KDG BR Prozedere
Hallo, einem BR-Kollegen von mir soll außerordentlich fristlos gekündigt werden. Wir haben nach der Anhörung der Kdg widersprochen. Wie ist das jetzige Prozedere ? Der AG versucht die Zustimmung über das Arbeitsgericht zu bewirken. Werden wir das BR dazu noch einmal "verhöhrt" oder vorgeladen ? Muß der AG die Anhörung UND unsere Stellungnahme einreichen ?
Community-Antworten (12)
29.10.2012 um 23:47 Uhr
bei dem zu erwartenden Zustimmungsersetzungsverfahren sind AG und BR beteiligt also wird der BRV irgendwann eine Ladung vom Gericht bekommen
was der AG dazu einreicht, bleibt ihm überlassen
30.10.2012 um 00:18 Uhr
Abhängig von dem qualitativen Inhalt eurer Zustimmungsverweigerung (nicht Widerspruch – dieser hat eine ganz andere Bedeutung) und dem der Kündigung zugrunde liegenden Gründen, kann es natürlich zu einer Ladung des Vorsitzenden oder eines anderen Betriebsratsmitglieds kommen.
Da hier nicht der BR, sondern nur der zu kündigende Teilnehmer des Verfahrens ist, ist er auch derjenige, der hier entsprechende Zeugen benennen kann.
Zur Vorlage eurer gesamten Unterlagen wird es nicht kommen. Hier geht es auch nicht um den Nachweis einer fehlerhaften Anhörung. Selbst wenn diese fehlerhaft wäre, würde es als fehlende Zustimmung gewertet werden (anders beim Widerspruch). Es wäre auch unerheblich, da es ausschließlich um die Frage geht, ob der oder die vorgebrachten Kündigungsgründe ausreichen, um eine fristlose Kündigung zu begründen.
Etwas Grundsätzliches:
Der Kündigungsschutz bezieht sich ausdrücklich nur auf die ordentliche Kündigung. Liegen Gründen für eine fristlose Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor, werden Betriebsratsmitglieder nicht anders behandelt als die übrigen Arbeitnehmer.
Die Zustimmungsverweigerung nach § 103 BetrVG bewirkt nur, dass er bis zum Abschluss des Ersetzungsverfahrens und ev. negativen Urteilsspruchs des AG, normal weiterbeschäftigt werden muss.
Ganz anders hier beim Widerspruch:
Hier ist Grundvoraussetzung eines wirksamen Widerspruchs, dass neben einer korrekten Ladung, auch der Beschluss korrekt getroffen wurde. Auch die Widerspruchsgründe sollten ausführlich dargelegt werden. Sollten diese Punkte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und auch nicht mehr Heilbar sein, gilt die Zustimmung in der Regel als erteilt.
Erst wenn diese Vorraussetzngen erfüllt sind, hat der Betroffene die Möglichkeit, in einer Kündigunsschutzklage die Weiterbeschäftigung bis zum Ergehen eines Urteils zu erreichen.
Bei einer Kündigungsschutzklage ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass im Zweifelsfall das Gericht die Unterlagen des BR anfordert und oder den VS zur Verhandlung lädt.
30.10.2012 um 00:18 Uhr
@Korzynietz, es wäre von Vorteil in einem zu erwartenden Zustimmungsersetzungsverfahren des AG sich als BR Gremium rechtsanwaltlich vertreten zu lassen, der RA bekommt dann von euch alle Unterlagen. Zeitgleich wäre es sinnig, wenn das BRM sich ebenfalls einen RA nimmt.
30.10.2012 um 00:34 Uhr
Riedo, der zu kündigende AN ist kein Beteiligter im Sinne des § 80 ArbGG
30.10.2012 um 00:48 Uhr
@Watschenbaum, Zustimmungsersetzungsverfahren.... Beteiligter zu 1 AG Beteiligter zu 2 BR Beteiligter zu 3 BRM dem gekündigt werden sollte, jetzt du..
30.10.2012 um 00:55 Uhr
BAG 25.07.1992
30.10.2012 um 01:14 Uhr
Stimme da auch dem alten Feibeuter zu. Und dem was @ Riedo oben schrieb.
30.10.2012 um 02:45 Uhr
@pirat Zustimmungsersetzungsverfahren.... Beteiligter zu 1 AG Beteiligter zu 2 BR Beteiligter zu 3 BRM dem gekündigt werden sollte, jetzt du..
Riedo>@pirat der Kandidat hat 100 Punkte.
Was sagt uns das?
Auch langjährige BV sollten nicht nur auf ihr vermeintliches und vieleicht auch einwenig eingestaubtes Wissen zurückgreifen. Gelegentliches auffrischen des einmal gelernten kann auch hier nicht Schaden.
mfg Riedo
30.10.2012 um 06:37 Uhr
gehts vielleicht etwas genauer ?
"du hast recht" zu sagen und 100 Punkte zu verteilen bringt weder "vermeintliches" noch "angestaubtes" Wissen auf Vordermann, wenn man das denn unterstellen will...
ich lerne gerne dazu, falls nötig...
30.10.2012 um 10:35 Uhr
Wenn es darum geht, dass die Zustimmung des BR zu einer Kündigung ersetzt werden soll, kann das (Beschluss-)Verfahren nur AG-BR sein.
Allerdings wird ja der Fall im Detail aufgerollt, sodass das Verfahren AG- AN mit abgewickelt wird.
Der Vorteil: Der AG muss klagen bevor er überhaupt kündigt. Der BR wird dabei nicht "verhört" sondern befragt. Welche Unterlagen das Gericht benötigt, wird es schon sagen. Besser ist natürlich, Ihr beschließt einen Rechtsbeistand für dieses Verfahren hinzuzuziehen, der Euch vor Gericht vertritt..
30.10.2012 um 20:08 Uhr
ArbG Mannheim · Beschluss vom 19. August 2008 · Az. 8 BV 11/08
Bringt Erleuchtung! :-)
03.11.2012 um 22:01 Uhr
Erleuchtung bringt eher BAG Aktenzeichen: 2 ABR 58/92 Datum: Beschluß vom 23.06.93 http://www.betriebsraete.de/bag-1993/2%20ABR%2058-92
wo deutlich wird, daß der Betroffene bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren zwar als "Beteiligter" geführt wird, im Endeffekt jedoch lediglich ein "Beteiligter Light" ist,
zusammenfassend : das Zustimmungsersetzungsverfahren wird als erledigt betrachtet, falls der BR nachträglich seine Zustimmung erklärt, woran selbst eine eingelegte Rechtsbeschwerde des "beteiligten" Betroffenen nichts ändert, da eine Fortsetzung des Prozesses nur noch dazu führen würde, daß Fragen geklärt werden müssten, die in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß zu klären wären
Arbeitgeber und Betriebsrat seien Herr des Verfahrens und könnten auch gegen den Willen des beteiligten Arbeitnehmers das Beschlußverfahren in derartigen Fällen übereinstimmend für erledigt erklären (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 103 Rz 48; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 103 Rz 28 a; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 103 Rz 27 b)
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