Fortbildung Mehrarbeit - ohne Vergütung?
Hallo eine Kollegin ist auf eine Fortbildung geschickt worden diese hat eine 18,75sunden woche da die Fortbildung aber 4tage 7stunden geht kommt sie auf eine 28Stundenwoche der Areibtgeber meint aber das Ihr nur die 18,75stunden zustehn Sie kein recht auf Mehrbezahlung bzw Überstunden hätte so dadurch ggf in die Minusstunden kommt ist sowas zulässig??? Es geht um keine BR Fortbildung!!
Community-Antworten (5)
05.11.2007 um 16:45 Uhr
Ja und Nein, gibt es bei euch eine Regelung zur Anrechnung von Arbeitszeit beim Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen? Wenn ja, dann kommt diese zur Anwendung. Wenn nein...könnte § 37 Abs. 3 BetrVG - Mehrarbeit wegen Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit - zur Anwendung kommen.
05.11.2007 um 16:57 Uhr
Hallo ich finde das hört sich nicht so an als würde die Kollegin im BR sein, sondern eine berufliche Fortbildung machen. Wie verhält es sich denn?
05.11.2007 um 17:13 Uhr
@uhu was ist den das für eine Antwort?? @neuer BR Ist die Kollegin BR Mitglied und BR Schulung ? Gilt ein Tarifvertrag der dies regelt? Gibt es eine BV zu solchen Schulungen /Dienstreise ? Wenn nein warum noch nicht? Normalerweise sollte welcher eine Fortbildung besucht, nicht schlechter gestellt sein, als wenn gearbeitet würde. Üblich ist keine Ausbezahlung der „Überstunden“ aber eine Zeitgutschrift, welche die Kollegin „abfeiern“ kann
05.11.2007 um 17:34 Uhr
@Konrad, bin davon ausgegangen, dass es sich um ein BRM handelt. Grundsätzlich ist es die gleiche Aussage wie bei dir. "Normalerweise sollte...nicht schlechter gestellt sein...", kann auch dazu führen, dass es dann doch so kommt. Hängt ganz von einer evtl. bestehenden Regelung (TV,BV) ab.
06.11.2007 um 11:56 Uhr
Oh mein Gott....was für ein Geschw......
Teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied: Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG für die Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 3 und 6 BetrVG
Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 16.02.2005 (7 AZR 330/04), Pressemitteilung Nr. 9/05
Orientierungssätze (nicht amtliche Orientierungssätze) :
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG teil, bemisst sich der Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) grundsätzlich nach der betriebsüblichen Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Zu der insoweit ausgleichspflichtigen Arbeitszeit zählen auch die während der Schulungszeit anfallenden Pausen.
So..und da Betriebsräte ja weder schlechter noch besser gestellt werden dürfen gilt das nach meiner Auffassung auch für die normale Aus-/Fortbildung.
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