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Gespräch mit problematischem Mitarbeiter führen - ja oder nein?

H
Hitech09
Mai 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben einen Mitarbeiter im Unternehmen, der zunehmend Probleme macht. Jetzt ist meine Frage, darf ich als BR-Mitglied bzw. das Gremium ein Gespräch diesbezüglich mit ihm führen, ohne die Geschäftsführung zu informieren? Es soll sozusagen als Weckruf für ihn sein. Leider habe ich dazu nichts gefunden und wir wollen das Thema zeitnah angehen.

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Community-Antworten (5)

C
celestro

14.05.2022 um 23:24 Uhr

Ja, das darf ein BRM oder das Gremium tun.

D
DummerHund

14.05.2022 um 23:28 Uhr

Sofern der MA das auch zu lässt.

M
Moreno

16.05.2022 um 00:20 Uhr

Der Betriebsrat sollte nicht den Arbeitgeber spielen und entscheiden wer ein...problematischer Mitarbeiter...ist.

R
rtjum

16.05.2022 um 10:34 Uhr

"Der Betriebsrat sollte nicht den Arbeitgeber spielen und entscheiden wer ein...problematischer Mitarbeiter...ist." korrekt, aber wenn man als BRM häufiger Beschwerden über einen MA hört, dann kann man das ja auch genauso verpacken im Sinne von "Du Kollege hör mal, wir hören immer mal wieder Beschwerden über Dich, du sollst ... und ... gemacht haben, wie siehst Du das denn?"

Dann ist man nicht die Betriebspolizei geht aber auf die Beschwerden anderer ein und gibt dem MA die Möglichkeit Stellung zu beziehen und ggfls. sein Verhalten zu ändern.

M
Muschelschubser

16.05.2022 um 13:23 Uhr

Ich finde nicht, dass es unter "Arbeitgeber spielen" fällt, solange man die richtigen Worte wählt.

Man kann sich einen Mitarbeiter durchaus mal zur Seite nehmen, wenn es Verhalten gibt das ihm ggf. selbst gar nicht bewusst auffällt.

Dann kann lieber ein BRM mal dezent mit dem Zaunpfahl winken, bevor den Arbeitnehmer irgendwann die erste arbeitsrechtliche Eskalationsstufe ereilt.

Natürlich kann man darüber streiten, ob das zu den Aufgaben des BR gehört, der ja in erster Linie kollektivrechtliche Aufgaben verfolgt.

Juristisch betrachtet spricht allerdings nichts dagegen.

Es fällt weder unter die Regelungen nach §79 BetrVG (Betriebsgeheimnisse), noch unter Informationen, die aus mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen entspringen.

Egal welche Paragraphen man noch heranzieht, es ist darüber hinaus auch immer noch ein Unterschied ob man sich gegenüber der Belegschaft verplappert, oder ob man ausschließlich das Gespräch mit einem direkt Betroffenen sucht.

Insofern sehe ich es als unproblematisch an, solange man nicht mit dem erhobenen Zeigefinger kommt, sondern eher partnerschaftlich auf die Ereignisse hinweist.

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