Anhörung AN bei ordl. Kündigung
Moin BR`s. Bei einer Kündigung muß der BR gehört werden. Soweit so gut. Aber der BR muß ja auch den betroffenen AN hören, zwecks anderer Arbeitsplatz zu anderen Bedingungen die er (AN)ja erst mal zustimmen sollte. Hier geht es um einen Widerspruch. Was ist aber wenn der AN noch nichts von seinem "Glück" weiß. Dürfen wir als BR ihm dies sagen oder wie läuft das in einem solchen Fall. Danke im Vorraus.
Community-Antworten (6)
24.10.2012 um 11:08 Uhr
klar dürft Ihr das. Auch wenn man den Übermittler schlechter Nachrichten gerne schlägt ....
informiert ihn!
24.10.2012 um 12:09 Uhr
Ist manchmal unangenehm aber hilft ja nichts. Informiert Ihn.
24.10.2012 um 12:17 Uhr
BTW:
Aber der BR muß ja auch den betroffenen AN hören, zwecks anderer Arbeitsplatz zu anderen Bedingungen die er (AN)ja erst mal zustimmen sollte.
DAS ist nicht das EINZIGE Ziel der Anhörung des AN durch den BR. Ziel ist in erster Linie die Gründe des AG aus Sicht des AN zu beleuchten! Wer weiß, was AG sich da zusammendichtet? Vielleicht ergibt sich ja gerade erst aus Sicht des AN ein Grund zum Widerspruch...
z.B. Betriebsbedingte K.: Nur zulässig, wenn die ARBEITSLEISTUNG ersatzlos entfällt. Vielleicht ist derartiges ja von vorneherein unrealistisch (wer macht dann die Arbeit, wenn sie NICHT ersatzlos entfällt?).
26.10.2012 um 12:12 Uhr
hallo,
der BR sollte angehört werden, kann aber auch sein dass der AG das nicht tut, eine ausgesprochene Kündigung kannst du als BR nicht widerrufen, dann musst du vor das Arbeitsgericht. Bei Kündigungen immer bedenken äußern und natürlich alle Seiten anhören.
Niemals zustimmen
26.10.2012 um 12:18 Uhr
Nein, er sollte nicht angehört werden, der BR IST anzuhören. Fehlende Anhörung kürzt die Verhandlung zur Kündigungsschutzklage extrem ab. Info an den Arbeitnehmer und schon ist er wieder da. Widerrufen kann der BR natürlich nicht, aber nach §102 Abs.3 BetrVG widersprechen und das sollte er gegebenenfalls auch tun
26.10.2012 um 14:33 Uhr
der BR sollte angehört werden, kann aber auch sein dass der AG das nicht tut
Zumindest den zweiten Halbsatz können wir aber stehen lassen. Kommt ja schließlich tatsächlich vor, dass AG das nicht tun :-)
eine ausgesprochene Kündigung kannst du als BR nicht widerrufen, dann musst du vor das Arbeitsgericht.
Dagegen kann DER zweite Halbsatz so nicht stehenbleiben. Das DU bezieht sich ja wohl auf den "BR" - und DER muss in dem Fall auf keinen Fall vor das Arbeitsgericht. Das muss der AN schon selber machen.
Bei Kündigungen immer bedenken äußern und natürlich alle Seiten anhören.
Nicht nur Bedenken äußern! Bei ordentlichen Kündigungen (und darum gehts ja hier) IMMER versuchen zu Widersprechen.....
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