Welche Betriebszugehörigkeit ist maßgeblich - Tag der Kündigung oder Tag an dem die Kündigung wirksam wird?
hallo experten,
fall: mitarbeiter soll betriebsbedingt entlassen werden (fällt voll in sozialauswahl), vertragliche kdg-frist 6 wochen zum quartalsende, mitarbeiter hätte jetzt am 20. november 5 jahre betriebszugehörigkeit (kündigungsfrist bgb = 2 monate), die kündigung wird ja vor dem 20. ausgesprochen und auch zugestellt.
jetzt der knackpunkt: welche betriebszugehörigkeit gilt zur bestimmung der kündigungsfrist? die am tag der kündigung oder die zum zeitpunkt des vorgesehenen ausscheidens lt. vertraglicher kündigungsfrist (31.12.05).
weiß das jemand????
wäre sehr dankbar für antworten....
viele grüße
nina
Community-Antworten (5)
16.11.2005 um 15:16 Uhr
hallo nina, die laufzeit der kündigungsfrist beginnt doch erst am 20.11,richtig?das heist 6 wochen auf quartal.am 20. ist die zugehörigkeit 5 jahre also 2 monate.der zeitpunkt ist meiner meinung nach identisch.habt ihr der kündigung schon zugestimmt, wenn nicht legt doch wiederspruch ein (fristen).
gruss grüni
16.11.2005 um 18:35 Uhr
Einer Kündigung zustimmen ist nicht im Gesetzestext vorgesehen. Desweiteren bitte immer WIDERSPRUCH einlegen!
16.11.2005 um 23:25 Uhr
§ 102 (2) BetrVG 2ter Satz:
"Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine ZUSTIMMUNG zur Kündigung als erteilt." !!!
Es gilt die Frist am Tage der Kündigungszustellung.
22.11.2005 um 09:40 Uhr
§ 187 Abs.1 BGB: Der Tag an dem die Kündigung ausgesprochen wird, zählt nicht mit !
22.11.2005 um 21:55 Uhr
Brigitte,
der § 187 BGB regelt die Fristenberechnung. Hier geht es aber nicht um eine Fristenberechnung. Deshalb ist Deine Antwort falsch!
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