Besetzung des Betriebsrats
Hallo zusammen,
erst mal die Situation um die es geht: Es gibt einen Betriebsrat aus 7 Mitgliedern, welche aus zwei Listen entstanden. Liste 1 gewann die Wahl und hat 4 Mitglieder im Betriebsrat. Liste 2 als Verlierer der Wahl hat 3 Mitglieder im Betriebsrat. Die Quote für das Minderheitengeschlecht besagt, dass 2 Frauen in den Betriebsrat müssen. Die beiden Listen setzen sich wie folgt zusammen: Liste 1: Mann Liste 2: Frau Frau Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Mann Frau
Jetzt das Problem welches sich nun gebildet hat. Es gab immer wieder Rücktritte aus dem Betriebsrat, welche dann mit der jeweiligen Person aus der Liste des Zurückgetretenen aufgefüllt wurde. Nun ist aus Liste 2, die einzige Frau, aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Das heißt, das Geschlecht in der Minderheit, würde nur noch ihre 2 Sitze im Betriebsrat haben, wenn die Frau aus Liste 1 nachrückt. Ist dieses überhaupt zulässig, da dann der Betriebsrat neu 5 zu 2 aufgestellt wäre? Wo kann ich zu diesem Thema in der Fachliteratur nachschlagen?
Vielen Dank für eure Hilfe !!
Community-Antworten (14)
02.03.2014 um 12:55 Uhr
Ja, dann musst Du eventuell den Männern der Liste etwas abschneiden. Vielleicht geht das so durch? Das ist nunmal so, dass die Quote beachtet werden muss. Ist doch Wurscht, wie er dann aufgestellt ist. Hauptsache Arbeitsfähig!
02.03.2014 um 13:03 Uhr
Hallo Oblatixx
Arbeitsfähig, genau das ist das Problem. Liste 1, die dann 5 : 2 im Betriebsrat wäre, ist sehr Geschäftsleitungsfreundlich, d.h. Beschlüsse werden nicht weitergeleitet, Konfrontation mit der GSL werden nicht gewünscht usw.
02.03.2014 um 13:26 Uhr
Halloooooo ... Es sind in ein paar Tagen Wahlen. Überlegt gut, wo ihr das Kreuzel macht.
02.03.2014 um 13:32 Uhr
@mulle
Ja, das ist durchaus eine nicht ganz einfach zu beantwortende Frage.
Da es hierzu noch keine Regelung in der WO gibt und auch höchst richterlich noch nicht abschließend behandelt wurde, muss man sich hier gewisser Grundsätze bedienen.
Welche Grundsätze greifen hier also?
Für die Zusammensetzung des BR ist zwingend vorgeschrieben: Besteht der BR aus mindestens drei Mitgliedern, müssen die Geschlechter mindestens entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein. Als zahlenmäßiges Verhältnis sind die Anteile der Geschlechter an den im Betrieb tätigen AN zu verstehen § 15 BetrVG.
Weiter der Grundsatz, dass zunächst das Verhältnis der Geschlechter in der Belegschaft festgestellt werden muss und hier die Anzahl der im BR vertretenden Minderheit festgelegt wird.
Erst dann erfolgt die Verteilung der verbleibenden BR-Sitze auf die Mehrheit.
Dazu kommt der Grundsatz, dass wenn eine Liste erschöpft ist, dessen Anspruch auf eine andere übergeht. Wenn es wie hier, nur noch eine weitere gibt, ist es eigentlich ganz einfach.
Hieraus entwickelt sich ein weiterer Grundsatz, der hier dann greift.
Erreichen die Bewerber oder Bewerberinnen des Minderheitengeschlechts nicht die errechnete Quote, so sind die Bewerber/Bewerberinnen des Minderheitengeschlechts mit der niedrigeren Stimmenzahl als gewählt anzusehen - bis die Quote erfüllt ist.
Von daher rückt die in Liste 1 an letzter Stelle stehende Frau, in den BR nach.
02.03.2014 um 13:43 Uhr
Interessant, wusste ich noch gar nicht ...
02.03.2014 um 13:49 Uhr
Oblatixx, echt nicht? Naja...
@Farce Sehr gut erklärt, wobei ich den Verweis auf ein fehlendes Urteil (zu welchem Sachverhalt?) nika verstehe...
02.03.2014 um 14:54 Uhr
eigentlich ganz einfach zu merken.
Bei der Frage, was Vorrang hat, wenn es ein Dilemma gibt - also erfülle ich die Quote oder das Listenverhältnis, siegt die Quote. Notfalls zu Ungunsten der Liste. Dann kann auch ein Sitz an die andere Liste gehen, wenn nur so die Quote erreicht wird.
Literatur: steht genug in den Kommentaren zum BetrVG / WO.
02.03.2014 um 15:17 Uhr
@Kölner
Oblatixx, echt nicht? ;)) es war ja vorher schon alles gesagt ...
02.03.2014 um 15:22 Uhr
Eben. Interessant ist nur, dass es nur einen gibt, der in epischer Breite das gesagte nochmals auswälzt.
02.03.2014 um 16:00 Uhr
Ein Verdacht ist ja etwas Feines, aber eben nur ein Verdacht. Hier geht er auch in die falsche Richtung.
Ich könnte ja jetzt deinen Verdacht so stehen lassen und mich daran erfreuen, was aber dem anderen gegenüber unfair wäre.
Auch würde ich einen gewissen Stil nicht immer an einer Person festmachen. Das mag zwar manchmal passen, muss aber nicht immer so sein.
Es gibt auch Gruppen, bei denen sich aufgrund ihrer Tätigkeit zwangsläufig ein gewisser Stil entwickelt. Das beste Beispiel hierfür sind die Juristen. Daneben gibt es noch viele weitere, die schon durch den Job bedingt sich angewöhnen, möglichst ausführliche Antworten zu geben und nicht mal so eben in den Steno Modus Schalten.
Aber ich gebe zu, Gemeinsamkeiten liegen vor und haben auch eine gewisse Grundlage. Welche diese ist, werden irgendwann auch alle hier erfahren. Aktuell ist die Zeit hierfür aber noch nicht reif.
02.03.2014 um 16:23 Uhr
Es ist mal wieder unsäglicherweise soweit, dass einer doppelte nicks kultiviert.
02.03.2014 um 16:26 Uhr
Eure Gemeinsamkeit kann ich mir vorstellen: Kölsch. Prost!
mulle, der Schwachsinn mit der Minderheitenquote ist nicht rational. Welches Gesetz ist das schon. Die Alibifrau von Liste 1 rückt nach. Besorgt euch für die nächste Wahl auch eine.
02.03.2014 um 16:36 Uhr
Hallo mulle, deine Frage, wo du das Verteilungsverfahren nachlesen kannst, ist glaube ich noch unbeantwortet: §15 BetrVG und vor allem die Kommentare dazu. Der Fitting widmet dem nicht weniger als 37 Randnotizen.
02.03.2014 um 16:40 Uhr
Hartmut Antwort 4 von Farce.
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