Nähere Kommentierung, der von @Kulum und @Snooker vorgebrachten, teilweise begründeten Einwände.
Ich will jetzt hier nicht beigehen - obwohl es schon reizvoll wäre und bestimmt zur allgemeinen Erheiterung beitragen würde - die teilweise hanebüchenen und als gefährliches Halbwissen einzustufenden Argumente der genannten, im Einzelnen zu kommentieren.
Leider scheint es, im Gegensatz zur Meinung von @Snooker, unumgänglich zu sein, hier nicht nur eingeschränkte und somit teilweise pauschal erscheinende, sondern konkret und somit ausführlicher - was natürlich zwangsläufig zu einer gewissen Masse an Text führt - auf die Themen einzugehen.
Auch ist sie, wie von @Kulum vorgebracht, nicht der Weisheit letzter Schluss, sondern entspricht ganz einfach „nur“ der aktuellen Rechtslage. Somit ist sie auch nicht, wie behauptet, fehlerhaft.
Als Grundlage einer Antwort sollte immer der Ausgangstext – Fragestellung des Hilfesuchenden – dienen und Antworten sich auch nur hierrauf beziehen.
Aufgrund der unterschiedlichen Kommentare – teilweise auch durch eigenes Verschulden - kommt es leider oftmals zu Situationen, wo Antworten aus dem Zusammenhang gerissen werden und kein Bezug mehr auf die urprüngliche Fragestellung besteht.
Grundsätzliches zur Problematik:
Die mit „“ gekennzeichneten Passagen entspringen nicht meinem Erfindungsreichtum, sie sind allgemeingültige Kommentare aus der Rechtsprechung.
„Die Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG). Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Betriebsratsmitglieder, bei Verhinderung die Ersatzmitglieder, weiterhin die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 67 Abs. 1 BetrVG) und die Schwerbehindertenvertretung (§ 32 BetrVG). Ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft darf nur an der Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats beantragt wird (§ 31 BetrVG). Ein Teilnahmerecht des Arbeitgebers besteht nur an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Andere Personen dürfen an den Betriebsratssitzungen grundsätzlich nicht teilnehmen. Unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG kann der Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen und Sachverständige hinzuziehen.“
Da dieses immer auf Grundlage von „korrekt“ getroffenen Beschlüssen erfolgt, was hier natürlich auch für Schreibkräfte gilt, dürfte die Anmerkung von @ Kulum hiermit beantwortet sein.
„Beschlüsse können ausschließlich in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden, also nicht während eines sonstigen Treffens des Betriebsrats. Unzulässig ist insbesondere auch die Beschlussfassung, wenn die Voraussetzung für die korrekte Einladung nach § 29 BetrVG Abs. 2 nicht eingehalten wurde.
Nimmt ein Ersatzmitglied anstelle eines nicht verhinderten ordentlichen Mitglieds an einer Sitzung teil, so sind hier getroffene Beschlüsse stetts nichtig, da bei korrekter Teilnahme des ordentlichen Mitglieds, aufgrund dessen Argumentationen, das Gremium unter umständen durchaus zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
Vorraussetzung einer korrekten Beschlussfassung ist demnach, dass
• eine ordnungsgemäße Einladung an „alle ordentlichen“ Betriebsratsmitglieder und eine rechtzeitige Mitteilung über die Tagesordnung erfolgt ist,
• Ersatzmitglieder geladen wurden, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder, und nur dann, rechtlich verhindert sind.“
Dieses ist in BAG Grundsatzurteilen, zu unterschiedlichen Themen, auch mehrfach so entschieden worden und entspricht nicht einer persönlichen Meinung.
Hiermit dürfte auch klar sein, dass die von mir vorgetragenen Begründungen nicht meiner Fantasie entspringen, sondern auf rein rechtlichen Grundlagen basieren.
Entgegen meiner Eingangs gemachten Angabe, hier nicht näher auf die Antworten von @Kulum und @Snooker einzugehen, muss ich dennoch auf einige Punkte näher eingehen.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
@Kulum
„Auch hier kann man Hoppel getrost zustimmen. Gegenstandslos sind sie definitiv nicht. Die sind erstmal so lange gültig, bis ein Richter etwas anderes feststellt. Das tust nicht du, nicht ich und auch sonst erstmal niemand.“
Hier verallgemeinerst Du. Nicht „man“, also die Allgemeinheit, sondern nur Du kannst ihm hier zustimmen. Dann haben wir schon zwei die einem Irrglauben unterliegen. Sorry, Fehler meinerseits! Mit dir, @Snooker und @Hoppel sind es dann schon drei…..
Richtig ist, dass hier weder ich, noch Du sowie auch andere etwas entscheiden können. Ganz einfach deshalb, weil es mangels Masse nichts zu entscheiden gibt.
@Snooker
„Auch wenn eine rechtswiedrige Sitzung zustande gekommen ist, so bleibt das darin Beschlossene , wie @Kulum schon schreibt, gültig, bis einer dagegen angeht.
Gegen was soll er denn angehen???? Wo nichts ist, gibt es auch nichts, gegen dass ich angehen kann……
„Wenn sich Deiner Meinung nach alles in Nichts auflösen würde, würde es ja auch nicht die Zahlreichen Urteile geben die Du nennen könntest. Wie aber soll es funktionieren das man über nichts Urteile fällt. Wenn dem so wäre könnte ich ja auch mitten in der City Koks verkaufen. Da es ja eh illegal ist kann mir ja auch keine Strafe drohen----hat ja dann nie stattgefunden.“
Wie bereits angegeben beruht meine Meinung auf rein rechtlichen Grundlagen. Der Rest soll besser undokumentiert bleiben, da dieses Beispiel wohl nicht nur mir, mehr als haarsträubend erscheint.
Näheres hierzu entnehmt bitte den Kommentaren und Gerichtsentscheidungen zu § 29 BetrVG
Hiermit dürften die Kommentare und Einwände von @Kulum und @Snooker erschöpfend beantwortet sein.
Mfg Riedo