Kündigungsschutz Ersatzmitgleid BR
huhu an alle und eine gesundes neues jahr wünscht bubie.
ich hab da mal ne frage zum kündigungsschutz:
unser betrieb wird geschlossen. gekündigt werden nur die verwaltungsfunktionen, der außendienst bleibt erhalten. (ich weiß, damit wäre es eigentlich keine betriebsschließung, aber das steht auf einem anderen blatt und ist dann individualrechtlich einzuklagen, weil mit dem interessenausgleich kommen wir nicht weiter)
nun aber meine frage:
der BR bekommt die kündigungen und widerspricht diesen ordnungsgemäß. ordnungsgemäß heisst, dass ein ersatzmitglied geladen werden muss, wenn es um die kündigungen der betriebsräte geht, da man für sich selber sowas nicht beschließen darf.
hat das ersatzmitglied damit auch den nachwirkenden kündigungsschutz erlangt, was etwas bringen würde, wenn geklagt wird, dass es sich nicht um eine betriebsschließung handelt und man neben der versetzung auf eine andere position auch den kündigungsschutz einhalten muss?
danke und mfg
Community-Antworten (6)
03.01.2011 um 17:00 Uhr
Hi,
also, zu deiner Frage:
Ja, es muß ein Ersatzmitglied geladen werden, wenn von der Kündigung ein BRM betroffen ist. Und ja, dieses Ersatzmitglied erlangt dadurch den nachgelagerten Kündigungsschutz von einem Jahr.
Die Frage ist aber, wann euer AG die Kündigungen ausgesprichen hat. Wenn alle gleichzeitig kommen, dann wird das EBRM-Dasein denjenigen m. E. nicht retten. Aber wenn diese Woche die Kündigung des BRM kommt, dasa EBRM wird geladen, un in zwei Wochen überlegt der AG, nun auch das EBRM zu kündigen, dann greift der Kündigungsschutz. Aber dazu muß dann auch eure Klage wegen der Betriebsschliessung Erfolg haben.
LG
04.01.2011 um 09:08 Uhr
hallo ulrik,
danke für deine antwort. die kündigungen kommen leider alle auf einmal. es sind alle betriebsratsmitglieder und die ersatzmitglieder betroffen. ich glaube, wenn sich ein ersatzmitglied danach auf seinen kündigungsschutz beruft, dann wirds wohl nicht gelten. müssen wir vorher nochmal schauen, ob die zu ner sitzung reinkommen..
für die verbleibenden personen im außendienst müssen dann wieder neuwahlen eingeleitet werden.
mfg bubie
04.01.2011 um 18:07 Uhr
Hallo,
die kündigungen wäre dann ja betriebsbedingt, wenn ich das richtig sehe..............
und dafür gelten bestimmte vorausetzungen, z.b. die sozialauswahl. erst wenn die mitarbeiter nicht auch in denn aussendienst eingesetzt werden können, kann gekündigt werden u.s.w
"Kommt es zum Kündigungsschutzprozeß, muß der Arbeitgeber im einzelnen erläutern, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und wie und warum diese Entscheidung zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf in seinem Betrieb führt."
vielleicht möchte der arbeitgeber nur den BR loswerden?
ihr solltet so schnell wie möglich handeln und die "fristen" nicht vergessen.
sind die kündigungen schon zugegangen? und wenn, wie?
mfg
05.01.2011 um 10:20 Uhr
das ist alles etwas kompliziert und unser br-anwalt rät mittlerweile dazu, dass individualrechtlich mehr zu erreichen ist, wie im vorfeld bei den verhandlungen zum interessenausgleich.
mit der sozialauswahl ist es schwierig, weil keiner im innendienst mit dem außendienst vergleichbar ist. dem interessenausgleich wird eine funktionsliste angehängt, die sich ausschließlich auf die mitarbeiter des innendienstes bezieht.
es werden ende januar betriebsbedingte kündigungen aufgrund der betriebsschließung ausgesprochen. die GL stellt sich hin und meint, dass der innendienst als betrieb zu bezeichnen ist und die außendienstler da nicht reinfallen, deshalb wird auch nur dem innendienst gekündigt.
natürlich will die GL den BR loshaben, denn sowohl die "alten" als auch der aktive BR ist im innendienst beschäftigt. desweiteren sind fast alle betroffenen über 50 jahre alt.
eine kündigungsschutzklage einzureichen empfehlen wir jedem mitarbeiter, denn auch wenn wir nicht mit dem außendienst vergleichbar sind, kann man sich die eigenschaften durch schulungen aneignen und erstmal gegen die betriebsschließung vorgehen.
wegen den ersatzmitgliedern, da habe ich gelesen, dass die widersprüche der kündigungen auch ohne diese "wirksam" wären, zumal die GL nicht weiß, wie dies gelaufen ist. und der schutz greift auch nicht mehr. jetzt weiß ich auch nicht, das ist ales komisch.
danke und mfg bubie
05.01.2011 um 11:56 Uhr
dass der innendienst als betrieb zu bezeichnen ist und die außendienstler da nicht reinfallen
DAS ist Unsinn, damit kommt er erstmal nicht durch!
Wo waren denn die Außendienstler bei der Wahl zum Betriebsrat? Waren sie whlberechtigt oder nicht? Wenn sie wahlberechtigt waren und der AG die Wählerliste nicht angefochten hat, dann hat er akzeptiert das sie dem Betrieb zuzuordnen sind in dem sie gewählt haben!
Selbst wenn sich darüber keine Klarheit bekommen läßt empfehle ich die Lektüre der einschlägigen Kommentare zu §5 BetrVG. Eine mögliche Konstellation ist z.B. die Außendienstler dem Betrieb zuzuordnen der den Einsatz der Außendienstler koordiniert. Was für Euch anwendbare Variation wäre bitte den Kommentaren entnehmen und ggf. im Beschlußverfahren klären lassen!
05.01.2011 um 12:21 Uhr
rkoch,
ja sie haben bei uns gewählt. uns ist schon klar, dass sie zum betrieb gehören, aber der anwalt meinte, die gekündigten sollen im nachhinein auf einen fehler in der betriebsschließung hinweisen und nicht der betriebsrat während den verhandlungen.
das problem ist leider, dass nicht viel geld da ist und die insolvenz unseres mutterkonzerns im raume steht, deshalb sind wir froh, einen einigermaßen guten sozialplan für die gmbh durchgesetzt zu haben. wenn wir den interessenausgleich weiter verzögern, werden wir vor die einigungsstelle gehen und bekommen am ende das gleiche wie unser mutterkonzern - nämlich fast nichts und trotzdem die kündigungen.
mfg bubie
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