Hallo Betriebsratsmitglieder,

wer darf es sich "anmaßen" die Reihenfolge der Kandidaten auf einer Liste festzulegen (Persönlichkeitswahl)? Eigentlich spielt die Reihenfolge bei nur einer Liste keine große Rolle, aber andererseits "verteilen die Wähler erfahrungsgemäß ihre Stimmen im oberen Bereich des Stimmzettels"(Betriebsräte-Info1/2006) und damit ist ja schon irgendwie eine "Manipulierung" da, wenn die Reihenfolge von einer Person festgelegt wird, die selber auch kandidiert. Kann man (bis wann) gegen die Reihenfolge noch Einspruch erheben?
Danke für Eure Hinweise K2