Erstellt am 25.10.2012 um 17:58 Uhr von gironimo
>Leider ergaben meine Recherchen diesbezüglich keine Ergebnisse.<
Kann auch nicht - es gibt keine derartige Regelung.
>ihrer BR Tätigkeit nicht in Sekretariat haben möchte <
Das kann ja nun schon mal gar nicht sein. Benachteiligungsverbot!!!!!!
Ansonsten: Neuer Wechsel? Da wird es dann ja wohl erst einmal eine Versetzung geben, bei der der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Und wie dann Eure BV zur Kurzarbeit aussieht, kann man schlecht voraussagen.
Ihr solltet mit der Kollegin sprechen. Manchmal sehen ja die Betroffenen selbst Interessenkonflikte. Aber ansonsten .....
Erstellt am 25.10.2012 um 18:52 Uhr von rechtbekommen
Also, nein sie muss wegen dieser Taetigkeit weder das Mandat ruhen lassen noch niederlegen. Auch darf der AG sie nicht wegen des Mandates aus diesem Bereich nun wieder herauswerfen. Ich hoffe sie war schon einmal temporaer nschgerueckt, damit sie den besonderen Schutz hst.
Erstellt am 26.10.2012 um 09:00 Uhr von rkoch
Ich würde bei dieser Haltung des AG ihn mal dezent fragen, was er zu verheimlichen hat! Nach §80 BetrVG hat der AG den BR ohnehin über alle Sachen, die Aufgaben des BR betreffen rechtzeitig und UMFASSEND zu unterrichten. Insofern KANN die Sekretärin der GF durch ihre Arbeit keine Informationen erhalten, die der BR nicht ohnehin besitzen müsste. Wenn also der AG derartige Bedenken hegt, heißt das unmittelbar, dass er seiner Verpflichtung aus §80 BetrVG nicht nachkommt! Was Informationen angeht, die der BR nicht zu wissen braucht, kann man dem AG ja sagen, dass man die gar nicht wissen WILL! Zu viel Wissen kann schließlich auch belastend sein! Insofern kann er doch diesbezüglich die Kollegin gerne auf Geheimhaltung verpflichten!
Würde mich interessieren was der AG DARAUF sagt....