Frage zu § 87 Mitbestimmung
Hallo Mitstreiter
eine kurze Frage: §87 (1) 3. eine Mitbestimmung wird uns verweigert brauchen wir eine Einigungstelle? oder geht man vor das Arbeitsgericht?
Community-Antworten (2)
16.10.2012 um 11:27 Uhr
Einfache Formel:
Wenn Mitbestimmung verweigert wird: Gericht anrufen Bei inhaltlichen Differenzen: Einigungsstelle
Also: Arbeitsgericht anrufen
16.10.2012 um 12:18 Uhr
Beispiele: Wenn ihr euch nicht einig werdet, ob ihr nun 1, 2, oder 3 Samstage im Monat Sonderschichten arbeitet, ist das eine Frage für die E-Stelle.
Wenn Cheffe euch hingegen gar nicht erst fragt, sondern einfach die Ü-Std anordnet, dann geht man zum ArbG und lässt ihm nach §23(3) per Einstweiliger Verfügung untersagen, Ü-Std. ohne Zustimmung des BR / der E-Stelle anzuordnen, eventuell "freiwillig" geleistete Ü-Std. anzunehmen und ihm für den Fall der Missachtung ein Ordnungsgeld androhen.
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