Erstellt am 12.10.2012 um 14:44 Uhr von leserin
Der BR zahlt NIE, denn er ist Mittellos.
Erstellt am 12.10.2012 um 14:47 Uhr von leserin
§ 37 Abs. 6 BetrVG
Wichtig! Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an Schulungen, die für das Aufsichtsratsmandat erforderliche Qualifikationen vermitteln. Für die Teilnahme an solchen Seminaren ist, wegen der Eigenverantwortlichkeit des Amtes, kein Beschluss bzw. keine Zustimmung des Aufsichtsrats oder des Unternehmens erforderlich (vgl. Literatur zu § 26 MitbestG, §§ 670, 675 BGB zum Aufwandsersatz). Das Aufsichtsratsmitglied hat in entsprechender Anwendung des § 37 BetrVG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Schulung und nach §§ 670, 675 BGB Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Teilnahme am Seminar entstehen.
Also, Kosten trägt der AG bei dem man beschäftigt ist
Erstellt am 12.10.2012 um 17:46 Uhr von Schwabennase
Erstellt am 12.10.2012 um 17:52 Uhr von Nubbel
eher das unternehmen in dessen aufsichtsrat man sitzt