Anfechtung der BR-Wahl ( § 19 BetrVG) - wer muss/kann wesentliche Mängel beseitigen?
Hallo Vollmond. Danke für die präziesen Antworten. Heute nun hoffentlich die letzte Frage: Laut § 19 BetrVg ist der Wahlvorstand verpflichtet, wesentliche Mängel, z.B. über die Wahlordnung zu beseitigen. Muß ich als Wähler den Wahlvorstand auf diese Mängel aufmerksam machen oder muß dieser von allein darauf kommen und die Mängel beseitigen? Gruß Günther
Community-Antworten (2)
05.09.2005 um 20:08 Uhr
ja, das solltest Du tun. Der Wahlvorstand ist für jede Hilfe dankbar. Manchmal übersieht man einfach was. Wenn Du wahlberechtigt bist dann informiere deinen Wahlvorstand.
06.09.2005 um 02:09 Uhr
Hallo Günher, was spricht dagegen, den Wahlvorstand über wesentliche Mängel aufzuklären? Es ist so, wie Biggi schreibt, manchmal übersieht er etwas. Aus purer Neugier, welche wesentlichen Mängel sind das von denen Du schreibst? Gruß vollmond
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