Hallo DJ
Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.)
§ 25 BetrVG - V. Rechtsstellung und Schutz der nachgerückten Ersatzmitglieder
Rn 14
Nach Abs. 1 Satz 2 rückt das Ersatzmitglied bei Verhinderung eines BR-Mitglieds nicht endgültig, sondern nur für die Dauer der jeweiligen Verhinderung in den BR ein. Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das Ersatzmitglied nicht nur an BR-Sitzungen teil, sondern hat alle Rechte und Pflichten des BR-Mitglieds einschließlich des besonderen Schutzes, nicht aber die besonderen Funktionen und Ämter, die dem verhinderten BR-Mitglied übertragen sind (Richardi-Thüsing, Rn. 26; Fitting, Rn. 16; vgl. Rn. 3).
Rn 37
Das zeitweilig oder dauernd in den BR nachrückende Ersatzmitglied hat während der Dauer seiner Vertretung alle Befugnisse, Rechte und Pflichten eines BR-Mitglieds (Richardi-Thüsing, Rn. 29; GL, Rn. 6). Dem in den BR eingetretenen Ersatzmitglied stehen während der Dauer der Verhinderung des vertretenen Mitglieds alle Schutzrechte eines BR-Mitglieds zu, z. B. der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (hierzu Uhmann, NZA 00, 576 ff.) und § 103 BetrVG, das Behinderungs- und Benachteiligungsverbot nach § 78 und der strafrechtliche Schutz nach § 119 Abs. 1 Nr. 3. Der besondere Kündigungsschutz gilt für die gesamte Vertretungszeit, und zwar mit der Arbeitsaufnahme an dem Tag, an dem das BR-Mitglied erstmals verhindert ist, auch wenn das Ersatzmitglied tatsächlich keine BR-Tätigkeit ausübt (BAG 5. 9. 86, AP Nr. 26 zu § 15 KSchG 1969) und die Verhinderung lediglich einen Arbeitstag andauert (LAG Niedersachsen 14. 5. 87, AuR 89, 287, Ls.). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene zur Vertretung eines verhinderten BR-Mitglieds aufgefordert wird, er aber an einer BR-Sitzung nicht teilnimmt, weil sein Vorgesetzter dies ihm wegen »Unabkömmlichkeit« untersagt (LAG Brandenburg 25. 10. 93, AiB 94, 415; 9. 6. 95 – 5 Sa 205/95), oder wenn sich ein BR-Mitglied krankmeldet und sich später herausstellt, dass das BR-Mitglied nicht arbeitsunfähig krank war und daher unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG, a. a. O.) oder wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Ausgeschlossen ist der Schutz nur, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird (LAG Köln 14. 7. 04, AuR 05, 236; vgl. auch Rn. 39). Die Dauer der Verhinderung und deren Vorhersehbarkeit sind unerheblich (LAG Niedersachsen, a. a. O.). Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied Kenntnis vom Eintritt des Vertretungsfalls hat (Uhmann, NZA 00, 577).
Es gibt nur teils immer wieder Probleme bei der Frage/ dem Thema "Wann ist das EBRM nachgerückt". Daher sollte ein "guter" BRV zum einen eine Liste führen in wlecher die Verhinderungs-/ Nachrückzeiten /Personen notiert werden und weiter am besten immer eine kleine Notiz/ Memo an den AG darüber
@Former
Wo hats Du hier die Ausnahme vom § 103 her?
für den Zeitraum von 1 Jahr ab Ende des Vertetungsfalls
aber die Zustimmung des BR wird dafür nicht mehr benötigt,