W.A.F. LogoSeminare

Kündigungsschutz für Ersatzmitglied?

K
Kasimir
Jan 2018 bearbeitet

Moin Moin!

Frage zum Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes. Wenn ein Ersatzmitglied als Vertretung eines Betriebsratsmitgliedes (Betriebsratsmitglied hat Urlaub) mit zur Sitzung mit der Geschäftsleitung eingeladen wird, besteht soweit ich informiert bin, wieder Kündigungsschutz nach $15 KSchG. Wie lange gilt dieser Kündigungsschutz für das Ersatzmitglied?

Danke Euch für Eure Antworten, Kasimir

2.607015

Community-Antworten (15)

P
pirat

02.05.2010 um 03:33 Uhr

@Kasimir, § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG , EBRM fallen dem gleichen, weitreichende Kündigungsschutz anheim, wie BRM .... innerhalb eines Jahres ....beginnend mit jedem Vertretungsfall....

K
Kasimir

02.05.2010 um 03:39 Uhr

Hallo pirat,

danke Dir für Deine Antwort. Schönen So. noch,

Kasimir

E
Erwin

02.05.2010 um 11:47 Uhr

Der Einsatz des EBRM im Verhinderungsfall beginnt nicht erst mit teilnahme an Sitzungen/ Gesprächen, sondern mit dem 1. Tag an welchem das BRM für welches es nachrückt (temporär) verhindert ist bis zum letzten Tag der Verhinderung.

Sofern der 1. Tag kein Sitzungstag ist, sollte man dieses nur festhlaten/ dokumemtieren, dass der Vertretungsfall wegen Verhinderung eingetreten ist. Der BRV kann es auch dem AG einfahc mitteilen.

F
Former

02.05.2010 um 11:55 Uhr

pirat

einen Unterschied gibt es aber schon im Vergleich zu ordentlichen BR

das EBRM kann zwar i.d.R. nur außerordentlich gekündigt werden für den Zeitraum von 1 Jahr ab Ende des Vertetungsfalls aber die Zustimmung des BR wird dafür nicht mehr benötigt,

ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertretungsfall endet

D
DonJohnson

02.05.2010 um 11:59 Uhr

erwin Könntest du das bitte konkretisieren und belegen?

F
Former

02.05.2010 um 12:24 Uhr

Hallo DJ

es gibt zwei Rechtsauffassungen

die eine : das Ersatzmitglied rückt automatisch nach bei Verhinderung eines ordentlichen BR.Mitglieds, deshalb besteht auch sofort der erweiterte Kündigungsschutz

die zweite: der erweiterte Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem konkret BR-Arbeit geleistet wurde

der zweiten liegt auch eine entsprechende Rechtsprechung des BAG zugrunde

E
Erwin

02.05.2010 um 13:32 Uhr

Hallo DJ

Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.) § 25 BetrVG - V. Rechtsstellung und Schutz der nachgerückten Ersatzmitglieder

Rn 14 Nach Abs. 1 Satz 2 rückt das Ersatzmitglied bei Verhinderung eines BR-Mitglieds nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Verhinderung in den BR ein. Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an BR-Sitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten des BR-Mitglieds einschließlich des besonderen Schutzes, nicht aber die besonderen Funktionen und Ämter, die dem verhinderten BR-Mitglied übertragen sind (Richardi-Thüsing, Rn. 26; Fitting, Rn. 16; vgl. Rn. 3). Rn 37 Das zeitweilig oder dauernd in den BR nachrückende Ersatzmitglied hat während der Dauer seiner Vertretung alle Befugnisse, Rechte und Pflichten eines BR-Mitglieds (Richardi-Thüsing, Rn. 29; GL, Rn. 6). Dem in den BR eingetretenen Ersatzmitglied stehen während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds alle Schutzrechte eines BR-Mitglieds zu, z. B. der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (hierzu Uhmann, NZA 00, 576 ff.) und § 103 BetrVG, das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 und der strafrechtliche Schutz nach § 119 Abs. 1 Nr. 3. Der besondere Kündigungsschutz gilt für die gesamte Vertretungszeit, und zwar mit der Arbeitsaufnahme an dem Tag, an dem das BR-Mitglied erstmals verhindert ist, auch wenn das Ersatzmitglied tatsächlich keine BR-Tätigkeit ausübt (BAG 5. 9. 86, AP Nr. 26 zu § 15 KSchG 1969) und die Verhinderung lediglich einen Arbeitstag andauert (LAG Niedersachsen 14. 5. 87, AuR 89, 287, Ls.). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene zur Vertretung eines verhinderten BR-Mitglieds aufgefordert wird, er aber an einer BR-Sitzung nicht teilnimmt, weil sein Vorgesetzter dies ihm wegen »Unabkömmlichkeit« untersagt (LAG Brandenburg 25. 10. 93, AiB 94, 415; 9. 6. 95 – 5 Sa 205/95), oder wenn sich ein BR-Mitglied krankmeldet und sich später herausstellt, dass das BR-Mitglied nicht arbeitsunfähig krank war und daher unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG, a. a. O.) oder wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird (LAG Köln 14. 7. 04, AuR 05, 236; vgl. auch Rn. 39). Die Dauer der Verhinderung und deren Vorhersehbarkeit sind unerheblich (LAG Niedersachsen, a. a. O.). Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied Kenntnis vom Eintritt des Vertretungsfalls hat (Uhmann, NZA 00, 577).

Es gibt nur teils immer wieder Probleme bei der Frage/ dem Thema "Wann ist das EBRM nachgerückt". Daher sollte ein "guter" BRV zum einen eine Liste führen in wlecher die Verhinderungs-/ Nachrückzeiten /Personen notiert werden und weiter am besten immer eine kleine Notiz/ Memo an den AG darüber

@Former

Wo hats Du hier die Ausnahme vom § 103 her? für den Zeitraum von 1 Jahr ab Ende des Vertetungsfalls aber die Zustimmung des BR wird dafür nicht mehr benötigt,

F
Former

02.05.2010 um 13:47 Uhr

erwin

du hast es doch selbst zitiert :

RN 37 Dem in den BR eingetretenen Ersatzmitglied stehen während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds alle Schutzrechte eines BR-Mitglieds zu, z. B. der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (hierzu Uhmann, NZA 00, 576 ff.) und § 103 BetrVG

aber nur "während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds" weil er eben nur in diesem zeitraum BR-Mitglied ist der 103 er

unterschied zwischen sonderkündigungsschutz von betriebsratsmitgliedern und nachwirkendem sonderkündigungsschutz für ehemalige betriebsratsmitglieder (hier analog ersatzmitglieder nach ende des vertretungsfalls) im ersten fall zustimmung des BR erforderlich im zweiten fall nicht mehr

zum anderen : die Rechtsprechung des BAG hat sich geändert, hin zur Vorrausetzung, daß tatsächlich BR-Arbeit geleistet worden sein muß

Der nachwirkende besondere Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG gelte auch für Ersatzmitglieder, die für ein zeitweilig verhindertes Mitglied in den Betriebsrat eingerückt seien. Erforderlich sei, dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen habe. BAG Urteil vom 12.2.2004 - 2 AZR 163/03

R
rainerw

02.05.2010 um 14:11 Uhr

@all Ich find euch einfach Klasse. Der Alte Hochseepaddler gibt eine Kurze und genau passende Antwort und da wird wieder ein riesiger Ballon raus gemacht und endet wieder bei antwort 1. Bei manch einem Möchte ich nicht wissen wie lange so eine BR Sitzung dauert, nachdem man sich nach 4 Std. drauf geeinigt hat wie die Begrüssung stattzufinden hat.

F
Former

02.05.2010 um 14:28 Uhr

Hallo Rainerw

du hast nicht ganz Unrecht wer lieber an der Oberfläche paddelt statt mal in die Tiefe zu tauchen mag das ja so sehen

aber zumindest blieb das ganze - trotz Erwins Beteiligung - ausnahmsweise mal nahe am Thema ;-)

D
DonJohnson

02.05.2010 um 17:22 Uhr

rainer Ja, die Frage wurde beantwortet, aber auch ich bin Formers´Meinung, dass dieses eben präzisiert werden mußte...

Weil, erwins Meinung konnte auch ich so nicht sein. Letztes Jahr hat z.B. ein Dozent gemeint, dass der Vertretungsfall schon eintritt, wenn man nicht für den BR arbeitet (also so wie erwin argumentierte). Dem konnte ich so nicht folgen. Wir hatten diese Diskussion hier aber schon mal. Ich bin der Meinung, dass der Vertretungsfall eintritt, wenn man z.B. die Einladung vom BRV erhalten hat. meiner meinung nach arbeitet das EBRM dann schon, da es sich die Einladung durch liest, und sich mit den Themen ja dann schon beschäftigt. Es würde meiner Meinung nach sogar reichen, wenn der BRV dem EBRM mitteilt, dass es dann und dann für die Sitzung geladen wird...

R
rainerw

02.05.2010 um 17:30 Uhr

DJ sehe ich genau so wie Du. Aber das erwin dann wieder anfängt ein Roman raus zu machen. Sei´s drum ist ja ein Diskusionsforum. Grins.

K
Kasimir

02.05.2010 um 20:13 Uhr

Hallo an alle!

Ich möchte mich als Fragesteller nochmal kurz zu Wort melden. Ich möchte mich bei allen, die sich an der Beantwortung meiner Frage beteiligt haben, bedanken. Auch finde ich gut, dass die Antworten recht umfassend, wie die Urteile, erstellt wurden. Somit ist für mich meine Frage voll beantwortet und zwar so, dass keine Fragen mehr offen sind.

Danke nochmal und Gruß, Kasimir

P
Petrus

16.06.2010 um 16:37 Uhr

Ergänzung zu seesee:

LAG Düsseldorf vom 26.04.2010, Az. 16 Sa 59/10

Ihre Antwort