.
02.11.2012 um 11:19 Uhr
Der besondere Kuendigungsschutz beginnt mit dem ersten Tag in dem ein EBRM wegen Verhinderung eines BRM nachrueckt, also ersten Urlaubs oder Krankheitstag eines BRM es bedarf hierzu KEINER Sitzung usw.
LAG Dssd
02.11.2012 um 16:50 Uhr
@ All
Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen!!!
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Ein Ersatzmitglied, welches an einer BR-Sitzung teilgenommen hat, hat gem. § 15 Abs.1 Satz 2 KSchG einen nachwirkenden Kü´schutz für 12 Monate. Will der AG in diesem Zeitraum kündigen, muss der BR NUR gem. § 102 BetrVG angehört werden.
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Ein Ersatzmitglied fällt unabhängig von einer Aktivität für den gesamten Zeitraum der Verhinderung des ordentlichen BRM unter den § 15 Abs.1 Satz 1 KSchG. Will der AG in diesem Zeitraum kündigen, muss der BR gem. § 103 BetrVG angehört werden.
Also: Der 103er greift bei Ersatzmitgliedern AUSSCHLIESSLICH während der zeitweiligen Stellvertretung, ansonsten NICHT!
02.11.2012 um 16:55 Uhr
@ DieGute
Es ist eine Unart, im Ursprungsbeitrag weiter zu schreiben. Du solltest wie jeder andere TE auch, weitere Ergänzungen/Fragen als separate Antwort verfassen.
Außerdem liegen die vorherigen Antwortgeber mit dem §103 BetrVG völlig daneben, so es NUR um den nachwirkenden Kü´schutz geht!
02.11.2012 um 18:20 Uhr
Du hast natürlich Recht Hoppel. Daher meine Nachfrege wann denn nun was stattfindet.
Der Satz "Dann gilt bei dem Ersatzmitglied auch, bei einer Fristverstreichung der Anhörung, das wir der Kündigung nicht zustimmen?" klingt nach einem 103er Verfahren.
Aber wer weiß.
02.11.2012 um 18:27 Uhr
@ gironimo
Ich will Dich ja nicht desillusionieren, aber diese Frage klingt eher nach "Ich habe überhaupt keine Ahnung"
02.11.2012 um 23:31 Uhr
Hallo zusammen,
ich möchte mich ganz herzlich bei euch bedanken es hat mir sehr geholfen. Ein besonderer Dank geht an Hoppel und ich werde mir das mit dem Nachfragen hinter die Ohren schreiben ;-)
Danke noch mal
Die Gute
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