Aushang der Geschäftsleitung
darf ein Betriebsratsmitglied einen Aushang der Geschäftsleitung entfernen, wenn nur der Verdacht besteht das gegen ein Gesetz verstossen wird. Oder muß hier der förmliche Weg eingehalten werden, mit Information an die Geschäftsleitung, das der Aushang zu entfernen ist???
Community-Antworten (4)
18.04.2006 um 15:07 Uhr
Frage 1: Nein Frage 2: Hier gibt es m.M. nach keinen "förmlichen Weg", der einen BR ermächtigt, die Geschäftsleitung zur Entfernung aufzufordern. Welche Regelung des BetrVG soll das euer Meinung nach ermöglichen?
Vielleicht läßt sich mehr dazu sagen, wenn du mal bekanntgibst, was da so sinngemäß drinsteht.
18.04.2006 um 15:24 Uhr
sinngemäß ist es ein Aushang in dem Namen aufgeführt werden und was diese Mitarbeiter für Fehler in der Arbeit machten
18.04.2006 um 16:20 Uhr
Ich würde versuchen, den Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass dieses Verhalten kontraproduktiv ist und die Motivation bzw. das Betriebszugehörigkeitsgefühl durch diese Maßnahme sicher nicht gesteigert werden. Funktioniert das nicht, würde ich ihm als nächstes §75 BetrVG vorlesen. Hilft acu das nicht, würde ich versuchen, ihm §75 BetrVG per einstweiliger Verfügung vom ArbG vorlesen zu lassen. Das Ding muss meiner Meinung nach ganz schnell weg, weil es mehr als geeignet ist, den Betriebsfrieden zu stören.
Viele Grüße Klaus
18.04.2006 um 18:05 Uhr
Der 75 wird wohl nicht ziehen, denn der stellt auf andere Schutzgüter ab, wie der Wortlaut "insbesondere wegen Abstammung, Religion etc". nahelegt. Fehlerhäufigkeit bei der Arbeit taucht im Wortlaut nicht auf und ist auch angesichts der ausdrücklich genannten Anwendungsfälle eher fernliegend.
Ich habe auch Zweifel, ob der BR im Hinblick auf eine einstweilige Verfügung antragsgefugt ist; ich denke eher, dass dies dem einzelnen, betroffenenen Arbeitnehmer zukommt. Allenfalls kann hier von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen oder des Bundesdatenschutzgesetzes die Rede sein. Die Persönlichkeitsrechte und die Rechte aus dem BDSG beinhalten aber ebenfalls die Klagebefugnis des Betroffenen. Es käme also quasi einer Entrechtung bzw. Bevormundung der Betroffenen gleich, würde sich ein BR einfach so aus eigener Machtvollkommenheit berufen fühlen, ein Verfahren loszutreten.
Sicher gut und richtig ist der Vorschlag, ein Gespräch mit der GL zu suchen. Das sollten aber die betroffenen Arbeitnehmer selbst tun und zu diesem Gespräch einen BR des Vertrauens hinzuziehen. Auf diese Art kommt der BR korrekt ins Boot.
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