BR-Sitzungszeit
Hallo! Wir sind ein 5-köpfiger Betriebsrat. Unsere Vorsitzende hatte eine Einladung geschickt, wonach ein BR-Mitglied ausgeschieden ist und das ERsatzmitglied wurde "eingeführt". In der Einladung hat sie die Zeit von 1 Stunde angegeben. Wir sind ein Callcenter. Während der Sitzung, es war später als 1 Stunde, wurde von einem Vorgesetzten angeklopft und mitgeteilt, es sei das Servicelevel schlecht, wie lange wir noch brauchen. Wir haben mitgeteilt, wir beeilen uns und es dauert eben noch an. Der Chef ist stinksauer darüber. Kann er uns ein STrick daraus drehen, dass wir nur eine begrenzte Zeit angegeben haben? Welcher §. Danke für Eure Mitteilungen
Community-Antworten (15)
13.10.2012 um 15:14 Uhr
Art und Umfang bestimmt einzig der BR/ BRM. Der AG hat Vorkehrungen zu treffen, dass der BR/BRM entsprechend sein Mandat wshrnehmen kann. Im BR/ Sitzungsbuero hat der BR das Hausrecht. Kann also den AG nitfalls auch einfach herauswerfen. Letztlich erklaert dem AG / Virgesetzten, dass man sein Verhalten als Behinderung oder Versuch der Behinderung § 119 azskegen kann. Sollte er sein Verhalten nicht aendern, wuerde der BR einen Beschluss fassen und einen Anwalt beauftragen alle entsorechenden rechtluche Schritte einzuleiten.
PS. Die Dauer ergibt sich u.a. aus dem notwendigen Beratungsaufwand. Also mehrere Stunden sind durchaus normal. Stets nur immer ordnungsgemaess ab und wieder zurueckmelden. Es darf wegen der Mandatsarbeut weder zu Arbeitsverdichtungen oder Mehrarbeit sowohl beim BRM oder Koll kommen. ---- http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-7-abr-43-89
13.10.2012 um 15:23 Uhr
Hallo! Vielen Dank für die Antwort. Kann er uns ein "STrick" drehen, weil wir in der Einladung nur 1 Stunde angegeben haben? DAnke:))
13.10.2012 um 15:42 Uhr
Nein, eigentlich nicht. Ihr solltet aber bekannte Termine fruezeitig dem AG mitteilen. Doch es kann immer sein, dass ein Ersatzmitglied ggf sehr kurzfristig sogar unmittelbar vor Sitzungsbeginn geladen werden muss. Wenn der AG mit dem BR hier Probleme hat, muesste er vor das ArbG. Dann wuerde wohl im aller schlimsten Fall ein Richter einem neuen BR erklaeren doch zukuenftig stets bei Wussen ueber einen Termin drn AG zu informieren.
PS. Der AG kann wegen Mandatstaetigkeiten NICHT/NIE abmahnen. Wuerde er es doch machen, so haetten diese rechlicht keinen Wert. Der BR wuerde dann wieder Bechluss usw..
13.10.2012 um 16:16 Uhr
@ stefaniewolf
Warum gibt man eine konkrete Sitzungsdauer an, wenn diese nicht eingehalten wird? Als AG wäre ich auch stocksauer und würde einen entsprechenden Kommentar ablassen. Aber ein Strick kann Euch daraus nicht gedreht werden.
In Zukunft solltet ihr also darauf verzichten, eine konkrete Zeitdauer anzugeben. Die BR Sitzung findet statt am ... ab ... Uhr, reicht als Information i.S.d. § 30 BetrVG.
@ rechtbekommen
Dein inflationäres Winken mit dem § 119 BetrVG oder der Androhung rechtlicher Schritte ist kaum ernst zu nehmen. Was soll der Quatsch?
13.10.2012 um 17:09 Uhr
mich würde mal interessieren, wie ein Richter die Notwendigkeit der Anberaumung einer Sitzung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Einführung eines nachgerückten BR-Mitglieds" bewerten würde
(Petrus aufgemerkt !) BAG, Urteil vom 11.06.1997- Aktenzeichen 7 AZR 229/96 Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit an einer Betriebsratssitzung teilnimmt.
Sitzungen dauern eben, solange sie dauern Deshalb halte ich es auch für unklug, exakte Zeiten anzugeben, wenn man sie dann nicht einhält das schafft unnötig böses Blut, auch wenn die rechtlichen Folgen überschaubar wären
unabhängig davon, daß bei wichtigen Themen das Ganze eben auch mal länger dauern kann, als angekündigt, sollte man allgemein schon darauf achten, auch für den AG planbare Zeiträume einzuhalten
aber man kennt ja seine Pappenheimer, man sitzt zusammen, es ist gerade so gemütlich, man verquatscht sich, die Arbeit kann ja noch warten.............
13.10.2012 um 17:40 Uhr
Hoppel
ich muss recht.... durchaus zustimmen, bestimmte AG bzw AG Vertretern solte man/ muss man leder frühzeitig einmal auf den § 119 hinweisen. Denn wenn BR hier "nur" böser AG sagen, stören sich zu viele AG nicht daran. Sie machen dann munter wieter. Es trauen sich leider nur zu wenige BR den auch einmal dann umzusetzen.
Denn bei Behinderung oder Ansätzen solcher würde zu mindest dann auch ein Richter bestätigen, dass es auch einmal mehr als eine Verwahnung geben kann.
Es muss nicht immer gleich die "große Keule" die der § 119 bietet auch voll genutzt werden. Der § 119 ist ja in der Wirkung flexibel.
13.10.2012 um 17:49 Uhr
Die Tagesordnung oder der Grund bzw die Art der Mandatsarbeit geht den AG auch nichts an.
Also, nur es findet Mandatsarbeit statt und sofer außerhalb des Betriebes wo. Wenn man eine Dauer abschätzen kann, dann kann man diese als "Vermutung" nennnen.
Dieses auch, damit der AG ggf für notwendigen Ersatz Sorge tragen kann
13.10.2012 um 18:26 Uhr
@ BRMler
Ehrlich gesagt interessiert es mich in diesem Fall überhaupt nicht, ob man bei dem ein oder anderen AG mit dem § 119 BetrVG winken sollte oder nicht.
Hier ist überhaupt KEINE Behinderung der BR-Arbeit zu erkennen. Dem AG/Vorgesetzten erklären zu sollen, seine "Störung" könne als Behinderung der BR-Arbeit gewertet werden ist in o.g. Fall genau so lächerlich, wie darauf hinzuweisen, dass der BR in seinem Sitzungsbüro das Hausrecht hat.
13.10.2012 um 18:36 Uhr
Hoppel
....Der Chef ist stinksauer darüber.
Daraus kann man schließen, dass es eben nicht nur eine einfache Anmerkung des AG war.
Auch ist dann die Feststellung/ der Hinweis auf das Hausrecht nicht falsch. Denn ein AG würde es sich auch wohl verbitten, wenn der BR bei ihm bei einer Besprechung mal klopfen würde um darauf hinzuweisen, dass ihm (BR) die Besprechung zu lange dauert.
Letztlich, hier handelt es sich wohl um einen "junge" BR der uU auch das Thema Hausrecht nicht kannte.
Den BR auffordern sich kurz zu fassen und den Hinweis, er sollte gefälligst schnellstens wieder seine "normale" Arbeit aufnehmen, kann sehr wohl Behinderung sein/ werden.
13.10.2012 um 19:25 Uhr
Hallo,
ich kan auch die kristschen Aussagen und Hinweise gegen das Handeln mancher AG nachvollziehen. Also auch die Hinweis auf dei Rechte und Möglichkeiten der BR.
Mal ganz ehrlich die Frage, auch an Hoppel und Watschenbaum, welcher BR kennt dieses Urteil und setzt es um?? Gericht: BAG Aktenzeichen: 7 ABR 43/89 Datum: Beschluss vom 27.06.90 Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Essen - Beschluss vom 15.11.1988 - 6 BV 66/88 -; II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Beschluss vom 30.3.1989 - 5 TaBV 3/89 -
Normen
-
BetrVG (1972) § 37 Abs. 2;
-
BGB § 611 (Direktionsrecht);
-
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
(Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit)
»Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen. «
Also, dass es eben keine Arbeitsverdichtung/Liegbleiben und Merharbeit wegen der Mandatswahrnahme gibt.
Eigentlich sollten alle BR diese Rechtsprechung kennen, denn sie ist ja nicht NEU
13.10.2012 um 19:54 Uhr
Die Angabe "1 Stunde" kann nur als voraussichtliche Dauer angesehen werden. Wenn es länger dauert, ist das nun mal so.
Vielleicht sollte der BR einmal mit dem Chef reden und ihn aufklären. Leider erhalten Vorgesetzte oft wenig Input vom AG, was die Rechte des BR und dessen Abläufe betrifft.
13.10.2012 um 20:32 Uhr
Hallo! Der Chef selbst hat ja nicht geklopft, sondern ein Teamleiter. Wir, der BR, hat die Teamleiter darauf hin angeschrieben und nahe gelegt, man kann das BetrVG gerne einsehen wegen unserer ARbeit.
Das ist bei uns so ein hin und her. Der Chef steht voll hinter seinen Teamleitern, was er natürlich auch machen kann/darf, doch es geht ja auch um Gehaltsverhandlungen, die auch für die Teamleiter sind. Wie sieht es aus, der Chef möchte die "kommunikation" mit dem BR abbrechen, weil unser Anschreiben an die Teamleiter ging. Er meint, er habe uns in der Hand, doch wir wollen jetzt entweder alles oder gar nichts.
13.10.2012 um 21:35 Uhr
Mal zum Thema "Hausrecht"
der § 123 StGB stellt unter Strafe : das widerrechtliche Eindringen sowie bei unbefugtem Aufenthalt das Nichtverlassen trotz Aufforderung des Berechtigten
das Klopfen an einer Türe, verbunden mit einer Frage, nachdem geöffnet wurde bzw. auch das "Selbstöffnen" der Türe und "in den Raum werfen" einer Frage berührt das Thema Hausrecht nicht falls derjenige allerdings einfach reinmarschiert, kann man ihn wieder rauswerfen
bloß : was hilft das hier bei dem vorliegenden Problem, wenn sich ein AG (oder Vorgesetzter) darauf eingestellt hat, eine Sitzung dauert - wie mitgeteilt -1 Std, und er nach Ablauf der Zeit mal nachfragt, was nun Sache ist (da ihm ja anscheinend auch nicht mitgeteilt wurde, daß es jetzt doch länger dauert) ?
14.10.2012 um 12:52 Uhr
der Chef möchte die "kommunikation" mit dem BR abbrechen<
dann zeigt ihm das BetrVG. Er ist zur Kommunikation mit dem BR verpflichtet: § 2 BetrVG, § 74 BetrVG. (Man beachte insbesondere auch § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
Er meint, er habe uns in der Hand<
wenn er meint .... mich würde das nicht beeindrucken.
15.10.2012 um 18:48 Uhr
"doch es geht ja auch um Gehaltsverhandlungen, die auch für die Teamleiter sind."
Das geht doch gar nicht. Gehaltsverhandlungen sind den Tarifparteien vorbehalten.
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