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Ersatzmitglied der nicht dauerhaft nachgerückt zum ersten Vorsitzenden wählen?

C
cic55
Mrz 2025 bearbeitet

Darf man einen zeitweise nachgerücktes Ersatzmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden wählen? Wir haben nur ein Ersatzmitglied der für längere Zeit nachgerückt ist weil der Vorsitzende in Elternzeit ist. In der Zwischenzeit hatte der Stellvertretende Vorsitzende die Arbeit gemacht. Jetzt will das Gremium den Stellvertretenden vorsitzenden abwählen und stattdessen den (ich betone NICHT dauerhaft nachgerückten) Ersatzmitglied als stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

Die IBF schreibt dazu das um ein Ersatzmitglied als Vorsitzenden tätig sein darf muss der Dauerhaft nachgerückt sein. Er ist aber nicht dauerhaft nachgerückt. Was meint ihr dazu? Gibt es dazu ein Gesetz?

https://www.betriebsrat.de/fachartikel/betriebsratsvorsitzende/betriebsratsvorsitz-das-muessen-sie-wissen-3125531#:~:text=Durchf%C3%BChrung%20der%20Wahl%20des%20Betriebsratsvorsitzenden&text=Zum%20Betriebsratsvorsitzenden%20kann%20nur%20ein,die%20Wahl%20gibt%20es%20nicht.

26008

Community-Antworten (8)

G
GabrielBischoff

26.03.2025 um 16:45 Uhr

§26 (1) BetrVG "Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."

Also kann man niemanden wählen, der kein (reguläres) Betriebsratsmitglied ist.

P
ParagraphXY

27.03.2025 um 09:36 Uhr

Ich finde das nicht sehr eindeutig.

Ich würde pauschal eher sagen, dass das theoretisch geht, aber null Sinn macht, da das Ersatzmitglied den (stv) Vorsitz verliert, sobald es nicht mehr "ordentliches" Mitglied ist (was es so lange ist, mit all den Rechten und Pflichten, bis das ordentliche BR-Mitglied, das ersetzt wird, wieder da ist).

R
Rakshazar

27.03.2025 um 10:19 Uhr

was ist daran nicht eindeutig?

"Aus seiner Mitte" bedeutet genau das, Ersatzmitglieder gehören nun mal nicht zur "Mitte".

P
ParagraphXY

27.03.2025 um 10:42 Uhr

Soweit klar, allerdings rückt ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nach - und wird für diese Zeit - ordentliches Mitglied. Der besondere Kündigungsschutz greift in dieser Zeit ja auch.

Hier ein Auszug aus einer Rechtsprechung, die das auch bekräftigt: "Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, wie etwa in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Sie rücken vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach (vgl. BAG 5. September 1986 – 7 AZR 175/85 – zu I der Gründe, BAGE 53, 23; 17. Januar 1979 – 5 AZR 891/77 – zu 2 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 5 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 21)"

E
esci

27.03.2025 um 11:59 Uhr

Nein, ich zitiere mal aus dem Fitting: "Zum Vors. und stellvertretenden Vors. wählbar sind nur Mitgl. des BR (vgl. „aus seiner Mitte“). ErsMitgl. sind nicht wählbar, solange sie nicht endgültig in den BR nachgerückt sind" Fitting BetrVG § 26 Rn. 11

Somit sind keine nachgerückten eBRM wählbar. Voraussetzung ist ein endgültiges Nachrücken.

C
cic55

27.03.2025 um 12:17 Uhr

Mal gucken was die sagen wenn ich denen genau das von fitting zitiere. Dann sind dann nämlich nur noch Leute im BR übrig die das nicht machen wollen. Ich danke euch für die Aufklärung.

Asoo. Sie sind sich alle im klaren das wenn der Vorsitzende aus der elternzeit wieder zurück kommt dann wieder neu gewählt werden soll.

P
ParagraphXY

27.03.2025 um 12:26 Uhr

Vielen Dank für die Aufklärung!

G
GabrielBischoff

28.03.2025 um 10:10 Uhr

Wobei ich mich frage, was daran so schlimm ist, BRV zu machen.

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