Mitteilung des Betriebsrates z § 104 BetrVG- ArbG verlangt Entfernung des Aushanges
Hallo Leute. Eine dringende Frage: wir haben zu einer zugegeben delikaten Angelegenheit einer Führungspersönlichkeit die aber kein leitender Angestellter ist einen Aushang gemacht. Ein Schaukasten befindet sich im Treppenhaus der Verwaltung, wo hin und wieder Vertreter oder auch mal Patienten langlaufen. Nun hat uns unser ArbG gebeten, diesen Aushang dort zu entfernen:"Aushänge dieser Art sind in Bereichen mit betriebsfremden Publikumsverkehr nicht zu akzeptieren." Ist die Aufforderung gerechtfertigt?
Danke für die Hilfe
Community-Antworten (9)
25.10.2012 um 16:19 Uhr
Ich würde sagen, entfernt diesen Aushang und löst diese Angelegenheit intern. Wenn Fremde Zugang zu derart Informationen haben, kann es unter Umständen auch nach hinten losgehen und Ihr bekommt noch Theater.
25.10.2012 um 17:21 Uhr
Meist ist es doch so, dass der Zweck des Aushanges dann erreicht ist, wenn die Leitung ihn zur Kenntnis genommen hat. Wenn der AG Euch "gebeten" hat, würde ich der Bitte nachkommen und gleichzeitig eine Problemlösung einfordern.
Wo werden denn sonst Infos für die Mitarbeiter ausgehängt? Ich kenne viele öffentliche Einrichtungen, wo diese auch für das Publikum einzusehen sind. Eigentlich eher unbefriedigend.
25.10.2012 um 17:21 Uhr
Es geht um § 104 BetrVG. Folgender Wortlaut des Schreibens: ..... Wir haben im Ergebnis den Beschluss gefasst, kein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten und unser Verlangen vom xx.xx.2012 zur Entlassung von Xxxxx Xxxxx zurück zuziehen. Dies wurde der Arbeitgeberseite am xx.xx.2012 schriftlich durch die uns vertretende Rechtsanwältin mitgeteilt. Wir behalten uns jedoch vor, im Falle eines wiederholten Fehlverhaltens des Xxxxx Xxxxx, dessen Suspendierung und die Aufhebung des Arbeitsverhältnis und die Entlassung aus dem Unternehmen zu verlangen und dies auch arbeitsgerichtlich durchzusetzen.
Der Betriebsrat ist zu dieser Entscheidung gekommen, da es nun mal rechtliche Grenzen im Betriebsverfassungsgesetz gibt und wir diese nicht überschreiten können und dürfen.
Xxxx ist Abteilungsleiter.
25.10.2012 um 17:26 Uhr
Der AG kann vieles verlangen. Deswegen muss es der BR nicht unbedingt tun..
Ein paar Einblicke in diesen Vorgang gibt z.B. 10 TaBV 161/03. Zitat: Für Bekanntmachungen des Betriebsrates am Schwarzen Brett ist allgemein anerkannt, dass der Betriebsrat allein über den Inhalt der Bekanntmachungen und der Informationen der Belegschaft entscheidet, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Hält ein Arbeitgeber eine bestimmte Veröffentlichung durch den Betriebsrat für unzulässig, ist es ihm unbenommen, dagegen mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, ggf. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
Allerdings solltet ihr im Hinterkopf behalten, dass ihr auf die "Vertrauensvolle Zusammenarbeit" und den "Datenschutz" verpflichtet seid. Den AG oder dessen Verteter "schlecht machen" oder "persönliche Daten" zu veröffentlichen geht also mal gar nicht. Da kann der AG oder die betroffene Person auch schärfer schießen. Das gilt insbesondere, wenn unbeteiligte Dritte mit einbezogen werden - innerhalb des Betriebes ist so manches verzeihlich, nach außen wird das enger gesehen. Wird der AG durch den Aushang gar in seinem öffentlichen Ansehen geschädigt (auch dadurch, das Kunden zu Einzelpersonen das Vertrauen verlieren könnten) ist auch ein BR bzw. dessen BRM nicht vor AO Kündigungen gefeit. Eine gewisse Grenze, die zum Mobbing oder Verleumdung o.ä., zu überschreiten verbietet sich von selbst.
Insofern kommt es natürlich auf den "delikaten" Inhalt an.
EDIT: Ups.. da war §104 im Betreff.. gar nicht registriert. Derartiges würde ich nicht in öffentlichen Bereichen aushängen. Innerhalb des Betriebes geht das durchaus, wenn ich es allerdings auch nicht mit Namen versehen würde. Ein indirekter Hinweis aus dem die meisten AN erkennen können wovon die Rede ist, ist unverfänglicher und meist wirkungsvoller... Die die nicht wissen wovon die Rede ist, brauchen es auch nicht zu wissen. BTW: Natürlich muss der AG auch Plätze schaffen die NICHT im öffentlichen Bereich sind und trotzdem von allen AN eingesehen werden können. Dem BR einen Maulkorb verpassen indem es nur öffentliche Aushangplätze gibt, das geht natürlich nicht. Falls es keine derartigen Plätze gibt, kann da u.U. eine Seite im Intranet Ideal sein, wenn alle AN Zugriff haben..
25.10.2012 um 19:07 Uhr
da habt ihr herrn xxx einen bärendienst erwiesen. erst wollt ihr ne kündigung und dann denunziert ihr öffentlich. klasse
25.10.2012 um 20:27 Uhr
öhm Nubbel, §104, der Kollege hat entweder gesetzwidrig gehandelt oder aber wiederholt massiv den Betriebsfrieden gestört. Ich glaube dein Mitleid gilt dem Falschen. Der Kollege hat ja wohl. so die Vorwürfe zutreffen, wohl eher Glück gehabt, dass er auf einen eher weichherzigen BR gestoßen ist. Meine Leute hätten da gar nix zurückgezogen - immer unter der Prämisse die Vorwürfe stimmen-
Aaaaaber, ob n Aushang, egal wo genau, da der richtige Weg ist??? Hängt das Ding ab, ihr habt ihm doch noch ne Chance gegeben. Nachtreten is auch nich die feine Art.
25.10.2012 um 21:05 Uhr
kulum, da magst du recht haben. wenn er aber wirklich sooooooo ein böser ist, warum zieht der betriebsrat dann zurück?
vll gilt mein vorwurf nicht dem falschen?
25.10.2012 um 21:07 Uhr
Auch fuer den BR gilt das Datenschutzgesetz. Er darf also weder intern.noch extern hier Namen veroeffentlichen. Seid froh das der AG nicht die Keule nimmt. Naemlich grober Verstoss gegen das Datenschutzgesetz. Auch der AN koennte den BR verklagen
26.10.2012 um 09:49 Uhr
Also, wir haben unser Verlangen auf anwaltlichen Rat zurückgezogen, denn der BetrFrieden wurde massiv durch eine Aussage gestört, das geht auch schon eine Weile so, aber es war der erste "aktenkundige" Verstoß. Somit würden wir in einem Beschlußverfahren nur diesen Vorfall haben. Die Wiederholung nach 104 BetrVG könnte dem ArbG nicht dargelegt werden. Das Schreiben haben wir abgenommen und anonymisiert.
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