Ablehnung bzw. negativer Beschluß für eine Schulung
Hallo, aus eine Antwort im Forum hat sich leider gleich wieder ein Frage ergeben. Sollte ein Seminar/Schulung was ich für meine BR Arbeit benötige (Arbeitrecht 1 und 2) vom BR Gremium abgelehnt werden, wie würdest ihr es trotzdem durchsetzen.
Community-Antworten (14)
17.10.2012 um 11:54 Uhr
Der BR darf BRM für die Arbeit notwendige Schulungen nicht verweigern. Bestenfalls kann er eine konkrete Schulung zu einem Termin/Ort/Anbieter verweigern, muss dann aber eben eine entsprechende Alternative suchen und DIESE beschließen.
Tut der BR das nicht sondern verweigert die Schulung ganz und gar, begeht er eine grobe Pflichtverletzung. Das führt jetzt nicht gleich dazu, dass man den BR auflösen lassen kann, aber JEDES einzelne BRM kann dann im Beschlußverfahren beantragen, dass entweder
- das Gericht die Zustimmung zu dem Beschluß des BR ersetzt
- dem BR unter Androhung der Auflösung aufgibt einen entsprechenden Beschluß zu fassen. Das gilt insbesondere wenn der BRV sich überhaupt weigert das Thema auf die TO zu setzen.
Bei der Auswahl des Seminars hat der BR dann eigentlich freie Hand, d.h. ein analoges Recht eine spezifische Variante des Seminars gerichtlich durchzusetzen besteht grundsätzlich nicht. Ausnahme: Der BR beschließt eine Variante, die von der Art und Qualität des Seminars erkennen läßt, dass es den Anspruchen auf ordentliche Bildung nicht entspricht. z.B. er beschließt ein AR1-Seminar beim AG-Verband oder mit einer ungewöhnlich kurzen Dauer (z.B. nur 1 Tag). Die erste Variante (AG-Verband) wird wohl kaum auf die Belange des BR im Arbeitsrecht eingehen (wenn auch es durchaus interessant ist, die Sache aus Sicht der AG kennenzulernen, ich spreche aus Erfahrung!), die zweit läßt vermuten, dass die Themen nicht mit dem erforderlichen Umfang, der Tiefe und Sorgfalt geschult werden. DANN kann Ausnahmsweise das ArbG diesen Beschluß für unwirksam erklären und einen erneuten Beschluß fordern.
Der Weg ist im Grunde der selbe wie ich gestern schon beschrieben habe, Antrag z.B.
BRM Erdenbürger gegen BR X GmbH
Antrag: Festzustellen, dass die Schulung AR1 für das BRM Erdenbürger notwendig ist und dem BR aufzugeben die unverzügliche Teilnahme des BRM Erdenbürger an diesem Seminar zu beschließen.
Die einzige Gefahr an dieser Sache ist, dass kein ArbG einem sogenannten "Allgemeinantrag" stattgeben kann. Ein unspezifischer in die Zukunft gerichteter Antrag (wie z.B. "dem BRM Erdenbürger alle notwendigen Seminare zu genehmigen") wäre unzulässig. IMHO ist der Antrag wie oben spezifisch genug um nach evtl. notwendiger Auslegung zulässig zu sein, da Du genau EIN spezifisches Seminar unverzüglich besuchen willst. Einen Vorabbeschluß auf das Seminar AR2 bekommst Du wohl nicht, sollte der BR auch dieses verweigern beginnt das Spiel von vorne.
17.10.2012 um 12:36 Uhr
sollte .... werden<
Na Du hast ja wohl echte Probleme mit Deinen Kollegen. Vielleicht reicht es ja schon mit Überzeugungsarbeit. Bereite Dich gut zur Sitzung vor und nimm einen Fitting oder einen anderen Kommentar zum BetrVG zur Sitzung mit. Vielleicht kannst Du so mit einigen Zitaten Deine Kollegen überzeugen.
17.10.2012 um 12:49 Uhr
Hallo Erdenbürger, wenn die Überzeugung nicht klappt, Du eine kürzere Variante bevorzugst und nicht den Klageweg einschlagen möchtest:
Wenn ich mich recht erinnere, hast Du einen guten Draht zur Gewerkschft. Sprech mal mit der darüber, ob sie Dir ein Seminar bei ihrem Seminaranbieter finanzieren und versuch es dann über 37 (7) BetrVG. Viel Glück! LG Lotte
17.10.2012 um 13:38 Uhr
Viel Glück!
Das wird er dann auch brauchen.... In der Beziehung hab ich mit der GEW ausnahmsweise leider keine guten Erfahrungen gemacht. Seminare für BR hat der AG zu bezahlen - und insofern sieht die GEW es nun gar nicht ein, dem AG dieses Geld zu lassen und statt dessen die Mitglieder damit zu belasten.. Womit sie natürlich auch wieder Recht haben.
Was passieren wird: Sie schalten ggf. den GEW-Rechtsschutz ein um die Sache durchzuziehen (sofern sie nicht Einfluss auf den BR haben).
17.10.2012 um 13:43 Uhr
rkoch, bei uns hat es mal funktioniert, ist allerdings schon fast sechs Jahre her... ;-)
17.10.2012 um 14:11 Uhr
Dazu müsste der Ortsvorstand die Kasse aufmachen und das würde ich bezüglich des Seminars bezweifeln. Gewerkschaften haben das Geld auch nicht mehr so locker zu sitzen. Und wenn der OV dann in der Deligiertenversammlung den Kassenbericht vorlegt und dann steht da mal eben, dass 1500,- gezahlt wurden für etwas was die Gewerkschaft eigendlich nichts angeht. Ich weiß nicht, finde es sehr optimistisch, aber Versuch macht klug.
Andererseits, wie soll das dann weiter gehn. Jetzt gehts um AR 1+2, BVR 1-3 stehen aus und das sind ja nur die, die man sowieso gemacht haben sollte
17.10.2012 um 14:12 Uhr
rkoch, bei uns hat es mal funktioniert, ist allerdings schon fast sechs Jahre her... ;-) Antwort 5 Erstellt am 17.10.2012 um 11:43 Uhr von Lotte
ich weiss;)
17.10.2012 um 14:35 Uhr
Kulum, eigentlich ist das aber auch zum Teil Sinn und Zweck des § 37 (7).
Als unterlegene Liste könnte nämlich sonst jegliche Schulung verweigert werden. Und bis das dann rechtlich geklärt ist, ist man wahrscheinlich schon zwei Jahre schulungslos im Amt.
Auch dem OV müsste es ja einleuchten, dass die Gewerkschaft in einem Betrieb mit gut geschulten Gewerkschaftsvertretern im BR viel bessere Chancen hat Fuß zu fassen. Man muss es halt gut begründen ;-)
17.10.2012 um 14:43 Uhr
nur dumm wenn das brm kein gewerkschaftsmitglied ist
17.10.2012 um 15:10 Uhr
Nubbel, das kannst Du gar nicht wissen. Nun bin ich mir zumindest sicher, dass Du ein billiger Fake bist und brauche mir keine Gedanken mehr machen, welches Missverständnis Deinen Ärger hervorgerufen haben könnte. ;-)
In Zukunft kannst Du Dir eins sicher sein: Du bekommst von mir keinerlei Aufmerksamkeit mehr.
17.10.2012 um 15:15 Uhr
"nur dumm wenn das brm kein gewerkschaftsmitglied ist"
Das lässt sich ja ganz einfach ändern. Spätestens wenn man in die Schusslinie geraten ist, sollte es einem ja relativ einfach fallen. Noch dazu bei einem anscheinend AN nahen BRM
Lotte
Zwei Jahre? Du unterstellst nicht wirklich, dass der Schulungsanspruch bis ins BAG revisionsfähig ist? Nunja, den Sinn des §37 (7) lasse ich mal dahingestellt. Die OV Kasse wird nur mit Mitgliedsbeiträgen gefüllt. Und wenn man einmal sowas durchgehen lässt dürfte es schwierig zu erklären sein, warum man das nicht auch bei anderen macht die Schwierigkeiten haben ihr Seminar zu bekommen. Aber wie ich weiter oben schon sagte, Versuch macht klug.
17.10.2012 um 15:37 Uhr
kulum, bei uns dauert es manchmal schon fast ein Jahr ab Klageerhebung, bis das ArbG nach dem Gütetermin zum Verfahren kommt.
17.10.2012 um 16:41 Uhr
Danke, für die nützlichen Tipps und Hinweise.
17.10.2012 um 22:09 Uhr
Nubbel, das kannst Du gar nicht wissen. Nun bin ich mir zumindest sicher, dass Du ein billiger Fake bist und brauche mir keine Gedanken mehr machen, welches Missverständnis Deinen Ärger hervorgerufen haben könnte. ;-) In Zukunft kannst Du Dir eins sicher sein: Du bekommst von mir keinerlei Aufmerksamkeit mehr. Antwort 10 Erstellt am 17.10.2012 um 13:10 Uhr von Lotte
PIRAT ;)
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