Kündigungsschutz für Ersatzmitglied?
Moin Moin!
Frage zum Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes. Wenn ein Ersatzmitglied als Vertretung eines Betriebsratsmitgliedes (Betriebsratsmitglied hat Urlaub) mit zur Sitzung mit der Geschäftsleitung eingeladen wird, besteht soweit ich informiert bin, wieder Kündigungsschutz nach $15 KSchG. Wie lange gilt dieser Kündigungsschutz für das Ersatzmitglied?
Danke Euch für Eure Antworten, Kasimir
Community-Antworten (15)
02.05.2010 um 03:33 Uhr
@Kasimir, § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG , EBRM fallen dem gleichen, weitreichende Kündigungsschutz anheim, wie BRM .... innerhalb eines Jahres ....beginnend mit jedem Vertretungsfall....
02.05.2010 um 03:39 Uhr
Hallo pirat,
danke Dir für Deine Antwort. Schönen So. noch,
Kasimir
02.05.2010 um 11:47 Uhr
Der Einsatz des EBRM im Verhinderungsfall beginnt nicht erst mit teilnahme an Sitzungen/ Gesprächen, sondern mit dem 1. Tag an welchem das BRM für welches es nachrückt (temporär) verhindert ist bis zum letzten Tag der Verhinderung.
Sofern der 1. Tag kein Sitzungstag ist, sollte man dieses nur festhlaten/ dokumemtieren, dass der Vertretungsfall wegen Verhinderung eingetreten ist. Der BRV kann es auch dem AG einfahc mitteilen.
02.05.2010 um 11:55 Uhr
pirat
einen Unterschied gibt es aber schon im Vergleich zu ordentlichen BR
das EBRM kann zwar i.d.R. nur außerordentlich gekündigt werden für den Zeitraum von 1 Jahr ab Ende des Vertetungsfalls aber die Zustimmung des BR wird dafür nicht mehr benötigt,
ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertretungsfall endet
02.05.2010 um 11:59 Uhr
erwin Könntest du das bitte konkretisieren und belegen?
02.05.2010 um 12:24 Uhr
Hallo DJ
es gibt zwei Rechtsauffassungen
die eine : das Ersatzmitglied rückt automatisch nach bei Verhinderung eines ordentlichen BR.Mitglieds, deshalb besteht auch sofort der erweiterte Kündigungsschutz
die zweite: der erweiterte Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem konkret BR-Arbeit geleistet wurde
der zweiten liegt auch eine entsprechende Rechtsprechung des BAG zugrunde
02.05.2010 um 13:32 Uhr
Hallo DJ
Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.) § 25 BetrVG - V. Rechtsstellung und Schutz der nachgerückten Ersatzmitglieder
Rn 14 Nach Abs. 1 Satz 2 rückt das Ersatzmitglied bei Verhinderung eines BR-Mitglieds nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Verhinderung in den BR ein. Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an BR-Sitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten des BR-Mitglieds einschließlich des besonderen Schutzes, nicht aber die besonderen Funktionen und Ämter, die dem verhinderten BR-Mitglied übertragen sind (Richardi-Thüsing, Rn. 26; Fitting, Rn. 16; vgl. Rn. 3). Rn 37 Das zeitweilig oder dauernd in den BR nachrückende Ersatzmitglied hat während der Dauer seiner Vertretung alle Befugnisse, Rechte und Pflichten eines BR-Mitglieds (Richardi-Thüsing, Rn. 29; GL, Rn. 6). Dem in den BR eingetretenen Ersatzmitglied stehen während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds alle Schutzrechte eines BR-Mitglieds zu, z. B. der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (hierzu Uhmann, NZA 00, 576 ff.) und § 103 BetrVG, das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 und der strafrechtliche Schutz nach § 119 Abs. 1 Nr. 3. Der besondere Kündigungsschutz gilt für die gesamte Vertretungszeit, und zwar mit der Arbeitsaufnahme an dem Tag, an dem das BR-Mitglied erstmals verhindert ist, auch wenn das Ersatzmitglied tatsächlich keine BR-Tätigkeit ausübt (BAG 5. 9. 86, AP Nr. 26 zu § 15 KSchG 1969) und die Verhinderung lediglich einen Arbeitstag andauert (LAG Niedersachsen 14. 5. 87, AuR 89, 287, Ls.). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene zur Vertretung eines verhinderten BR-Mitglieds aufgefordert wird, er aber an einer BR-Sitzung nicht teilnimmt, weil sein Vorgesetzter dies ihm wegen »Unabkömmlichkeit« untersagt (LAG Brandenburg 25. 10. 93, AiB 94, 415; 9. 6. 95 – 5 Sa 205/95), oder wenn sich ein BR-Mitglied krankmeldet und sich später herausstellt, dass das BR-Mitglied nicht arbeitsunfähig krank war und daher unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG, a. a. O.) oder wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird (LAG Köln 14. 7. 04, AuR 05, 236; vgl. auch Rn. 39). Die Dauer der Verhinderung und deren Vorhersehbarkeit sind unerheblich (LAG Niedersachsen, a. a. O.). Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied Kenntnis vom Eintritt des Vertretungsfalls hat (Uhmann, NZA 00, 577).
Es gibt nur teils immer wieder Probleme bei der Frage/ dem Thema "Wann ist das EBRM nachgerückt". Daher sollte ein "guter" BRV zum einen eine Liste führen in wlecher die Verhinderungs-/ Nachrückzeiten /Personen notiert werden und weiter am besten immer eine kleine Notiz/ Memo an den AG darüber
@Former
Wo hats Du hier die Ausnahme vom § 103 her? für den Zeitraum von 1 Jahr ab Ende des Vertetungsfalls aber die Zustimmung des BR wird dafür nicht mehr benötigt,
02.05.2010 um 13:47 Uhr
erwin
du hast es doch selbst zitiert :
RN 37 Dem in den BR eingetretenen Ersatzmitglied stehen während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds alle Schutzrechte eines BR-Mitglieds zu, z. B. der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (hierzu Uhmann, NZA 00, 576 ff.) und § 103 BetrVG
aber nur "während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds" weil er eben nur in diesem zeitraum BR-Mitglied ist der 103 er
unterschied zwischen sonderkündigungsschutz von betriebsratsmitgliedern und nachwirkendem sonderkündigungsschutz für ehemalige betriebsratsmitglieder (hier analog ersatzmitglieder nach ende des vertretungsfalls) im ersten fall zustimmung des BR erforderlich im zweiten fall nicht mehr
zum anderen : die Rechtsprechung des BAG hat sich geändert, hin zur Vorrausetzung, daß tatsächlich BR-Arbeit geleistet worden sein muß
Der nachwirkende besondere Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG gelte auch für Ersatzmitglieder, die für ein zeitweilig verhindertes Mitglied in den Betriebsrat eingerückt seien. Erforderlich sei, dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen habe. BAG Urteil vom 12.2.2004 - 2 AZR 163/03
02.05.2010 um 14:11 Uhr
@all Ich find euch einfach Klasse. Der Alte Hochseepaddler gibt eine Kurze und genau passende Antwort und da wird wieder ein riesiger Ballon raus gemacht und endet wieder bei antwort 1. Bei manch einem Möchte ich nicht wissen wie lange so eine BR Sitzung dauert, nachdem man sich nach 4 Std. drauf geeinigt hat wie die Begrüssung stattzufinden hat.
02.05.2010 um 14:28 Uhr
Hallo Rainerw
du hast nicht ganz Unrecht wer lieber an der Oberfläche paddelt statt mal in die Tiefe zu tauchen mag das ja so sehen
aber zumindest blieb das ganze - trotz Erwins Beteiligung - ausnahmsweise mal nahe am Thema ;-)
02.05.2010 um 17:22 Uhr
rainer Ja, die Frage wurde beantwortet, aber auch ich bin Formers´Meinung, dass dieses eben präzisiert werden mußte...
Weil, erwins Meinung konnte auch ich so nicht sein. Letztes Jahr hat z.B. ein Dozent gemeint, dass der Vertretungsfall schon eintritt, wenn man nicht für den BR arbeitet (also so wie erwin argumentierte). Dem konnte ich so nicht folgen. Wir hatten diese Diskussion hier aber schon mal. Ich bin der Meinung, dass der Vertretungsfall eintritt, wenn man z.B. die Einladung vom BRV erhalten hat. meiner meinung nach arbeitet das EBRM dann schon, da es sich die Einladung durch liest, und sich mit den Themen ja dann schon beschäftigt. Es würde meiner Meinung nach sogar reichen, wenn der BRV dem EBRM mitteilt, dass es dann und dann für die Sitzung geladen wird...
02.05.2010 um 17:30 Uhr
DJ sehe ich genau so wie Du. Aber das erwin dann wieder anfängt ein Roman raus zu machen. Sei´s drum ist ja ein Diskusionsforum. Grins.
02.05.2010 um 20:13 Uhr
Hallo an alle!
Ich möchte mich als Fragesteller nochmal kurz zu Wort melden. Ich möchte mich bei allen, die sich an der Beantwortung meiner Frage beteiligt haben, bedanken. Auch finde ich gut, dass die Antworten recht umfassend, wie die Urteile, erstellt wurden. Somit ist für mich meine Frage voll beantwortet und zwar so, dass keine Fragen mehr offen sind.
Danke nochmal und Gruß, Kasimir
16.06.2010 um 15:53 Uhr
16.06.2010 um 16:37 Uhr
Ergänzung zu seesee:
LAG Düsseldorf vom 26.04.2010, Az. 16 Sa 59/10
Verwandte Themen
Ersatzmitglied durfte nicht an Betriebsratssitzung teilnehmen
Hallo In unseren letzten Betriebsratssitzung war ein BR-Mitgiied urlaubsbedingt verhindert. Unser BR-Vorsitzender hat kein Ersatzmitglied eingeladen. Jedoch ist ein Ersatzmitglied des BR welches in
Kündigungsschutz für JAV-Wahlvorstandsersatzmitglied
Salute, hat ein Ersatzmitglied auch Kündigungsschutz wenn es vor der Wahl nie aktiv war? Das Ersatzmitglied hat sich halt für diesen Posten bereitgestellt und der Betriebsrat hat die Person darauf als
Bestimmung Ersatzmitglieder bei Berücksichtigung des Minderheitengeschlecht
Ein 15‘er BR-Gremium. Zusammengesetzt aus 3 Listen (5+5+5). Minderheitengeschlecht (Frauen) muss mit 3 Sitzen vertreten sein. Jede Liste stellt 1 ordentliches weibliches BR-Mitglied. Folgende Situat
Ersatzmitglied - Kündigungsschutz?
Hallo Zusammen, wir haben im April diesen Jahres gewählt, durch zufall ist mir jetzt aufgefallen, dass ich seit der Wahl ein Ersatzmitglied vergessen habe. Mit vergessen meine ich, dass er Namentlich
Kündigungsschutz Ersatzmitglied bei Personalgespräch mit 1. Ersatzmitglied
Hallo, Frage nach dem Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes: BR wegen Urlaub verhindert, 1. Ersatzmitglied hat Personalgespräch wegen Aufhebungsvertrag / Leistungsbewertung, 2. Ersatzmitglied