Erstellt am 22.10.2012 um 19:22 Uhr von Hoppel
@ Hellse
Siehe §§ 96, 97 BetrVG
So z.B.: "Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllen ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen."
Aber ein grundsätzlicher Anspruch auf tätigkeitsbezogene Fortbildung besteht nicht.
Erstellt am 23.10.2012 um 06:59 Uhr von Lotte
Hallo Hellse,
im sozialen Bereich greift zum Teil (Heime) die HeimPersV § 8
LG Lotte
Erstellt am 23.10.2012 um 09:36 Uhr von gironimo
.... ergänzend noch § 81 BetrVG zum Erörterungsanspruch in dieser Frage.