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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BetrVG § 43 – Betriebsversammlung / kann, soll oder muss ?

I
ikarusF
Nov 2016 bearbeitet

Wir heißt es so schön im Gesetz unter Satz (1): Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Als langjähriger Betriebsratsvorsitzender habe ich mit vielen Betriebsräten anderer Unternehmen diese Thematik, die ja eigentlich Grundlagenwissen darstellt, intensiv diskutiert. Auf der einen Seite steht bei der Nichtbeachtung des Intervalls möglicherweise eine Pflichtverletzung im Raum. Auf der Anderen Seite kann es natürlich kuriose Formen annehmen, nur aus der reinen Pflicht heraus zu einer Betriebsversammlung einzuladen, um denn dort mitzuteilen, dass es eigentlich nichts Neues gibt. Im Übrigen habe ich die Erfahrung gemacht, dass üblicherweise eine Betriebsversammlung pro Jahr im Normalfall von den meisten Betriebsräten als völlig ausreichend angesehen wird (selbst BR-V von größeren Unternehmen). Die in Gesetzestexten üblichen Wörter „kann, soll oder muss“ sind klar verständlich. Was hat sich der Gesetzgeber an dieser Stelle mit der Definition „Der Betriebsrat hat“ gedacht und warum wird dieses Gesetz nicht an die in den Unternehmen herrschende Realität angepasst? Gibt es Kommentare in dieser Sache die diese Formulierung (die ja von der Mehrheit der Betriebsräte so gelebt wird) als Kannbestimmung interpretieren?

Nachtrag: Kennt denn Jemand ein Zitat aus der Rechtsprechung, wo ein Betriebsrat sich zu verantworten hatte, weil er nur eine Betriebsversammlung im Jahr durchgeführt hat?

1.83506

Community-Antworten (6)

N
Nubbel

25.10.2012 um 22:12 Uhr

nicht, das ich davon wüsste.

H
Hoppel

25.10.2012 um 22:23 Uhr

Wenn diese BR so wenig bis nichts zu berichten haben, werden deren BR-Sitzungen doch hoffentlich auch nur max. einmal monatlich stattfinden. Weil wenn nichts anliegt oder nichts passiert ist, muss man ja auch nicht tagen und kann dem Betrieb seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Und freigestellte BRM muss es in diesen Gremien auch nicht geben.

Es gibt keinen Kommentar, der diese Verpflichtung als "Kann" Bestimmung interpretiert; wie auch?!

N
Nubbel

25.10.2012 um 22:48 Uhr

hoppel ist das unbedingt notwendig? die frage lautet: Gibt es Kommentare in dieser Sache die diese Formulierung (die ja von der Mehrheit der Betriebsräte so gelebt wird) als Kannbestimmung interpretieren? kannst du nicht von deiner dümmlichen polemik abstand nehmen?

P
poiuz

26.10.2012 um 01:37 Uhr

"hat zu tun" == "muss". Da gibts nix zu rütteln.

Und daran wird nix geändert für den Fall das BRs doch alle Versammlungen möchten, dann braucht man sich nicht streiten.

H
Hoppel

26.10.2012 um 10:57 Uhr

@ Nubbel

Für "dümmliche Polemik" stehen in diesem Forum eher andere TE. Fall doch bitte über die her. Danke! Ach so, hättest Du auch noch was zur Beantwortung der Fragestellung beizutragen?

Die Frage lautet übrigens auch: "BetrVG § 43 – Betriebsversammlung / kann, soll oder muss ?"

R
rkoch

26.10.2012 um 11:33 Uhr

Was hat sich der Gesetzgeber an dieser Stelle mit der Definition „Der Betriebsrat hat“ gedacht und warum wird dieses Gesetz nicht an die in den Unternehmen herrschende Realität angepasst?

Ganz einfach: Aus dem "der BR hat" ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, sondern auch das unausweichliche Recht Betriebsversammlungen in dieser Zahl zu machen. Ein derartiges Recht könnte man auch anders formulieren ("der BR darf", so wie bei den weiteren optionalen BetrVers.), allerdings wäre es dann für die AG leichter, den BR die Abhaltung all dieser Betriebsversammlung auszureden ("ist doch nicht nötig, ihr müsst doch nicht"....). Dann gäbe es wahrscheinlich GAR keine Betriebsversammlungen mehr - oder nur noch, wenn die Welt zusammenbricht. Durch die grundsätzliche Verpflichtung zu 4 BetrVers. kann der AG dem BR nicht "ausreden". Der BR kann sich immer auf seine Pflicht berufen - und er fühlt sich eben auch selbst verpflichtet wenigstens eine oder zwei im Jahr zu machen, obwohl das von der Idee her in jedem Betrieb zu wenig ist:

Der BR MUSS den Kollegen über seine Arbeit berichten - und sei es der Bericht "wir haben nix, aber auch gar nix gemacht" (Da freuen sich die Kollegen wie fleißig ihr gewählter BR war). Und der BR muss sich der Meinung seiner Kollegen stellen... Insofern kann eine Betriebsversammlung auch aus der Frage "Was wünscht Ihr Euch von uns für das nächste Quartal" bestehen.

Außerdem ist der AG nach §110 BetrVG verpflichtet, in jedem Quartal Bericht über die wirtschaftliche Lage im Unternehmen erstatten, wenn der Betrieb wenigstens 20 AN hat. So weit er das nicht schriftlich macht, ist die Betriebsversammlung i.d.R. der richtige Ort dafür (es dürfte schwerer Fallen, den AG davon zu überzeugen zusätzlich zu den Betriebsversammlungen auch noch vom AG einberufenen Belegschaftsversammlungen für diesen Bericht zu machen). Insofern könnte im Zweifelsfalle DIESER Bericht des AG das einzige Thema der Betriebsversammlungen sein.

Argumente genug? Mir fallen ggf. sicher noch einige ein.....

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