Erstellt am 18.10.2012 um 12:13 Uhr von arkalus
Hallo Fliege,
sind die Abteilungen denn abhänig von den anderen Abteilungen an den Standorten?
Wenn jede Abteilung "für sich" arbeiten kann und ausserhalb des Standortes keine andere davon Abhänig ist, ist der örtliche BR zuständig, egal was der arbeitgeber will.
Wenn ihr wollt könnt ihr als örtlicher BR den GBR beauftragen für euch etwas aus zu handeln, aber zwingen kann der Arbeitgeber euch nicht.
Könnte dann auf eine Einigungsstelle hinauslaufen....
Erstellt am 18.10.2012 um 12:22 Uhr von ohnewissen
Einfach ausgedrückt:
Alles was vor Ort verhandelt werden kann, muss auch dort verhandelt werden.
Ansonsten siehe arkalus und §50 BetrVG.
Erstellt am 18.10.2012 um 12:38 Uhr von Fliege
Danke für die Antworten.
Es geht hier nicht nur z.B. um Beginn und Ende der Arbeitszeit, sondern um Ausgleichszeiträume, 2-3 Monatsdienstpläne, etc.
Regelungen, welche in allen Häusern gleich geregelt werden sollen.
Das heißt, jeder BR muss selbst seine Hausaufgaben machen, verhandeln und eine BV abschließen....
Einfacher wäre doch dies über den GBR zu machen, dann müsste aber jeder BR den GBR über § 50 beauftragen...
Fliege
Erstellt am 18.10.2012 um 13:50 Uhr von rechtbekommen
Ist doch ganz einfach. Es geht um das Thema Arbeitszeit also § 87 = erzwingbare Mitbestimmung = ggf Einigungsstelle. Weiter ist es ein Thema des BR, Betrieb. Jeder Br/Betrieb kann hier ggf anders regeln. Die BR koennten den GBR beauftragen, muessen es aber nicht. Also eigenen Entwurf ausarbeiten, dem AG zukommen lassen und unter Fristsetzung zu Verhandlungen auffordern. Gleich mitteilen, dass sollte er sich weigern, der BR eine Einigungsstelle anrufen / einsetzen.wuerdet.
Wichtig auch, wenn ihr vorher dem AG einen Entwurf vorgelegt habt, wird über diese/ auf Grundlage dieser verhandelt.
Erstellt am 18.10.2012 um 15:30 Uhr von gironimo
Wenn Ihr eine hausinterne BV wollt, könnt Ihr die (wie hier ja schon beschrieben) durchsetzen; ggf. Einigungsstelle.
Grundsätrzliche Regelungen, die in allen Häusern gelten sollen, erscheinen mir im gewissen Umfang als sinnvoll.
Wie wäre es mit einer Rahmen-BV zur Arbeitszeit mit dem GBR und örtliche BVs mit konkreten Regeln, die sich auf den jeweiligen Standort beziehen?.
Ob das Sinn macht müsst Ihr entscheiden.
Erstellt am 18.10.2012 um 16:53 Uhr von alraune
Hallo
Wenn die verschiedenen Häuser ihre Mitarbeiter untereinander austauschen, macht es nicht viel Sinn wenn nur ein Haus eine BV zur Arbeitszeit hat.
Was interessant wäre, warum machen die BR`s der anderen Häuser bei der BV nicht mit?
Vielleicht könnte man alle unter einen Hut bringen wenn man eine BV ausarbeitet und sie den BR`s der diversen Häusern vorstellt.
alraune
Erstellt am 19.10.2012 um 14:40 Uhr von Globus
Beauftragen können die örtlichen BR den GBR immer... hier stellt sich mir aber die Frage, ob die örtlichen BR tatsächlich eigene BVen rechtsgültig abschließen können, und ob eventuell nicht eh der GBR zuständig ist...
Dazu müßte man aber die Umstände kennen...
Erstellt am 19.10.2012 um 18:08 Uhr von Fliege
@Globus
Im TVöD bzw. ArbZG ist fast alles geregelt, aber es gibt Öffungsklauseln, z.B. im § 7 ArbZG Abweichende Regelungen Nr. 3 Ruhezeit oder im TVöD Ausgleichszeitraum.
Dies macht doch nur Sinn, wenn alle gleich behandelt werden, denn wie "alraune" schon richtig vermutet werden bei uns bei Bedarf Ärzte, Pflegepersonal oder AN aus Funktionsbereichen auch in anderen Häusern unserer GmbH tätig..
Was herrscht denn dann für ein Durcheinander an Regelungen...da müssen sich die AN jedesmal erst belesen bevor sie ihre Arbeit dort aufnehmen, um BV-konform zu arbeiten.
Im Fitting steht: Beginn und Ende der Arbeitszeit regeln die örtlichen BR`S. OK.
Aber darum geht es eben nicht.