Erstellt am 12.10.2012 um 10:05 Uhr von gironimo
Über 10 Stunden wird wohl nichts gerechnet werden können (Arbeitszeitgesetz).
Ganz allgemein unterscheidet man bei Dienstreisen, ob sie während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfanden (dann auch als Arbeitszeit zu werten) oder außerhalb. Dann kommt die Diskussion, ob der Kollege im Zug nur die Bildzeitung gelesen hat (also geruht hat) oder am Notebook arbeiten erledigt hat.
Man müsste ggf. schon die BV und die Gesamtsituation im Detail kennen.
Urteile? Zum Thema Dienstreisen und Arbeitszeit gibt es unzählige Urteile zu alle möglichen Fallbeispiele. Ein Seminar zu diesem Thema (auch wenn Ihr Eure BV vielleicht überarbeiten wollt) ist an dieser Stelle sehr aufschlußreich.
Erstellt am 12.10.2012 um 10:40 Uhr von Gonzales
Dienstreise fand während der üblichen Arbeitszeit statt. Dauer war durch Zugverspätung in die Länge gegangen. Kollege hat geruht. Einsatz von Notebook war nicht möglich/ vorgesehen.
Erstellt am 12.10.2012 um 11:07 Uhr von gironimo
Dann müsste aus meiner Sicht zunächst die gesamte regelmäßige Arbeitszeit für diesen Tag gewertet werden. Hätte der AN nicht eine Dienstreise machen müssen, hätte er ja in der Zeit gearbeitet. Er saß aber für und im Auftrag des AG im Zug.
Insofern wäre Eure BV zu überprüfen, ob sie Regelungen enthält, die nicht haltbar sind (Schlechterstellung als mögliche gesetzliche Ansprüche). Für die übrige Zeit bis zu 10 Stunden könnte dann die BV ja gelten.
Ich würde die BV mal von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Erstellt am 12.10.2012 um 11:09 Uhr von rkoch
Tja, danach müsste rein rechtlich der Kollege die tägliche AZ bezahlt bekommen und sonst nichts. Sofern er mehr als das erhalten hat, würde ich sagen: Ja, das ist in Ordnung. Dienstlich veranlasste Fahrten, in denen der AN "Freizeit" hatte, sind eben i.d.R. Freizeit und nicht Arbeitszeit. Waren die 6 Stunden die er bezahlt bekommen hat an einem "normalen" Arbeitstag (und nicht etwa am ggf. arbeitsfreien Samstag), dann ist das nicht in Ordnung.
Vgl.: Auch die Fahrt von zu Hause zum Arbeitsort ist "Freizeit", egal wie lange sie dauert.... In diesem Sinne war der Arbeitsort halt quasi ein anderer als "normalerweise".
Ob die BV an sich gültig ist, kann ich nicht beurteilen. Streng genommen dürften sich die 50% nur auf die Zeiten beziehen, die außerhalb der persönlichen AZ liegen. Sonst könnte im Extremfall bei dieser Rechnung eben auch eine Zeit herauskommen die geringer ist als die persönliche AZ - und das geht nicht. Ebenso kann man darum streiten ob der BR derartiges (Vergütungspflicht) überhaupt regeln durfte (Tarifvorbehalt). Aber da die Regelung IMHO besser ist als Gesetz und möglicherweise sogar besser als TV, dürfte sie als "Vertrag zu Gunsten der AN" wirksam sein.
Erstellt am 12.10.2012 um 13:32 Uhr von wahlvst
gironimo
Reisezeiten sind keine Arbeits-Zeiten gem ArbZG.
Ist auch vollkommen klar. Denn sonst gäbe es keine DR nach Übersee.
Erstellt am 12.10.2012 um 15:15 Uhr von BRMler
@gironimo
Das ArbZG regelt nicht was bzw. wieviele Stunden der AG pro Tag bezahlen kann/darf/muss.
Er muss alle geleisteten Stunden zahlen ggf auch 20 wenn sie anvielen, gearbeitet wurden.
Das Ganze besagt auch nichts betreffend Reisezeiten.
Erstellt am 12.10.2012 um 15:16 Uhr von gironimo
Stimme ich Dir zu - es sei denn es wurde eben doch gearbeitet ......